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Parlamento Europeo - 19 maggio 1995
Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur

A4-0111/95

Entschlie ung zum "Grünbuch über die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und der Kabelfernsehnetze" (Teil II) (KOM(94)0682 - C4-0030/95)

Das Europäische Parlament,

-in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission über die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und der Kabelfernsehnetze - Teil II (KOM(94(0682) - C4-0030/95),

-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 30. November 1994 zu der Empfehlung an den Europäischen Rat "Europa und die globale Informationsgesellschaft" und zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, an das Europäische Parlament, an den Wirtschafts- und Sozialausschu und an den Ausschu der Regionen "Europas Weg in die Informationsgesellschaft: ein Aktionsplan",

-in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission über die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und der Kabelfernsehnetze - Teil I und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschlie ung vom 7. April 1995,

-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung, des Ausschusses für Forschung, technologische Entwicklung und Energie, des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien und des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte (A4-0111/95),

Universaldienst

1.weist die Kommission und den Rat auf die Notwendigkeit hin, für alle Bürger der Union einen Universaldienst von hoher Qualität und zu einem erschwinglichen Preis innerhalb annehmbaren Anschlu zeiten sicherzustellen und fordert die Kommission auf, dringend Vorschriften für den Universaldienst festzulegen und zu übermitteln;

2.fordert, auf Unionsebene ein gemeinsames Mindestangebot von Diensten und Infrastruktur festzulegen, das den spezifischen Inhalt der Bereitstellung des Universaldienstes bildet, und zwar entsprechend den unterschiedlichen Einkommensgruppen von Benutzern mit einem Bedarf an nur einer geringen Zahl von Gesprächen, normale kleine öffentliche Unternehmen sowie Gemeinschaften oder Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Krankenhäuser usw., und eine periodische Aktualisierung vorzunehmen, um mit der Ausweitung der Breitbandnetze und anderer technologischer Entwicklungen, insbesondere der Digitalisierung, Schritt zu halten;

3.fordert die Einrichtung nationaler Fonds für den Universaldienst, um die Aufwendungen für die Bereitstellung des Universaldienstes auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten zu finanzieren, wobei von allen Betreibern von Infrastruktur und Diensten proportional zu ihrem jeweiligen Marktanteil und der Bruttorendite ihrer Einnahmen Beiträge zu diesen Fonds geleistet werden; auf jeden Fall hat vor dem 1. Januar 1998 eine allmähliche Anpassung der Gebühren zu erfolgen;

4.erinnert daran, da ein effektives Funktionieren eines liberalisierten europäischen Telekommunikationsmarktes den Benutzern nur dann wirkliche Entscheidungsfreiheit bietet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

-Aufrechterhaltung der persönlichen Rufnummer;

-universelle Auskunftsdienste gebührenfrei oder zu nominellen Kosten;

-transparente Preisgestaltung und Rechnungslegung;

5.stellt fest, da das Parlament auf einer parallelen Behandlung der Vorschläge für Rechtsvorschriften über die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und der Definition und Anwendung des Universaldienstes bestehen wird; fordert den Rat auf, diese Frage auf seiner Tagung am 13. Juni 1995 zu behandeln und fordert die Kommission dringend auf, ausführliche Vorschläge zu unterbreiten, die u.a. die folgenden Aspekte abdecken:

-wer hat Anspruch auf Basisdienste

-wer soll die Basisdienste anbieten

-was ist zur Garantie des Universaldienstes notwendig

-wer soll die Zusammenschaltung anbieten

-was wird als angemessene Preisgestaltung betrachtet;

6.ist der Ansicht, da die Marktkräfte allein nicht zur notwendigen Abdeckung des gesamten Gebiets der Union und auch nicht zur Förderung der gesellschaftlich günstigsten Dienstleistungen führen werden, und fordert öffentliche Investitionen, um die kritische Masse bei neuen Techniken und Anwendungen zu erreichen;

Wettbewerb, Zusammenschaltung, Interoperabilität und Zugangsrechte

7.unterstützt den Ansatz der Kommission, da die Rechte und Pflichten der Infrastrukturanbieter, um die Zusammenschaltung zu gewährleisten, in einer Richtlinie über die Zusammenschaltung von öffentlichen Netzen geregelt werden müssen, da jedoch die Durchführung von Zusammenschaltung und Interoperabilität durch Vereinbarungen zwischen den Betreibern geregelt werden sollte;

9.äu ert sich zuversichtlich darüber, da das vorrangige Interesse aller Beteiligten - Kommission, Rat, Betreiber, Anbieter von Diensten und Geräten - darin bestehen wird, miteinander unvereinbare Normen zu vermeiden und sich dafür auf bestehende europäische und internationale Einrichtungen zu stützen;

10.äu ert jedoch seine Besorgnis über die Gefahr, da es zu oligopolistischen Zuständen oder zu Absprachen kommt, die auf die Aufteilung des Marktes zwischen den führenden Betreibern abzielen, und zwar wegen der Art und Weise, in der einige der Vereinbarungen über die Zusammenschaltung formuliert sind, und fordert deshalb eine europäische Kontrollbehörde mit starken Regelsetzungs- und Interventionsbefugnissen, die in Koordinierung mit den Befugnissen der nationalen Aufsichtsbehörden wahrgenommen werden, wobei diese europäische Aufsichtsbehörde das Recht hätte, unter der Aufsicht der gerichtlichen Instanzen der Union Streitfälle zu schlichten;

11.fordert, da die Europäische Aufsichtsbehörde dafür sorgt, da die Gewährung von Lizenzen von Schutzma nahmen gegen die Nutzung der Netze für kriminelle und sozialschädigende Aktivitäten, beispielsweise Pornographie, abhängig ist, und da es strenge Regeln für den Schutz der Verbraucherrechte und den Schutz im Hinblick auf Warenbestellungen und neue Dienste gibt;

12.fordert, da kein Versuch unternommen wird, die Zahl der in den Bereichen Infrastruktur und Dienstleistungen vergebenen Lizenzen zu begrenzen und Lizenzanträge nur dann abzulehnen, wenn Unternehmen nicht nachweisen können, da sie objektive Kriterien für Aspekte wie technische Normen, Qualitätsnormen und Universaldienstverpflichtungen einhalten können;

13.fordert besondere Aufmerksamkeit für den freien Zugang der Konkurrenten zu jedem geeigneten Netz und verlangt, da Netzbetreiber, die Dienste anbieten wollen, diese Tätigkeiten durch die Anwendung eines transparenten Rechnungslegungssystems getrennt voneinander führen und sich nicht selbst oder bestimmten Partnern einen privilegierten Zugang, priviliegierte Vereinbarungen oder Bedingungen gewähren;

14.fordert, da Bildungseinrichtungen Zugang zu den gleichen finanziellen Bedingungen erhalten, unabhängig von ihrem Standort;

15.fordert, da voll ausgerüstete und aktualisierte öffentliche Informationsnetze in den 11 Amtssprachen zu Vorzugstarifen eingerichtet werden, damit diese Dienste universell verfügbar sind, und da eine Verbindung von europäischen und nationalen Mitteln genutzt werden sollte, um diese Informationsnetze den weniger benutzten Sprachen in der EU zugänglich zu machen;

16.fordert, da vollständige Gegenseitigkeit im gesamten Sektor garantiert wird, beispielsweise, da Kabelunternehmen Sprachtelefondienste und Telekommunikationsbetreiber Fernseh- und Filmprogramme über Kabel anbieten dürfen;

17.verweist darauf, da ein freier Zugang nicht nur zu Fernleitungen garantiert sein mu , sondern auch im lokalen Netz, beispielweise durch gemeinsame Leitungsnutzung und die vorgeschriebene gemeinsame Nutzung von Einrichtungen generell, wobei für die erforderliche Unversehrtheit des Netzes gesorgt werden mu ;

18.weist darauf hin, da zahlreiche abgelegene Gebiete gegenwärtig vom Angebot der Mobilkommunikation abgeschnitten sind, und fordert die Bereitstellung spezieller Investitions- und Forschungsmittel, um dafür zu sorgen, da diese Netze auf abgelegene Gebiete ausgedehnt werden;

Soziale und umweltpolitische Aspekte

19.bedauert es, da den sozialen Aspekten der Liberalisierung wenig Aufmerksamkeit zuteil wird, und verlangt eine ausführliche Kosten-Nutzen-Analyse in bezug auf die Arbeitsplätze, die sich aus der Liberalisierung ergeben;

20.ist der Ansicht, da der Datenschutz so geregelt werden mu , da :

a)die individuellen, sensitiven Daten im Rechtsbereich des einzelnen bleiben;

b)der einzelne das Recht auf Einsicht in seine persönlichen Daten hat;

c)die Entwicklung der elektronischen Märkte und die Netzwerkinnovation nicht behindert wird;

d)Datenschutz und der Schutz von sensitiven vertraulichen Informationen garantiert sind;

e)Urheberrechtsfragen nach Möglichkeit durch technische Lösungen und, sofern die Möglichkeit eines Mi brauchs besteht, durch rechtliche Instrumente behandelt werden;

21.fordert die Kommission auf, spezifische Vorschläge für die Umschulung des Personals von Telekommunikationsbetreibern vorzulegen, deren Arbeitsplätze sich in einem solchen neuen System als nicht erhaltensfähig erweisen;

22.fordert die Kommission auf, Vorschläge zu unterbreiten, um die Entwicklung neuer Dienste in dem Sektor mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen auf diesen Gebieten zu fördern;

23.fordert, da die Bildungssysteme so reformiert werden, da nicht nur eine freie Grundlagenforschung betrieben werden kann, die auch international vernetzbar ist, sondern da auch Möglichkeiten geschaffen werden, sich lebenslang fortzubilden, um den technologischen Umwälzungen gewachsen zu sein;

24.fordert daher die Kommission auf, Richtlinien zu erlassen, die die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten, regeln (Heimarbeitsplätze) und sie denen rechtlich gleichstellen, die in Unternehmen arbeiten;

25.fordert, da für die Verwirklichung neuer alternativer Infrastrukturnetze für die Telekommunikation trotz ihres strategischen Charakters die gleichen Umweltvorschriften gelten wie für andere vergleichbare Bauarbeiten;

Medienfragen und kulturelle Fragen

26.fordert die Kommission auf, kulturelle wie auch wirtschaftliche und soziale Erwägungen in vollem Umfang zu berücksichtigen, und verlangt eine gewisse Form von Regulierung, um kulturelle Vielfalt und kulturellen Pluralismus sowie die europäische Identität zu schützen; fordert, da die Kommission Untersuchungen über die kulturellen und sprachlichen Auswirkungen sowie über die Auswirkungen auf die Beschäftigung durchführt, die mit einer Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und der Kabelfernsehnetze verbunden wären;

27.betont, da für den Bereich des Rundfunks (Fernsehen und Radio) wegen seiner besonderen Beschaffenheit und seiner Auswirkungen auf die Informationsgesellschaft und die Kultur ein eigenständiger Rechtsrahmen mit eigener Rechtsgrundlage und eigenen Lizenzierungsverfahren notwendig ist;

28.lehnt die Vorstellung ab, da die Netzbetreiber frei entscheiden können, welche Programme (Fernsehen und Radio) über die Kabelnetze verbreitet werden, und fordert, da die sogenannte "Übertragungsverpflichtung" für Rundfunkprogramme aufrecht erhalten wird;

29.weist darauf hin, da Rundfunkprogrammen (Fernsehen und Radio) angesichts der knappen Kapazitäten und dem Mangel an Frequenzen Priorität bei den Entscheidungen über den Zugang vor Telekommunikationsdiensten und anderen Mehrwertdiensten eingeräumt werden mu und da Netze und Frequenzen, die bislang für den Rundfunk (Fernsehen und Radio) benutzt wurden, auch künftig vorrangig für Rundfunkzwecke benutzt werden;

Internationale Fragen

30.erwartet, da die Entwicklung gemeinsamer Konzepte für Normen, Zusammenschlu und Interoperabilität wie auch für die Softwaredienste so gestaltet wird, da Kompatibilität bei Kommunikation und Diensten mit Drittstaaten erhalten bleibt;

31.stellt fest, da der Markt der Europäischen Union im Jahr 1998 weitaus freier als in jedem anderen Land der Welt sein mu , und verweist auf seine früheren Entschlie ungen, in der es auf der Bedingung strenger Gegenseitigkeit in bezug auf Drittstaaten bestand, die in Europa Dienste anbieten oder Infrastruktur bereitstellen wollen;

32.fordert besondere Aufmerksamkeit für die osteuropäischen Länder, indem ihnen beim Aufbau ihrer Telekommunikationsinfrastrukturen analog zur EU geholfen wird;

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33.fordert die Kommission auf, spezifische Vorschläge für Rechtsvorschriften vorzulegen, in denen die genannten Bedingungen enthalten sind;

34.beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

 
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