B4-0752, 0776, 0787, 0803 und 0818/95
Entschlie ung zu den Wahlen in Guinea
Das Europäische Parlament,
-unter Hinweis auf seine früheren Entschlie ungen zu Guinea,
A.in Anbetracht der Tatsache, da am 11. Juni 1995 die ersten pluralistischen Parlamentswahlen in Guinea stattfinden werden, was für dieses Land eine Gelegenheit zur Bestätigung der Demokratie darstellt,
B.unter Berücksichtigung der Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen, insbesondere des Berichts 1994 von Amnesty International, über die politische Lage in der Republik Guinea und die Repression, der sich die Opposition ausgesetzt sieht,
C.in dem erklärten Willen, zur Achtung der persönlichen und kollektiven Menschenrechte beizutragen, und in der Überzeugung, da die Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Union und den Drittländern auf der Achtung dieser Rechte beruhen mu ,
D.unter Hinweis darauf, da in dem Land ein Klima des Vertrauens und wirklicher Freiheit entstehen mu , um einen ordnungsgemä en Ablauf der bevorstehenden Parlamentswahlen zu ermöglichen,
E.mit dem Wunsch, da die für den 11. Juni 1995 vorgesehenen Wahlen völlig unparteiisch abgehalten werden, um einen dauerhaften sozialen und politischen Frieden in Guinea zu gewährleisten,
F.in der Erwägung, da die EU dazu beitragen mu , da diese Wahlen unter Bedingungen grö tmöglicher Freiheit und Transparenz durchgeführt werden, um Guinea eine friedliche und demokratische Zukunft zu sichern,
1.hält es für wesentlich, da Guinea eine echte demokratische Entwicklung erfahren kann, und wünscht, da die Wahlen am 11. Juni 1995 friedlich und mit absoluter Unparteilichkeit durchgeführt werden;
2.fordert, da das Recht auf freie Meinungsäu erung und Information, insbesondere im Hinblick auf die Parlamentswahlen, sichergestellt wird;
3.beschlie t die Entsendung einer eigenen Beobachterdelegation - mindestens zehn Tage vor der Wahl - zu den bevorstehenden Wahlen im Juni 1995;
4.fordert die Einleitung einer internationalen Untersuchung, um die Verletzungen der politischen Rechte in Guinea aufzuklären;
5.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission, dem Rat, der Paritätischen Versammlung AKP/EU, der OAU sowie der Regierung der Republik Guinea zu übermitteln.