A4-0112/95
Entschlie ung zu der Einführung des Ecu als gesetzliches Zahlungsmittel (Bericht der Arbeitsgruppe MAAS)
Das Europäische Parlament,
-in Kenntnis des Zwischenberichts der Sachverständigengruppe für den Übergang zu einer einheitlichen Währung (Arbeitsgruppe MAAS),
-gestützt auf Artikel 148 seiner Geschäftsordnung,
-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik (A4-0112/95),
A.in Anbetracht der Vorteile des Eintritts in die dritte Stufe der WWU zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
B.in der Erwägung, da ein wirkliches Funktionieren des Binnenmarktes mit fünfzehn verschiedenen Währungen, deren Wert gegenüber den anderen Währungen sich ständig ändern kann, unmöglich ist,
C.in Anbetracht der Vorteile einer einheitlichen Währung für die Unternehmen, u.a. durch den Fortfall der Wechselgebühren und Kursrisiken im Binnenhandel,
D.in Anbetracht der Vorteile einer einheitlichen Währung für die Verbraucher, beispielsweise bei Käufen oder Reisen in anderen Mitgliedstaaten, u.a. durch Fortfall der Wechselgebühren,
E.in der Erwägung, da der Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 vorsieht, da der Europäische Rat bis zum 31. Dezember 1996 darüber entscheidet, ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten, die sich beteiligen wollen, die Kriterien für die dritte Stufe der WWU erfüllen,
F.in der Erwägung, da noch immer die Möglichkeit einer solchen Mehrheit bis Ende 1996 gegeben ist,
G.in der Erwägung, da derselbe Europäische Rat nach einem etwaigen positiven Beschlu darüber, da eine Mehrheit der Mitgliedstaaten diese Kriterien erfüllt, auch noch mit qualifizierter Mehrheit darüber zu entscheiden hat, ob der Übergang der Gemeinschaft zur dritten Stufe angebracht ist,
H.in der Erwägung, da die Union Ende 1996 wahrscheinlich den Übergang (zur dritten Stufe) der WWU nur beschlie en kann, wenn auch einige Mitgliedstaaten, die selbst nicht unmittelbar der WWU beitreten können oder wollen, dem zustimmen, da auch dafür eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist,
I.in der Erwägung, da es wünschenswert wäre, wenn die Union mit sämtlichen fünfzehn Mitgliedstaaten zur (dritten Stufe der) WWU übergeht, was leider weder 1997 noch 1999 realisierbar ist,
J.in der Erwägung, da eine Vertagung der Entscheidung über den Beginn der WWU bis 1998, sofern sie schon 1996 möglich wäre, daher keine Lösung des unangenehmen Problems mit verschiedenen Geschwindigkeiten der Integration in den einheitlichen Binnenmarkt wäre,
K.in der Erwägung, da die günstige Konjunktur einen Beschlu über den Beginn der WWU im Jahre 1996 vor einem tatsächlichen Beginn beispielsweise 1998 vielleicht ermöglicht, da aber ein Konjunkturumschlag vor 1999 den Beginn der WWU in jenem Jahr sinnlos machen kann, da zu wenige Mitgliedstaaten die Kriterien erfüllen, um sie glaubwürdig zu machen,
L.in der Erwägung, da nach Aussagen des Europäischen Währungsinstituts ein Jahr zwischen der Entscheidung des Europäischen Rates über den Übergang zur dritten Stufe der WWU und dem Beginn der WWU selbst erforderlich ist, u.a. um Präsidenten, Direktorium und Personal der EZB zu ernennen und anzustellen,
M.in der Erwägung, da der Vertrag es dem Europäischen Rat völlig freistellt, wann er zur dritten Stufe übergehen will, und da dieses Datum daher problemlos ein Jahr nach der Entscheidung des Europäischen Rates festgelegt werden könnte,
N.in der Erwägung, da die tatsächlichen Zeitpunkte für die Entscheidung des Europäischen Rates somit Ende 1996 (für einen etwaigen Beginn am 1. Januar 1998) oder Ende 1997 (für den Beginn am 1. Januar 1999) sind,
O.in der Erwägung, da das Europäische Währungsinstitut der Auffassung ist, da zur massiven Einführung von Ecu-Banknoten drei Jahre erforderlich sind,
P.in der Erwägung, da über Form und Stückelung der Ecu-Münzen und -Banknoten bereits weitgehend Einvernehmen erzielt wurde,
Q.in der Erwägung, da es für alle Betroffenen (Verbraucher, Banken, Unternehmen) wichtig ist, so früh wie möglich den Zeitpunkt der Einführung des Ecu zu kennen, um sich auf seine Verwendung einstellen zu können,
1.stellt fest, da sich eine erste Möglichkeit für einen Beschlu des Europäischen Rates über den Beginn der WWU Ende 1996 ergibt, wobei dieser Beschlu nur unter Beachtung der Konvergenzkriterien gefa t werden kann; betont, da die früheste realistische und durchführbare Möglichkeit, mit der dritten Stufe der WWU tatsächlich zu beginnen, genutzt werden sollte;
2.ist der Auffassung, da diese Gelegenheit nicht leichtfertig ausgelassen werden sollte, da unsicher ist, ob sich eine zweite Gelegenheit ergeben wird; ist aber der Auffassung, da der 1. Januar 1997 als Zeitpunkt für einen solchen Beschlu mehr und mehr unrealistisch wird, wenn man die Zahl der Mitgliedstaaten betrachtet, die zu diesem Zeitpunkt die Konvergenzkriterien wahrscheinlich erfüllen werden, und wenn man berücksichtigt, da die Grundlagen von Anfang an gegeben sein müssen; ist der Auffassung, da 1996 eine seriöse und konstruktive Beratung des Europäischen Währungsinstituts und aller Zentralbanken, der Kommission und des Rates erfolgen sollte, damit bei Erfüllung der Konvergenzkriterien durch eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die WWU im Interesse von Binnenmarkt, Wirtschaft und Beschäftigung beginnen kann, und fordert die Mitgliedstatten, die dies bisher unterlassen haben, auf, ihre Beitrittsbereitschaft bis spätestens 30. Juni 1996 zu erklären;
3.stimmt der Auffassung des Europäischen Währungsinstituts zu, da zwischen dem Beschlu des Europäischen Rates über den Beginn der WWU und dem Beginn der WWU selbst ein Jahr liegen mu , um u.a. Präsident, Direktorium und Personal der Europäischen Zentralbank benennen und anstellen sowie die Konzepte einer gemeinschaftlichen Geldpolitik und gemeinschaftlicher Instrumente durchsetzen zu können;
4.stellt fest, da der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn der WWU daher ungefähr der 1. Januar 1998 ist; fordert, da dringend Konzepte über ein ECU-Pegging oder ein neuartiges EWS entwickelt werden, die denjenigen Mitgliedstaaten verbindliche Angebote zur währungspolitischen Integration machen, die nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt Mitglied der Währungsunion sein können;
5.erinnert daran, da laut Vertrag die dritte Stufe der WWU auf jeden Fall am 1. Januar 1999 zu beginnen hat;
6.stellt fest, da in diesem Fall der Europäische Rat daher vor dem 1. Januar 1998 einen Beschlu darüber fassen mu , welche Mitgliedstaaten an dieser dritten Stufe beteiligt sind; dieser Beschlu kann nur unter Beachtung der Konvergenzkriterien gefa t werden;
7.stellt fest, da die Bezeichnung der einheitlichen Währung für die Akzeptanz des Wechsels durch die Bürger von grö ter Bedeutung ist, da sie bereits im Vertrag (Artikel 109 l Absätze 4 und 5) festgelegt wurde (Ecu) und da eine weitere Diskussion darüber nicht sinnvoll ist;
8.ist der Auffassung, da laut dem Vertrag, der von einer raschen Einführung des Ecu als einheitlicher Währung der Mitgliedstaaten spricht (Artikel 109 l Absatz 4), der Zeitraum zwischen dem Beginn der WWU und der Einführung des Ecu so kurz wie möglich sein und auf jeden Fall sechs Monate nicht überschreiten sollte;
9.fordert eine Verkürzung der vom Europäischen Währungsinstitut genannten Frist von drei Jahren und eine schnelle Entscheidung über die Gestaltung der Banknoten und Münzen und andere technische und technologische Vorbereitungsakte, die für die Vorbereitung von Wirtschaft und Geldwirtschaft auf die WWU unabdingbar sind und die Glaubwürdigkeit des europäischen Weges zur WWU erhöhen können;
10.hält eine Verzögerung der definitiven Einführung des Ecu um drei Jahre nicht nur für vertragswidrig, sondern auch der Glaubwürdigkeit des gesamten WWU-Projekts in den Augen der Öffentlichkeit für abträglich und im Hinblick auf die Finanzmärkte für fatal, die von der Unumkehrbarkeit der Verankerung der teilnehmenden Währungen nicht überzeugt sein könnten; ist der Auffassung, da bei Nutzung aller zur Verfügung stehenden Mittel ein Zeitraum von eineinhalb bis zwei Jahren nach der Entscheidung zur Einführung der WWU für eine definitive Einführung der einheitlichen Banknoten und Münzen ausreichend ist; fordert daher, da alle beteiligten Behörden sicherstellen, da die definitive Einführung in kürzestmöglicher Zeit erfolgt sein wird;
11.ist daher der Auffassung, da die Einführung des Ecu für die Öffentlichkeit spätestens am 1. Juli 1998 (durch Beschlu des Europäischen Rates Ende 1996) oder am 1. Juli 1999 (durch Beschlu des Europäischen Rates etwa 1. Januar 1998) erfolgen sollte;
12.weist darauf hin, da unverzüglich bei Beginn der WWU die Europäische Zentralbank ihre Geldpolitik in Ecu betreiben, die Transaktionen zwischen der EZB und den anderen Banken in Ecu erfolgen und auch die Transaktionen zwischen den Banken schon in Ecu vorgenommen werden sollten und da somit 90% sämtlicher Transaktionen wertmä ig bereits vom ersten Tag an in Ecu erfolgen sollten;
13.ist jedoch der Auffassung, da die Einführung des Ecu für die Öffentlichkeit, auch wenn die Zahlungsvorgänge hier nur einen beschränkten Prozentsatz des Wertes sämtlicher Transaktionen betreffen, politisch am wichtigsten ist, und da alle verfügbaren Mittel für eine rechtzeitige Einführung mobilisiert werden sollten, wobei von Beginn an die elektronischen Zahlungsmittel benutzt werden sollten, und da der Zeitpunkt der Einführung daher auch so rasch wie möglich bekanntgegeben werden mu ;
14.ist der Auffassung, da der Vertrag dem Europäischen Währungsinstitut die Möglichkeit gibt, bereits die Herstellung von Ecu-Banknoten zu beschlie en, und zwar noch bevor der Beschlu über den Beginn der WWU und über die beteiligten Länder gefa t wurde; die Ermächtigung zur Ausgabe dieser Banknoten mu jedoch von der EZB gegeben werden; auf gleiche Weise kann bereits mit der Herstellung der Ecu-Münzen begonnen werden, sobald völliges Einvernehmen über die Gestaltung erzielt wurde;
15.ist erstaunt und beunruhigt darüber, da drei Jahre nach Unterzeichnung des Vertrags und anderthalb Jahre vor einem möglichen Beginn der dritten Stufe weder eine öffentliche Bestandsaufnahme der im Zusammenhang mit dem Beginn der WWU zu fassenden Beschlüsse noch ein adäquates, veröffentlichtes Szenario vorliegen; stellt diesbezüglich schwerwiegende Unterlassungen von Kommission und Europäischem Währungsinstitut fest und fordert dringend, wie im EWI-Bericht gefordert, eine Klarstellung und Entscheidung des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister;
16.ist der Auffassung, da unmittelbar nach der Bestandsaufnahme und nach Erstellung eines Szenarios aller zu ergreifenden Ma nahmen für den Beginn der WWU und die Einführung des Ecu bereits alle Ma nahmen vorbereitet oder ergriffen werden müssen, die auch ohne die WWU hinreichend vorteilhaft sind (no-regret-Strategie); dazu gehört insbesondere die massive Förderung elektronischer Zahlungssysteme;
17.ist der Auffassung, da Unternehmen und Banken selbst kommerziell abwägen müssen, ob sie sich bereits frühzeitig auf die Umstellung auf den Ecu vorbereiten wollen, wobei das Risiko besteht, da ein Teil der entstandenen Ausgaben abgeschrieben werden mu , oder ob sie mit der Vorbereitung auf die Umstellung abwarten wollen, bis absolute Sicherheit gegeben ist, wobei dann aber möglicherweise zusätzliche Kosten entstehen können, um die Umstellung rechtzeitig abzuschlie en, und da die erforderlichen Legislativ- und Finanzinstrumente geschaffen werden sollten, um sicherzustellen, da die Unternehmen und Banken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WWU entsprechend vorbereitet sind;
18.unterstreicht die Notwendigkeit, auch aus Gründen der Haftung so schnell wie möglich Klarheit über Ecu-Klauseln in Verträgen zu schaffen;
19.stellt fest, da die Währungen der Mitgliedstaaten, die gegenwärtig für eine Mitgliedschaft in der WWU in Frage kommen, bereits fast ebenso stark sind wie die D-Mark, so da die Aussichten für einen starken Ecu sehr günstig sind;
20.besteht auf einer umfassenden Informationskampagne zur Wirtschafts- und Währungsunion in allen Mitgliedstaaten, die gemeinsam von dem Europäischen Parlament und der EG-Kommission veranstaltet werden mu ;
21.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Währungsinstitut und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.