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Parlamento Europeo - 18 maggio 1995
Merkmale von Kraftfahrzeugen ***I

A4-0010/95

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (KOM(93)0449 - C3-0507/93 - 94/0470(COD))

Der Vorschlag wird mit den am 6. April 1995 angenommenen Änderungen gebilligt:

Legislative Entschlie ung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (KOM(93)0449 - C3-0507/93 - 94/0470(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

-in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(93)0449 - 94/0470(COD)),

-unter Hinweis auf Artikel 189 b des EG-Vertrags und von Artikel 100 a des Vertrages, gemä denen der Vorschlag ihm von der Kommission unterbreitet wurde (C3-0507/93),

-unter Hinweis auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

-unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A3-0206/94),

-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A4-0010/95),

1.billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2.fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemä Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrages entsprechend zu ändern;

3.fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in den gemeinsamen Standpunkt, den er gemä Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags festlegen wird, zu übernehmen;

4.fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen und das Konzertierungsverfahren zu eröffnen;

5.weist darauf hin, da die Kommission gehalten ist, dem Parlament jede Änderung, die sie an der von ihm geänderten Fassung anzubringen gedenkt, zu übermitteln;

6.beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

 
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