B4-0749/95
Entschlie ung zur schulischen Eingliederung von behinderten Kindern in die Europäische Schule Brüssel I
Das Europäische Parlament,
A.unter Hinweis auf das Recht auf Bildung gemä der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
B.unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen von 1993 zur Chancengleichheit von Behinderten, wonach die Bildung von behinderten Kindern Bestandteil des Bildungswesens ist,
C.unter Hinweis auf die Schlu folgerungen des Rates der Bildungsminister (87/C211/01) vom 14. Mai 1987 zu einem europäischen Kooperationsprogramm für die schulische Eingliederung behinderter Kinder,
D.unter Hinweis auf den Beschlu des Rates 88/231/EWG vom 18. April 1988 über ein zweites Aktionsprogramm zugunsten der Behinderten (Helios),
E.unter Hinweis auf die Entschlie ung des Rates der Bildungsminister (90/C162/02) vom 31. Mai 1990 über die Eingliederung von behinderten Kindern und Jugendlichen in allgemeine Bildungssysteme,
F.unter Hinweis auf die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, insbesondere Artikel 4 Absatz 7, in dem es hei t, da Ma nahmen getroffen werden, um die Aufnahme von Kindern mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen zu erleichtern,
G.unter Hinweis auf den bedeutenden Beitrag der Europäischen Union zum Haushalt der Europäischen Schulen,
1.bedauert, da die Europäische Schule Brüssel I im Widerspruch zu den von den Mitgliedstaaten initiierten Strukturen noch keine einheitlichen Kriterien für die Zulassung, Bewertung, Förderung und Unterrichtung von behinderten Kindern ausgearbeitet hat;
2.bedauert die Situation der Hilflosigkeit, in der sich ein körperbehinderter Schüler befindet, und zwar trotz seiner Anstrengungen, seiner bisherigen zufriedenstellenden schulischen Leistungen und der ständigen Unterstützung seiner Lehrer, die im Widerspruch zur Einstellung der Schulleitung zu stehen scheint;
3.fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, ihre Vertreter beim Obersten Rat der Europäischen Schulen zu veranlassen, auf der Schaffung eines kontinuierlichen Systems zur Koordinierung der Arbeit von Lehrern und Logopäden sowie einer regelmä igen Koordinierung der Arbeit aller Lehrer zu bestehen;
4.fordert die Kommission auf, ihren Vertreter beim Obersten Rat der Europäischen Schulen zu veranlassen, unverzüglich die erforderlichen Lehrplanänderungen im Interesse des betroffenen Schülers wie aller Schüler in derselben Situation vorzunehmen;
5.fordert den Obersten Rat auf, alle verfügbaren elektronischen Medien, die zur Unterrichtung solcher Schüler geeignet sind, einzusetzen;
6.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, den Bildungsministern, dem Obersten Rat der Europäischen Schulen und dem Direktor der Europäischen Schule Brüssel I zu übermitteln.