A4-0102/95
Entschlie ung zur Funktionsweise des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf die Regierungskonferenz 1996 - Verwirklichung und Entwicklung der Union
Das Europäische Parlament,
-unter Bezugnahme auf das Ersuchen des Europäischen Rates von Korfu an alle Organe der Europäischen Union, einen Bericht über die Funktionsweise des Vertrags über die Europäische Union (VEU) zu erstellen,
-unter Hinweis auf die Einsetzung einer Reflexionsgruppe, die zur Vorbereitung der in Artikel N des VEU ausdrücklich vorgesehenen Regierungskonferenz von 1996 beitragen wird und ihre Arbeit im Juni 1995 aufnehmen wird,
-unter Hinweis darauf, da im Rahmen des in Artikel N genannten Verfahrens "die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und seine Weiterentwicklung" gemä Artikel B des VEU sicherzustellen ist,
-unter Hinweis darauf, da der Rat und das Europäische Parlament im Rahmen der interinstitutionellen Vereinbarungen übereingekommen sind, auf der Regierungskonferenz 1996 bestimmte Bestimmungen der Verträge (Haushaltsverfahren, Komitologie) zu überprüfen,
-unter Hinweis auf Artikel 148 seiner Geschäftsordnung,
-in Kenntnis des Berichts seines Institutionellen Ausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Sicherheit und Verteidigungspolitik, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik, des Ausschusses für Forschung, technologische Entwicklung und Energie, des Ausschusses für Au enwirtschaftsbeziehungen, des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte, des Ausschusses für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung, des Ausschusses für Regionalpolitik, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien, des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit, des Ausschusses für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten, des Ausschusses für Fischerei, des Ausschusses für Geschäftsordnung, Wahlprüfung und Fragen der Immunität, des Ausschusses für die Rechte der Fr
au, des Petitionsausschusses und des Nichtständigen Ausschusses für Beschäftigung (A4-0102/95),
A.in der Erwägung, da die europäische Integration seit ihren Ursprüngen ein Synonym für Frieden, politische Stabilität sowie für eine harmonische wirtschaftliche und soziale Entwicklung für alle Bürger ist, heute jedoch mit neuen Herausforderungen konfrontiert wird, die auf das Ende des "Kalten Krieges", die Internationalisierung der Wirtschaft und die Beeinträchtigung der Umwelt, die Revolution im Bereich der Informatik und ihre Auswirkungen für die Beschäftigung sowie die zunehmende Bedeutung der Gleichberechtigung von Mann und Frau zurückzuführen sind, Herausforderungen, die Initiativen der Europäischen Union erfordern, die es ihr gestatten:
a)ihre volle Verantwortung im Dienste des Friedens, der Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Stabilität auf dem europäischen Kontinent und in den benachbarten Regionen zu übernehmen, insbesondere im Hinblick auf die mittel- und osteuropäischen Länder sowie den Mittelmeerraum,
b)im Rahmen einer weltweiten Wirtschaft, die von den gleichen Prinzipien getragen wird, zum Angelpunkt einer umweltgerechten und dauerhaften, sozial ausgewogenen und beschäftigungsfördernden wirtschaftlichen Entwicklung zu werden,
c)die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Ausgrenzung ausdrücklich zu einem vorrangigen Ziel der Politik der Europäischen Union, insbesondere der Wirtschafts- und Währungsunion, zu machen,
d)den Bürgern die Ausübung ihrer Rechte und Freiheiten zu garantieren, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit jedes Einzelnen beizutragen, und zwar unter Wahrung der kulturellen nationalen und regionalen Identität,
daher in der Erwägung, da die Union nicht nur eine internationale Identität, die auf einer kohärenten Au enpolitik basiert, entwickeln sollte, sondern sich auch mit den Instrumenten ausstatten sollte, die für ihre internen Politikbereiche erforderlich sind,
B.in der Erwägung, da die Europäische Union sich auf der Regierungskonferenz 1996 einer dreifachen institutionellen Herausforderung gegenübersehen wird:
-der Notwendigkeit, das demokratische Defizit zu beheben, das eine wachsende Zahl von Bürgern der Europäischen Union für inakzeptabel hält,
-der Notwendigkeit, die zu mühsam, zu schwerfällig und oft ineffizient gewordenen Beschlu fassungsverfahren neu zu definieren,
-der Notwendigkeit, die Europäische Union auf künftige Erweiterungen vorzubereiten, ohne den Integrationsproze zu verlangsamen oder bereits erreichte Fortschritte zu verwässern,
C.unter Hinweis auf die folgenden wichtigsten Unzulänglichkeiten des Vertrags über die Europäische Union:
-den Mangel an Offenheit und uneingeschränkter demokratischer Rechenschaftspflicht des Rates insbesondere in den Fällen, wenn legislative Beschlüsse gefa t werden,
-das Fehlen einer kohärenten und effizienten Politik und ihrer Ausführung auf dem Gebiet der gemeinsamen Au en- und Sicherheitspolitik und in den Bereichen Justiz und Inneres, ein Mangel, der umso offensichtlicher ist, da viele neue Gemeinschaftsbestimmungen im Rahmen des ersten Pfeilers nachweislich gut funktionieren,
-institutionelle Mechanismen, die für ein Europa mit sechs Mitgliedern ausgelegt sind, bisher nicht ordnungsgemä angepa t wurden und nicht einfach auf eine Europäische Union mit mehr als 20 Mitgliedern übertragen werden können, ohne das Risiko der Lähmung und Verwässerung der Europäischen Union einzugehen,
D.in der Erwägung, da die Europäische Union daher bestrebt sein sollte, eine allgemeine Verbesserung ihrer exekutiven, legislativen, Haushalts- und Kontrollfunktionen innerhalb eines einzigen institutionellen Rahmens mit dem Ziel zu erreichen, da sie effizienter wird, besser auf ihre Bürger eingeht und besser in der Lage ist, die für die Zukunft erforderlichen Politiken zu entwickeln,
E.in der Erwägung, da eine Erweiterung der Union nicht vertretbar ist ohne bestimmte grundlegende Anpassungen der Union und der europäischen Verträge,
F.in der Erwägung, da die Reform der Verträge die Festschreibung des Prinzips der Angemessenheit der Mittel erforderlich macht,
nimmt folgende Leitlinien an:
G.ZIELE UND POLITIKEN DER UNION
1.Die Europäische Union wird den gegenwärtigen Rahmen ihrer Tätigkeit verstärken müssen, wenn sie dem wirtschaftlichen und politischen Wandel gerecht werden und ihre Glaubwürdigkeit in den Augen ihrer Bürger verbessern will. Zu diesem Zweck wird sie neue Politiken für die Zukunft entwickeln und ihre bestehenden Politiken verstärken müssen. Dies ist nur bei Vereinigung der drei Pfeiler und in einem einheitlichen institutionellen Rahmen denkbar.
Ein Vertrag für die Unionsbürger
2.Eine Konsolidierung des Vertrags würde seine Struktur klarer erkennbar und logischer machen; au erdem sollte der Vertrag jedoch weiter vereinfacht und in bürgernäherer Form verfa t werden:
(i)Die derzeitige Präambel des Vertrags sollte umformuliert werden, um mehr Zustimmung bei den Bürgern zu wecken; die Bestimmungen über die Bürgerrechte sollten an den Beginn des Vertrags gesetzt werden.
(ii)Im Vertrag sollte eine Unterscheidung zwischen Bestimmungen, die für die Institutionen gelten, und solchen, die für den Inhalt der Politiken gelten, getroffen werden.
(iii)Man sollte überholte Vertragsartikel streichen.
Die Union mu ihre neuen Befugnisse uneingeschränkt ausüben.
A. Die Ausgestaltung einer funktionierenden Au en- und Sicherheitspolitik (GASP)
3.Es sollte eine wirksamere Au enpolitik der EU im Rahmen des Gemeinschaftspfeilers geben, die die gemeinsame Handelspolitik, die Politik der Entwicklungszusammenarbeit, die humanitäre Hilfe und GASP-Angelegenheiten integriert sowie eine besser definierte Sicherheits- und Verteidigungspolitik auf der Ebene der EU verwirklicht. Dazu ist eine ständige gemeinsame Strategie in den internationalen Organisationen erforderlich, die auf diesem Gebiet über Zuständigkeiten verfügen. In diesem Zusammenhang sollte die gemeinsame Verteidigungspolitik die Grenzen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gewährleisten; ferner sollte die Union in die Lage versetzt werden, ihren Zuständigkeiten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit auf internationaler Ebene gerecht zu werden, wobei sicherzustellen ist, da die Befugnisse der WEU in die Union eingehen.
(i)Für eine qualifizerte Mehrheit von Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, eine humanitäre, diplomatische oder militärische Aktion, die als "gemeinsame Aktion" eingestuft wurde, durchzuführen, wobei gewährleistet sein mu , da kein Mitgliedstaat verpflichtet wird, sich daran zu beteiligen, wenn er dies nicht wünscht, und da kein Land in der Lage sein sollte, die Mehrheit daran zu hindern, diese Aktion durchzuführen.
(ii)Die Kommission sollte in die Festlegung und die Ausarbeitung der GASP voll einbezogen werden und ein Initiativrecht erhalten. Die Exekutivbefugnis sollte ihr übertragen werden. Um die Schwierigkeiten zu beheben, die im Bereich der Konzipierung und der Formulierung der Politiken aufgetreten sind, sollte eine gemeinsame Planungs- und Analyseeinheit von Kommission und Rat geschaffen werden.
(iii)Die demokratische Verantwortung für Angelegenheiten, die nicht dem ersten Pfeiler zuzuordnen sind, mu sowohl vom Europäischen Parlament als auch von den einzelstaatlichen Parlamenten wahrgenommen werden. Die Anhörung des Europäischen Parlaments mu verbindlich sein, bevor der Rat einen gemeinsamen Standpunkt annimmt oder eine gemeinsame Aktion beschlie t. Der Rat mu verpflichtet werden, Informationen über diese Angelegenheiten zu übermitteln, wobei eine Regelung über die vertrauliche Behandlung zu erlassen ist.
(iv)Artikel 223 des EG-Vertrags, der eine Kontrolle der Waffenverkäufe an Drittländer erschwert und die Einführung einer wirklichen gemeinsamen Politik der Mitgliedstaaten im Rüstungssektor verhindert, sollte gestrichen werden.
(v)Ein erster Schritt in Richtung auf einen Beitrag zur Konfliktverhinderung könnte die Schaffung eines Europäischen Zivilen Friedenskorps sein (einschlie lich Wehrdienstverweigerern) mit Ausbildung von Beobachtern, Vermittlern und Spezialisten für die Konfliktlösung.
B. Wirksame Aktion im Bereich Justiz und Inneres
4.Es müssen jetzt entscheidende Fortschritte im Bereich Justiz und Inneres erzielt werden, der nicht länger künstlich von eng damit verbundenen Politikbereichen innerhalb des gesamten Aufgabenbereichs der Gemeinschaft unterschieden werden sollte. Die Entscheidungen hinsichtlich der Asylpolitik, der Überschreitung der Au engrenzen der Mitgliedstaaten und der Kontrolle beim Überschreiten dieser Grenzen, der Einwanderungspolitik und der Politik gegenüber den Bürgern aus Drittstaaten sowie der Bekämpfung des Drogenmi brauchs sollten stufenweise in die Zuständigkeit der Gemeinschaft überführt werden. Um die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Schwerkriminalität zu erleichtern, sollten EUROPOL die dafür notwendigen Handlungsbefugnisse eingeräumt werden. Die Anwendung der in Artikel K.9 des Vertrags vorgesehenen "Passerelle" sollte möglichst rasch ausgeweitet und flexibler gestaltet werden, insbesondere durch die Ausweitung dieser Möglichkeit auf alle in Artikel K.1 aufgeführten Bereiche und durch die Beschlu fass
ung des Rats mit qualifizierter Mehrheit. Bestehende Beschränkungen für das Initiativ- und Durchführungsrecht der Kommission sollten aufgehoben werden, die Rolle des Gerichtshofs, des Rechnungshofs und des Europäischen Parlaments sollte verstärkt werden, und der Gesetzgeber sollte Richtlinien annehmen können, ohne da Einstimmigkeit erforderlich wäre. Angesichts der schrittweisen Integration des dritten Pfeilers sollten die Schengener Abkommen allmählich in die Politik der Union einbezogen werden.
C. Eine ausgewogenere WWU
5.Für die Wirtschafts- und Währungsunion sollte der Zeitplan beibehalten werden, und die Konvergenzkriterien sollten nicht geändert werden, vielmehr sollte eine verstärkte wirtschaftspolitische Koordinierung das Gegengewicht zu den Bestimmungen im Bereich der Währungspolitik bilden (z.B. im Bereich der multilateralen Überwachung und bei der Einführung von Grundzügen der Wirtschaftspolitik auf der Ebene der EU), und es bedarf eines deutlichen Verweises auf Artikel 2 des Vertrags, der vorsieht, da sämtliche Institutionen der Union dafür arbeiten müssen, "ein hohes Beschäftigungsniveau, ein hohes Ma an sozialem Schutz, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern". Die demokratische Kontrolle über Fragen der WWU sollte erheblich verstärkt werden, dabei sollte dem Europäischen Parlament eine umfassendere Rolle zugestanden werden (insbesondere in den Fällen, in denen im Vertrag die Annahme von Emp
fehlungen oder wirtschaftlichen Orientierungen durch den Rat vorgesehen ist). Was die Staaten betrifft, die zwar die Konvergenzkriterien nicht erfüllen, aber eine den genannten Kriterien entsprechende Wirtschaftspolitik betreiben und glaubwürdig gezeigt haben, da sie den Übergang zur dritten Stufe der WWU vollziehen wollen, mu die Union deren Bemühungen politisch guthei en und ihnen alle erforderliche Unterstützung leisten, um diese Ziele zu erreichen.
6.Das Streben nach Vollbeschäftigung sollte ein ausdrückliches Ziel der Mitgliedstaaten und der Union sein, und es sollte ein Ausschu für Beschäftigungsfragen eingesetzt werden, der mit den gleichen Befugnissen ausgestattet wird wie der Währungsausschu .
D.Mehr Rechte für Bürger der EU und verbesserter Schutz der Grundrechte aller in der EU ansässigen Personen
7.Dem Konzept der EU-Bürgerschaft sollte mehr Inhalt verliehen werden, und zwar durch Entwicklung besonderer Rechte in Verbindung mit dem Bürgerrecht der EU, insbesondere mit Hilfe folgender Vorkehrungen:
-Beitritt der Union zur Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten;
-Verleihung eines neuen Rechts auf Unterrichtung über Fragen der EU an alle EU-Bürger;
-ausdrückliche Verankerung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, einer Behinderung oder der Religion im Vertrag (einschlie lich der Auflistung der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, wie sie in der Charta verankert sind, ihres Ausbaus und ihrer Ausweitung auf sämtliche Bürger der Union); überdies Einfügung eines Artikels, der speziell auf das Verbot der Todesstrafe Bezug nimmt;
-die wirtschaftlichen Rechte, die in den unterschiedlichsten Teilen des Vertrags zur Sprache kommen (z.B. das Recht auf Freizügigkeit sowie die Niederlassungsfreiheit), sollten in einem einzigen Artikel zusammengefa t und weiter verstärkt werden;
-Entwicklung der politischen Bürgerrechte unter anderem durch Ma nahmen zur Erleichterung der Teilnahme am politischen Leben eines Mitgliedstaats für die in diesem Staat wohnhaften Unionsbürger;
-Verstärkung der erforderlichen Regelungen im Hinblick auf die vollständige Verwirklichung des freien Personenverkehrs;
-Wahrung der Vielfältigkeit Europas auch über den besonderen Schutz traditionell ansässiger nationaler Minderheiten im Rahmen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit;
-Anwendung der Vertragsbestimmungen über die Gleichberechtigung nicht nur für die wirtschaftliche Gleichberechtigung, sondern für alle Aspekte der Gleichberechtigung der Frau;
Au erdem sollte der Vertrag eine klare Ablehnung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Sexismus, Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Neigung, Antisemitismus, Revisionismus und sämtlicher Formen der Diskriminierung enthalten und einen angemessenen rechtlichen Schutz aller innerhalb der EU lebenden Personen vor Diskriminierung gewährleisten.
8.Zur Entwicklung der den Bürgern auf europäischer Ebene zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Willensäu erung mu Artikel 138 a des EG-Vertrags über die europäischen politischen Parteien angewandt und weiterentwickelt werden;
E.Ein Raum für die Zusammenarbeit zwischen den Völkern Europas
9.Die grenzüberschreitende und interregionale Zusammenarbeit stellt nicht nur einen wichtigen Faktor für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung dar, sondern leistet darüber hinaus einen Beitrag zur Schaffung von Bindungen der friedlichen Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Ländern Europas. Deshalb mü te die Union einen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit auf der Grundlage einer gemeinschaftlichen Raumordnungsdisziplin als Instrument der europäischen Integration schaffen, um die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Politiken zu fördern. Die Abkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere das nordische Freizügigkeitsabkommen, sollten nicht in Frage gestellt werden.
Die Union mu ihre bestehenden Politiken verstärken
10.Es bedarf einer wirksameren Gestaltung der Politik in einer Reihe weiterer Schlüsselbereiche:
(i)Der Grundsatz des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sollte im Rahmen des Vertrags verstärkt werden.
(ii)Die Sozialpolitik sollte ein Schlüsselbereich der Zuständigkeiten der EU sein (einschlie lich Einbeziehung der Sozialcharta und der Beendigung des "opt-out" des Vereinigten Königreichs) und besser in die Wirtschaftspolitik als Ganzes integriert werden.
(iii)Die Politik der Chancengleichheit mü te durch eine Neufassung von Artikel 119 des EG-Vertrags verbessert werden, indem er auf alle Aspekte der Beschäftigung und der sozialen Sicherheit ausgedehnt wird.
(iv)Die energiepolitischen Aspekte des EGKS- und des EURATOM-Vertrags und sonstige energiepolitische Erwägungen sollten in einen gemeinsamen energiepolitischen Rahmen integriert werden, um einen Beitrag zur Sicherstellung der globalen Zusammenarbeit im Hinblick auf die Versorgungssicherheit und den Umweltschutz zu leisten.
(v)Die Gemeinsame Agrarpolitik als entscheidender Politikbereich der Union sollte eine ökologisch und sozial verträgliche Landbewirtschaftung sowie eine nachhaltige Regionalentwicklung zum Ziel haben.
Die Agrarpolitik sollte besser mit der Ernährungspolitik, der ländlichen Entwicklung und umweltpolitischen Erwägungen abgestimmt und besser in das normale Haushaltsverfahren eingegliedert werden.
Die Zuständigkeiten der Union im Bereich der Agrarpolitik, die sich zu einem gro en Teil der direkten Kontrolle durch die nationalen Parlamente entziehen, müssen einer verstärkten demokratischen Kontrolle seitens des Europäischen Parlaments unterworfen werden; bereits seit langem liegen die Zuständigkeiten für die Agrarmarkt- und -preispolitik und infolgedessen auch für die Politik im Bereich des Einkommens der Landwirte nicht mehr bei den nationalen Parlamenten.
Die in Artikel 39 verankerten Ziele der GAP müssen insbesondere unter Einbeziehung des Begriffs der "ländlichen Entwicklung" angepa t werden.
(vi)Die Befugnisse im Fischereisektor sind von denen des Landwirtschaftssektors zu trennen. Die gemeinsame Fischereipolitik sollte gemä den Grundprinzipien der gemeinsamen Politik, nämlich Erhaltung der Bestände und relative Stabilität, überprüft werden.
(vii)Die bestehenden Vertragsartikel über die Umweltpolitik sollten verstärkt und vereinfacht werden, damit der Umweltschutz und die Belange des Tierschutzes und der Erhaltung der Arten einer der elementaren Grundsätze der Europäischen Union und wirksam und vollständig in andere Politiken der EU integriert werden. In Artikel 3 des Vertrags wird der Schutz der Umwelt als Ziel der Union aufgenommen.
(viii)Die Wahrung der Rechte und der Interessen der Verbraucher mu durch die Schaffung der Grundlage einer wirklichen Verbraucherpolitik gestärkt werden.
(ix)Im Verkehrssektor sollte der Vertrag eine integrierte gemeinsame Verkehrspolitik einschlie lich der Zuständigkeiten in der Flugsicherung festlegen.
(x)Der Fremdenverkehr sollte in all seinen europäischen Aspekten eine getrennte und eigenständige gemeinsame Politik mit eigener Rechtsgrundlage und einem eigenen Kapitel in dem überprüften Vertrag bilden.
(xi)Der Stellenwert öffentlicher Dienstleistungen im Rahmen der Aktionen der Europäischen Union mü te durch die Einfügung neuer Artikel bekräftigt werden, die den Begriff und den Anwendungsbereich der "universellen Dienste" festigen, die jedem Bürger das Recht auf gleichen Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse gewährleistet, wobei Ad-hoc-Bestimmungen zu verabschieden sind, die die Besonderheit der öffentlichen Dienstleistungsunternehmen berücksichtigen.
(xii)Das Kapitel betreffend Bildung, Berufsausbildung und Jugend sollte verstärkt werden, um die Aufmerksamkeit auf die Rechte und Interessen von Kindern und Jugendlichen zu konzentrieren und sicherzustellen, da den potentiellen Konsequenzen der aktuellen Politik auf Kinder und Jugendliche und deren Familien Rechnung getragen wird.
(xiii)Die Union sollte die ausschlie liche Zuständigkeit für die Au enwirtschaftspolitik erhalten.
11.Die kulturelle Identität und Vielfalt Europas ist zu bewahren und der gro e Reichtum ausdrücklich anzuerkennen, den die nationale und regionale kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Europäischen Union für uns bedeutet.
Jede Einschränkung der Zahl der Amts- und Arbeitssprachen der Europäischen Union sollte ausgeschlossen werden.
Angesichts des multikulturellen Charakters der europäischen Gesellschaft sollte die Notwendigkeit einer Förderung des interkulturellen Dialogs zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Toleranz gegenüber anderen ausdrücklich erwähnt werden.
Klärung der Zuständigkeiten
12. (i)Die gegenwärtig in Artikel 3 b des Vertrags festgelegten Prinzipien der "Subsidiarität" und "Proportionalität" sollten beibehalten und korrekt angewandt werden.
(ii)Die Ausarbeitung einer genauen Liste der Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten würde zu Unbeweglichkeit führen und wäre schwer durchführbar. Artikel 235 sollte beibehalten werden, jedoch nur als letzte Möglichkeit und nach Zustimmung des EP genutzt werden.
II.DIE ORGANE DER UNION
Gewährleistung der Einheit des institutionellen Systems
13.Es ist von zentraler Bedeutung, den einheitlichen institutionellen Rahmen aufrechtzuerhalten und zu verstärken.
A. Beendigung der Aufsplitterung des institutionellen Systems
14. i)Die bestehenden Verträge sollten auf folgende Weise vereinheitlicht werden:
-einschlägige Merkmale des EGKS- und des Euratom-Vertrags sollten direkt in den vereinheitlichten Vertrag einbezogen werden;
-die Au en- und Sicherheitspolitik (einschlie lich Verteidigung) sowie der Bereich Justiz und Inneres sollten in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden; dabei sollten jedoch spezifische Merkmale der früheren "Pfeiler" in bestimmten Fällen während eines vorherbestimmten Übergangszeitraums beibehalten werden; dies bedingt, da alle Artikel des Vertrags betreffend die Au enpolitik unter einem einzigen Titel zusammengefa t werden.
ii)Die Europäische Union sollte eine eigene Rechtspersönlichkeit erhalten.
B.Flexibilität im Rahmen der Einheitlichkeit
15.Angesichts der zunehmenden Vielfalt in der EU könnten künftig weitere flexible Vereinbarungen erforderlich sein, die jedoch:
-nicht den einheitlichen institutionellen Rahmen, den gemeinschaftlichen Besitzstand oder die Grundsätze der Solidarität und des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts auf Unionsebene in Frage stellen dürfen;
-den Grundsatz der Gleichheit aller Staaten und Bürger der Union vor dem Vertrag nicht in Frage stellen dürfen;
-nicht zu einem "Europa à la carte" führen dürfen.
16.Die Kontrolle derjenigen Politiken der Union, die zeitweilig von einer begrenzten Anzahl von Staaten betrieben werden, mu vom Europäischen Parlament in seiner Gesamtheit ausgeübt werden.
17.Sollte es sich anlä lich der Konferenz 1996 auch bei Positionen, die weitgehend von der Mehrzahl der Staaten und Bevölkerungen der EU geteilt werden, als unmöglich erweisen, aufgrund der nicht erreichten Einstimmigkeit zu einem positiven Abschlu zu gelangen, sollte die Möglichkeit geprüft werden, ohne die Minderheit vorzugehen und dabei auch Instrumente vorzusehen, die es einem Mitgliedstaat gestatten würden, unter Einhaltung bestimmter Kriterien aus der EU auszutreten.
Verstärkung und Demokratisierung der Organe der Union
18.Die Konferenz des Jahres 1996 sollte sich nicht in erster Linie auf die Übertragung neuer Befugnisse auf die Organe der EU, sondern auf die Klarstellung ihrer jeweiligen Rollen und auf die Verwirklichung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen diesen Organen konzentrieren.
19.Die Zusammensetzung der Organe der EU wird anlä lich der Konferenz 1996 überprüft werden müssen, wenn die EU weitere Mitgliedstaaten aufnehmen können und ihre Organe ordnungsgemä funktionieren sollen. Für jedes Organ wird das Kriterium der Effizienz jedoch gegen die Notwendigkeit abgewogen werden müssen, die Interessen sowohl gro er als auch kleiner Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Das Konzept der statutären Gleichheit der Staaten, das gewährleistet, da alle Mitgliedstaaten bezüglich der Beteiligung und Einbeziehung in den Entscheidungsproze der Union gleichberechtigt sind, ist anzuwenden.
20.Auf eine allmähliche Ausweitung der Vertretung und Mitwirkung der Frauen in den Organen der Union auf allen Ebenen wird geachtet.
A. Die Kommission
21. (i)Die Rolle und Unabhängigkeit der Kommission sollte bestätigt werden, vor allem durch die Beibehaltung ihres Initiativrechts mit den im Vertrag bereits vorgesehenen Anpassungen.
(ii)Es sollte weiterhin wenigstens ein Kommissionsmitglied je Mitgliedstaat geben; die Struktur und Zusammensetzung der Kommission mu an ihre neuen Aufgaben und die Erfordernisse der Erweiterung angepa t werden, wenn ihre Verantwortung und Effizienz als Kollegium erhalten bleiben sollen. Dies könnte erreicht werden durch:
-eine stärkere Rolle des Präsidenten im Rahmen der Arbeitsverfahren;
-eine interne Umstrukturierung der Kommission.
(iii)Der Präsident der Kommission sollte vom Europäischen Parlament auf der Grundlage einer vom Europäischen Rat vorgelegten Namensliste direkt gewählt werden. Die übrigen Kommissionsmitglieder sollten dann vom Präsidenten und den nationalen Regierungen einvernehmlich benannt werden, bevor sie sich als Kollegium dem endgültigen Zustimmungsvotum des Parlaments stellen.
(iv)Das Europäische Parlament (wie auch der Rat) sollte die Möglichkeit haben, die Amtsenthebung einzelner Kommissionsmitglieder gemä Artikel 157 und 160 des Vertrags zu beantragen.
B. Der Rat
22. (i)Der Grundsatz der Transparenz sollte ausdrücklich im Vertrag verankert werden, und es sollten detaillierte Durchführungsbestimmungen eingeführt werden (soweit der Rat in seiner Eigenschaft als Legislativorgan tätig wird, sollten seine Verhandlungen öffentlich und seine Tagesordnung bindend sein). Der Zugang der Öffentlichkeit zu EU-Dokumenten sollte erheblich verbessert werden.
Entwürfe und Vorschläge sollten der Öffentlichkeit zugänglich sein, sobald sie angenommen und an andere Organe, Interessenverbände oder Einzelpersonen übergeben wurden oder ganz oder teilweise von Dritten veröffentlicht wurden.
Alle Sitzungen zu Gesetzesvorlagen müssen öffentlich abgehalten werden, es sei denn, eine besondere und begründete Ausnahme wird von einer Zweidrittelmehrheit beschlossen. Das Europäische Parlament ist von dieser Ausnahme und den Gründen dafür in Kenntnis zu setzen.
Alle Dokumente sollten der Öffentlichkeit zugänglich sein, es sei denn, da Ausnahmen von einer Zweidrittelmehrheit im zuständigen Organ beschlossen werden.
(ii)Das derzeitige System der sechsmonatigen Präsidentschaften des Rates und des Europäischen Rates sollte beibehalten werden, jedoch sollte für grö ere Flexibilität gesorgt werden.
(iii)Eine stärkere Ausweitung der Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit ist erforderlich, wenn die Europäische Union effizient arbeiten soll. Für bestimmte besonders empfindliche Bereiche wird die Einstimmigkeit notwendig bleiben, d.h. bei Vertragsänderungen, "verfassungsrechtlichen Beschlüssen" (Erweiterung, Eigenmittel, einheitliches Wahlsystem) und Artikel 235.
Das System der Abstimmungen im Rat mu möglicherweise angepa t werden. Dies sollte jedoch nicht auf der Grundlage einer "doppelten Mehrheit" von Staaten und Bevölkerung geschehen, da die Bevölkerung im Parlament vertreten ist. Der Rat vertritt die Staaten. Eine Abstimmung mit gewichteten Stimmen als Ausdruck der Grö e der Staaten sollte nicht streng in Relation zur Bevölkerung gesetzt werden.
Auf jeden Fall sollte die Schwelle für eine qualifizierte Mehrheit von dem derzeit sehr hohen Niveau von 71% gesenkt werden.
C. Das Europäische Parlament
23. (i)Die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments kann nicht unbegrenzt erhöht, sondern sollte auf 700 begrenzt werden. Es sollte ein gemeinsames Statut des europäischen Abgeordneten erarbeitet werden.
(ii)Das Europäische Parlament sollte seine Zustimmung zu allen Ernennungen im Europäischen Gerichtshof, im Gericht erster Instanz, im Europäischen Rechnungshof sowie im Direktorium des Europäischen Zentralbankensystems erteilen.
(iii)Das Europäische Parlament sollte den gleichen Status wie der Rat in allen Bereichen haben, in denen die EU Gesetzgebungs- oder Haushaltskompetenzen besitzt.
(iv)Die Rolle des Europäischen Parlaments sollte in den Bereichen gestärkt werden, in denen zur Zeit eine unzureichende Kontrolle auf europäischer Ebene erfolgt, insbesondere in Fragen der GASP und des Bereichs Justiz und Inneres sowie im Bereich der WWU.
(v)Die derzeitigen Anomalien bezüglich der Klagerechte des EP vor dem Gerichtshof sollten dahingehend korrigiert werden, da dem EP wie den übrigen Organen das Recht zur Einholung eines Gutachtens des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit internationaler Übereinkommen mit dem Vertrag sowie das Recht auf Klageerhebung (und zwar nicht nur zur Wahrung seiner eigenen Vorrechte) eingeräumt werden; ferner sollte es das Recht erhalten, über Anträge auf Vorabentscheidungen, die beim Gerichtshof gestellt wurden, unterrichtet zu werden und Bemerkungen dazu abzugeben.
(vi)Das Europäische Parlament mu an der Entscheidung über seinen Sitz beteiligt werden.
(vii)Die Kommission sollte verpflichtet sein, auf Initiativen zu antworten, die das Parlament gemä Artikel 138 b Absatz 2 ergreift.
24.Die demokratische Kontrolle auf EU-Ebene lä t sich am besten durch eine Partnerschaft zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten erreichen. Die Rolle der nationalen Parlamente sollte in mehrfacher Hinsicht gestärkt werden, z.B. durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Fachausschüssen der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments sowie durch die Möglichkeit für Fachorgane nationaler Parlamente, wichtige europäische Vorschläge mit ihren Ministern im Vorfeld von Ratstagungen zu erörtern.
D. Der Europäische Gerichtshof
25.(i)Der Europäische Gerichtshof sollte in jeder Hinsicht in der Lage sein, die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften und des institutionellen Gleichgewichts in der Union sicherzustellen. Seine Zuständigkeit sollte auch auf die Bereiche der GASP sowie der Justiz und der inneren Angelegenheiten sowie Fragen im Zusammenhang mit dem Schengener Übereinkommen ausgedehnt werden.
(ii)Es sollten flexiblere interne Vorgehensweisen vereinbart werden, um dem Europäischen Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz die Möglichkeit zu geben, die zunehmende Arbeitsbelastung zu bewältigen und der Perspektive der Erweiterung Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang sollten die Möglichkeiten, die sich durch die Erhöhung der Richterzahl im Zuge der Erweiterung bieten, genutzt werden, um eine grö ere Zahl spezialisierter Kammern zu schaffen.
(iii)Die Richter und Generalanwälte im Gerichtshof sowie die Richter im Gericht erster Instanz sollten ihr Mandat während lediglich einer, nicht verlängerbaren Amtszeit von neun Jahren ausüben.
(iv)Schlie lich sollten die Möglichkeiten für die Anrufung des EuGH in der Form erweitert werden, da jedes Organ der Union (zusätzlich zu den Klagen gemä Artikel 173) die Möglichkeit hat, den Gerichtshof anzurufen, falls es der Ansicht ist, da ein Versto gegen seine Rechte vorliegt, insofern ein anderes Organ oder ein Mitgliedstaat seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
E. Sonstige Institutionen
26.Eine weitere Erhöhung der bestehenden Mitgliederzahl im Europäischen Rechnungshof sollte nicht zugelassen werden; die Mitglieder sollten ihr Mandat während lediglich einer, nicht verlängerbaren Amtszeit von neun Jahren ausüben. Auch sollte der Rechnungshof in allen Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union die ihm zukommenden Aufgaben wahrnehmen.
27.Die Mitglieder des Ausschusses der Regionen, auf die sich Artikel 198a des Vertrags bezieht, müssen über ein demokratisches Mandat in einer regionalen oder lokalen Versammlung verfügen. Das Parlament sollte die Möglichkeit haben, diesen Ausschu (wie den Wirtschafts- und Sozialausschu ) gleichberechtigt mit dem Rat und der Kommission zu konsultieren.
28.Zur Verbesserung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Europäischen Union und im Hinblick auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ist es notwendig, die Rolle des Ausschusses der Regionen bei der Ausarbeitung der ihn betreffenden Politiken zu stärken.
III.DIE BESCHLUSSFASSUNGSVERFAHREN DER UNION
Die Legislativfunktion (Rechtsakte, internationale Übereinkünfte)
29.(i)Es sollte lediglich drei Beschlu fassungsverfahren geben, und zwar die Verfahren der Mitentscheidung, der Zustimmung und der Konsultation. Das bestehende Verfahren der Zusammenarbeit sollte abgeschafft werden.
(ii)Das Verfahren der Zustimmung sollte auf die Änderung des Vertrags, internationale Übereinkünfte, die Erweiterung und Anpassungen bei den Eigenmitteln beschränkt werden.
(iii)Das Verfahren der Konsultation sollte sich auf Beschlüsse im Bereich der gemeinsamen Au enpolitik und der Sicherheit beschränken.
(iv)In allen anderen Bereichen sollte das Verfahren der Mitentscheidung Anwendung finden.
30.Auch das Verfahren der Mitentscheidung sollte vereinfacht werden. Folgende Änderungen wären in Erwägung zu ziehen:
(i)Beendigung des Verfahrens, wenn im Stadium der ersten Lesung eine Einigung zwischen Rat und Parlament erzielt wird.
(ii)Abschaffung der Phase der Erklärung der beabsichtigten Ablehnung.
(iii)Einführung eines vereinfachten Vermittlungsverfahrens zum Abschlu der ersten Lesung.
(iv)Ermächtigung der Kommission, den beiden Delegationen des Vermittlungsausschusses einen Kompromi zwischen den strittigen Positionen vorzuschlagen und zur Abstimmung zu unterbreiten.
(v)Harmonisierung der für die Ablehnung des endgültigen Textes erforderlichen Mehrheiten (ungeachtet der Ergebnisse der Vermittlung).
(vi)Abschaffung der Möglichkeit eines einseitigen Vorgehens des Rates (durch erneute Bestätigung seines gemeinsamen Standpunkts) im Falle eines Scheiterns der Vermittlung.
31.Der Gedanke der Einführung des Grundsatzes gleicher Fristen für Parlament und Rat bei der ersten Lesung von Gesetzentwürfen sollte ernsthaft geprüft werden.
32.(i)Der Umfang der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegten Gesetzgebungsentwürfe könnte durch Einführung einer gewissen Hierarchie der Normen eingeschränkt werden. Dies wäre zu erreichen durch Einführung einer neuen Kategorie von Durchführungsakten, für die die Zuständigkeit bei der Kommission liegen würde, soweit sie dazu von den Gesetzgebungsorganen ermächtigt ist. Diese neue Kategorie von Durchführungsakten darf jedoch in keinem Fall die vom Europäischen Parlament ausgeübten gesetzgeberischen Aufgaben und seine Funktionen der politischen Kontrolle beschränken.
(ii)Die bestehenden "Komitologie"-Verfahren sollten vereinfacht werden. Generell sollte die Kommission für Durchführungsma nahmen zuständig sein (die einen Beratenden Ausschu einsetzen kann, der sie bei der Ausarbeitung der beabsichtigten Ma nahme unterstützt, nicht jedoch Ausschüsse des Typs 2 und 3, die abgeschafft werden sollten). Rat und Parlament sollten über die vorgeschlagenen Ma nahmen unterrichtet werden, und beide sollten die Möglichkeit haben, die Entscheidung der Kommission abzulehnen und entweder neue Durchführungsma nahmen oder die Einleitung eines vollständigen Legislativverfahrens zu fordern.
33.Die Artikel des Vertrags, die sich mit internationalen Übereinkünften befassen, sollten vereinheitlicht werden; darüber hinaus sollten die Aufgaben von Kommission und Rat geklärt werden (insbesondere im Hinblick auf die Übereinkünfte über die Beteiligung der Union an internationalen Wirtschaftsorganisationen); die demokratische Rolle des Europäischen Parlaments vor, während und nach dem Verhandlungsproze sollte gestärkt werden, wobei (unbeschadet der Befugnisse der nationalen Parlamente) die Zustimmung des Parlaments für alle von der Union in Kraft gesetzten internationalen Übereinkünfte erforderlich sein sollte.
Die Haushaltsfunktion
34.Die Haushaltsfunktion sollte derart abgeändert werden, da die folgenden Grundsätze beachtet werden:
(i)Die Haushaltsgesetzgebung sollte so rationalisiert werden, da zwischen Beschlüssen über die Eigenmittel auf der einen Seite und der Haushaltsordnung und -disziplin auf der anderen Seite unterschieden werden kann. Der Haushaltsplan der Union sollte das einzige Haushaltsinstrument für die Verwirklichung der Ziele der Union sein und eine rasche Antwort auf au ergewöhnliche oder unvorhergesehene Umstände ermöglichen.
(ii)Die Einheitlichkeit des Haushaltsplans sollte hergestellt werden: Der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sollte den Europäischen Entwicklungsfonds, die Anleihe- und Darlehenstätigkeiten der Gemeinschaft sowie die Ausgaben im Rahmen des zweiten und dritten Pfeilers umfassen.
(iii)Der Grundsatz der mehrjährigen Finanzplanung sollte unter Beibehaltung der Jährlichkeit des Haushaltsverfahrens in den Vertrag aufgenommen werden.
(iv)Die Verantwortung für die Einnahmen sollte bei der Haushaltsbehörde liegen. Das Europäische Parlament sollte auf der Einnahmenseite des Haushalts durch die Gewährung des Rechts auf Zustimmung beteiligt werden.
(v)Die EBZ-Einnahmen (Münzgewinne) sollten als Eigenmittel der Gemeinschaft betrachtet werden.
(vi)Das System der Einnahmen, die ausschlie lich in die Zuständigkeit der Union fielen, sollte die Bürger deutlich erkennen lassen, welche Mittel für die Union bereitgestellt werden. Es sollte die Finanzstärke der Mitgliedstaaten widerspiegeln und die Festsetzung einer globalen finanziellen Obergrenze ermöglichen.
(vii)Der Verfahrensunterschied zwischen obligatorischen und nichtobligatorischen Ausgaben sollte abgeschafft werden: d.h., das Europäische Parlament sollte in der Lage sein, bei allen Ausgaben als gleichberechtigter Partner mitzuwirken.
(viii)Das Haushaltsverfahren sollte vereinfacht sowie transparenter und effizienter gestaltet werden. Der von der Kommission vorgeschlagene Vorentwurf des Haushaltsplans sollte die Grundlage für die erste Lesung des Europäischen Parlaments darstellen. Der demokratische Grundsatz der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans durch das Europäische Parlament mu beibehalten werden.
Die Kontrollfunktion
35.Die politische Kontrolle in der Union sollte durch die in den vorstehenden Ziffern vorgeschlagenen Ma nahmen verstärkt werden.
36.Der Vertrag sollte dahingehend geändert werden, da striktere Ma nahmen zur Bekämpfung von Betrügereien und sonstigen Verstö en gegen EU-Rechtsvorschriften ergriffen, weiterreichende Untersuchungen in den Mitgliedstaaten (beispielsweise durch Verstärkung der Befugnisse gemä Artikel 138 c) durchgeführt und abschreckende Strafma nahmen und Verwaltungssanktionen auf EU-Ebene verhängt werden (mit einem Artikel, der Harmonisierungsrichtlinien im Bereich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften erlauben und insbesondere die Mitgliedstaaten verpflichten würde, wirksame, angemessene, harmonisierte und abschreckende Ma nahmen zur Ahndung von Verstö en gegen das Gemeinschaftsrecht zu treffen).
37.Soweit unabhängige Agenturen und sonstige Organisationen mit EU-Aufgaben betraut sind, müssen sie diese in einem Rahmen durchführen, der eine angemessene Koordinierung und Kontrolle auf EU-Ebene gewährleistet.
38.Die Europäische Investitionsbank sollte eine grö ere Rechenschaftspflicht haben (richterliche Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof, Überwachung durch den Rechnungshof, Berichterstattungspflicht gegenüber dem Parlament und dem Rat).
IV.DIE PERSPEKTIVEN DER ERWEITERUNG
39.Das Europäische Parlament behält sich vor, Vorschläge zu machen, die sich gegebenenfalls als notwendig erweisen, um den Auswirkungen der Erweiterung, auch deren finanziellen Perspektiven, besser Rechnung zu tragen und um die Prinzipien Wettbewerb, Zusammenarbeit und Solidarität, die stets dem europäischen Einigungswerk zugrunde lagen, nicht zu beeinträchtigen.
40.Das Europäische Parlament erwartet sehr gespannt den Bericht der Kommission über die Auswirkungen der gemeinsamen Politiken in den beitrittswilligen Ländern, dem konkrete Vorschläge für die erforderlichen Anpassungen zu entnehmen sein sollten, d.h. für die reellen Möglichkeiten der Anpassung dieser Politiken an die betreffenden Länder.
V.FOLGEMASSNAHMEN
41.Im Verlauf der Arbeit der Reflexionsgruppe sollte eine möglichst offene Diskussion stattfinden, einschlie lich einer regelmä igen öffentlichen Berichterstattung über die Arbeit der Gruppe und der Abhaltung einer umfassenden Anhörung zu den 1996 anstehenden Themen.
42.In der Verhandlungsphase der Konferenz des Jahres 1996 sollten mehr offene Debatten stattfinden als auf früheren Regierungskonferenzen, und die Rolle der nationalen Parlamente sowie des Europäischen Parlaments sollte gestärkt werden:
(i)Zu Beginn und zum Abschlu der Revisionskonferenz könnte eine beratende Konferenz der Parlamente stattfinden.
(ii)Damit das Verfahren der Vertragsänderung im Jahr 1996 transparenter und demokratischer wird, sollten die Vertreter des Parlaments in der Reflexionsgruppe die Notwendigkeit einer entschiedenen Änderung der Methode der Vertragsrevision und einer uneingeschränkten Beteiligung des Parlaments sowohl in der Verhandlungsphase als auch am Ratifizierungsproze hervorheben. Die Rolle der nationalen Parlamente sollte ebenfalls gestärkt werden.
(iii)Auf der interinstitutionellen Konferenz sollten die Leitlinien für eine Beteiligung des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen festgelegt werden.
43.Es wäre angebracht, da das Europäische Parlament zum Ergebnis der Verhandlungen seine Zustimmung erteilt.
44.Es sollte erwogen werden, ein unionsweites Referendum zur Ratifizierung aller Vertragsbestimmungen abzuhalten, da es sich in diesem Fall um eine Kollektiventscheidung handelt, die ganz Europa betrifft. Alternativ könnten sich die Mitgliedstaaten bereiterklären, nationale Volksabstimmungen (oder die jeweiligen Abstimmungen im Parlament) gleichzeitig oder mit einem Abstand von nur wenigen Tagen abzuhalten.
45.Der bestehende Artikel N des Vertrags sollte revidiert werden, um sicherzustellen, da das Europäische Parlament der Kommission gleichgestellt wird und somit Vorschläge zur Änderung des Vertrags unterbreiten kann. Der Vertrag sollte dahingehend geändert werden, da künftige Änderungen vom Parlament und vom Rat gemeinsam gebilligt werden müssen, bevor sie den nationalen Parlamenten zur Ratifizierung unterbreitet werden. Neben der Weiterleitung aller vorgeschlagenen Vertragsänderungen an die Parlamente der Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament zur endgültigen Ratifizierung mu der Rat gleichzeitig einen einheitlichen und bereinigten Text der Gründungsverträge übermitteln.
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedern der Reflexionsgruppe sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.