B4-0731/95
Entschlie ung zu Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus
Das Europäische Parlament,
-in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rats, der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 11. Juni 1986 gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie aller daran anschlie enden einschlägigen Entschlie ungen,
-in Kenntnis der Schlu folgerungen seiner Untersuchungsausschüsse zu Rassismus und Ausländerfeindlichkeit sowie seiner Entschlie ungen vom 21. April 1993 und 2. Dezember 1993 zu Rassismus und Ausländerfeindlichkeit, vom 20. April 1994 zu den ethnischen "Säuberungen" und vom 27. Oktober 1994 zu Rassismus, Ausländerfeindlichkeit und Antisemitismus und unter erneutem Hinweis auf die darin ausgesprochenen Empfehlungen,
-in Kenntnis der Schlu folgerungen der Tagung des Europäischen Rats vom 24./25. Juni 1994 auf Korfu zu Rassismus und Ausländerfeindlichkeit,
-gestützt auf Artikel 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, in dem es hei t: "Der Genu der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten mu ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Anschauungen ... gewährleistet werden",
-gestützt auf Artikel F.2 des Vertrags über die Europäische Union,
A.in der Erwägung, da Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und die Strategien und Vertreibungen im Rahmen ethnischer Säuberungen verschiedene Regionen und Nationen Europas im Laufe der Geschichte in schwere Konflikte und gro es Leid gestürzt und tiefe und dauerhafte Wunden geschlagen haben und am Ende des 20. Jahrhunderts weiterhin überhandnehmen,
B.in der Erwägung, da Bürger der Union bei der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit und im täglichen Leben Opfer von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus werden können,
C.in der Erwägung, da die Kommission die Möglichkeit untersuchen sollte, da inzwischen ein interinstitutionelles Übereinkommen schon jetzt Fortschritte bei der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf europäischer Ebene erlauben könnte,
D.in der Erwägung, da Staatsangehörige von Drittländern, die in der Europäischen Union leben oder sie besuchen, ebenso wirkungsvoll vor Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und terroristischen Übergriffen geschützt sein müssen wie alle Unionsbürger,
E.in der Erwägung, da Übergriffe gegen männliche und weibliche Einwanderer, Flüchtlinge und Angehörige von Minderheiten in den Mitgliedstaaten zugenommen und verschiedentlich zu Todesfällen geführt haben,
F.in der Erwägung, da Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus in erster Linie auf lokaler und nationaler Ebene bekämpft werden müssen,
G.in der Erwägung, da es dessen ungeachtet eine fundamental europäische Dimension gibt, die auf der Freizügigkeit sowie auf der Tatsache beruht, da dank unterschiedlicher Rechtsvorschriften Verhaltensweisen und Handlungen, die in einem Mitgliedstaat nicht erlaubt sind, dennoch auf diesen Mitgliedstaat über die Grenze zu einem anderen Mitgliedstaat oder über die Au engrenzen der Gemeinschaft übergreifen können,
H.in der Erwägung, da die unklare Rechtslage bezüglich der Befugnisse der Gemeinschaft bei der Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus die Gemeinschaft daran gehindert hat, andere Beschlüsse als die obengenannte Gemeinsame Erklärung zu fassen,
I.in der Erwägung, da einem Kommissionsmitglied die Verantwortung für die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit übertragen ist,
1.vertritt die Auffassung, da die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union und die EU-Staatsbürgerschaft im Zusammenwirken mit der Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten innerhalb und au erhalb der Union erfordern, da es keine rassistischen, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Vorgänge innerhalb der Europäischen Union geben darf;
2.weist den Beratenden Ausschu "Rassismus und Fremdenfeindlichkeit" darauf hin, da Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus wirkungsvoll nur bekämpft werden können, wenn die nationalen politischen Ma nahmen nicht in Konkurrenz zueinander stehen oder grenzüberschreitende Formen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit oder Antisemitismus ermöglichen;
3.fordert nachdrücklich, da die zuständigen Behörden der Europäischen Union damit beauftragt werden, dafür zu sorgen, da die gemä Artikel 35 bzw. 56 des EG-Vertrags zulässigen Beschränkungen des freien Waren- und Personenverkehrs aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit alle Schriften, Platten, Videos, Filme und sonstigen - auch elektronischen - Kommunikationsmittel einschlie en, die den Rassenha propagieren, und alle der rassistischen Propaganda überführten Personen erfassen;
4.empfiehlt der Kommission die Vorlage eines Vorschlags für eine Antidiskriminierungsrichtlinie;
5.hält es für erforderlich, da die Kommission untersucht, in welcher Weise die Gemeinschaft unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Leugnung des Holocaust auf europäischer Ebene vorgehen kann;
6.begrü t die Einsetzung einer europäischen Beobachtungsstelle für Fälle von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in der Union;
7.ist der Auffassung, da vor der eindeutigen Verankerung der Zuständigkeit der Gemeinschaft in diesem Bereich im Vertrag 1996 eine Interimsstelle eingesetzt werden mu , die sicherstellt, da die Union auch künftig Fortschritte in diesem Bereich erzielt;
8.ist der Auffassung, da abgesehen davon keine neuen oder weiteren Gemeinschaftsinstitutionen erforderlich sind, sondern vielmehr die Entwicklung der bereits bestehenden Institutionen und ihre Einbeziehung in die normale Struktur der Union;
9.äu ert den Wunsch, da in allen Fällen, in denen das Risiko besteht, da Organisationen oder Personen mit rassistischen, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Verhaltensweisen grenzüberschreitende Kontakte innerhalb der Gemeinschaft aufnehmen, die strafrechtlich relevanten Aspekte von EUROPOL untersucht werden müssen;
10.fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Sozialarbeiter, Polizei und sonstigen Justizbeamten so auszubilden, da sie Minderheiten in der Europäischen Union in einer mit der Menschenwürde zu vereinbarenden Art und Weise behandeln, und Ma nahmen zur Bekämpfung von Verstö en zu verabschieden;
11.besteht darauf, da nach der Revision der Verträge der Europäischen Gemeinschaft eindeutige Zuständigkeiten übertragen werden, die ihr ein entsprechendes Vorgehen erlauben, da das Problem von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus wegen seines grenzüberschreitenden Charakters nicht wirkungsvoll auf lokaler Ebene und von den Mitgliedstaaten in eigener Regie bekämpft werden kann;
12.betont die wesentliche Rolle, die die Medien spielen sollten, um sich Ha und rassistischen Vorurteilen zu widersetzen sowie Toleranz und Solidarität zu fördern, und ruft sie deshalb dazu auf, die Öffentlichkeit objektiv über die Gefahren von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz zu informieren;
13.hält es für notwendig, auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene eine aktive Aufklärungs- und Jugendpolitik einzuleiten bzw. zu verstärken, die den Schwerpunkt vorrangig auf die Bekämpfung von Intoleranz, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit legt;
14.hofft, da der Rat eine Aufstockung der verfügbaren Gemeinschaftsmittel für den Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus in vollem Umfang unterstützt, und fordert die Kommission auf, antirassistische Vereinigungen und Initiativen zu unterstützen;
15.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Beratenden Ausschu "Rassismus und Fremdenfeindlichkeit", dem Rat, der Kommission, dem Wirtschafts- und Sozialausschu , dem Europarat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und beitrittswilligen Länder zu übermitteln.