B4-0772, 0806, 0820 und 0828/95
Entschlie ung zu dem verheerenden Erdbeben in West-Makedonien in Griechenland
Das Europäische Parlament,
A.in Erwägung des schweren Erdbebens mit einer Stärke von 6,6 auf der Richterskala, das sich am 13. Mai 1995 in West-Makedonien ereignete, und der Nachbeben mit einer Stärke von 5,4 auf der Richterskala vom 15. und 17. Mai 1995 sowie in der Erwägung, da dieses Erdbeben eines der stärksten Erdbeben war, die in den letzten 30 Jahren verzeichnet wurden,
B.in der Erwägung, da bei der Aufstellung einer Schadensbilanz in den Verwaltungsbezirken Kozani und Grevena bereits umfangreiche Schäden verzeichnet wurden,
C.in der Erwägung, da sich aus den ersten Meldungen ergibt, da
-sechs Dörfer an der Grenze zwischen den beiden Verwaltungsbezirken, wo das Epizentrum des Erdbebens lag, fast völlig zerstört wurden, während in Dutzenden anderer Dörfer beidseitig des Polifitou-See zwischen Kozani und Grevena mehr als 60% aller Gebäude unbewohnbar wurden;
-bisher 1.000 Häuser als unbewohnbar eingestuft wurden und da bei weiteren Hunderten von Häusern schwere Schäden verzeichnet wurden;
D.in der Erwägung, da an bedeutenden archäologischen Denkmälern insbesondere aus der byzantinischen Epoche immense und nichtwiedergutzumachende Schäden entstanden sind und da das sofortige Einsammeln, die Erhaltung und der Schutz des Materials zum Zwecke des zukünftigen Wiederaufbaus erforderlich ist,
E.in der Erwägung, da Tausende von Einwohnern dieser Region ihre Häuser verlassen haben und unter freiem Himmel übernachten aus Angst vor weiteren verheerenden Erdbeben, die Wissenschaftler für durchaus wahrscheinlich halten,
1.bekundet der betroffenen Bevölkerung und den Obdachlosen seine Solidarität;
2.fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der griechischen Regierung sowie mit dem Griechischen Roten Kreuz die im Haushaltsplan der Gemeinschaft vorgesehenen Soforthilfen für die betroffene Bevölkerung bereitzustellen und alle erforderlichen und realisierbaren Ma nahmen zur Behebung der Schäden zu ergreifen;
3.ersucht die Kommission, die Möglichkeit der Verwendung von Strukturfondsmitteln für Wiederaufbau- und Unterstützungsma nahmen sowie für die Wiederbelebung des wirtschaftlichen Lebens in der Region zu prüfen;
4.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission, dem Rat, der griechischen Regierung und den lokalen Selbstverwaltungsbehörden der betroffenen Regionen zu übermitteln.