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Parlamento Europeo - 14 giugno 1995
Europäisches Zentrum zur Erforschung und Verhütung von Krisen

A4-0135/95

Entschlie ung zur Gründung eines Zentrums der Europäischen Union zur Erforschung und aktiven Verhütung von Krisen

Das Europäische Parlament,

-unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel B, F, J, J.1, J.7, J.8 Absatz 4 des EU-Vertrags sowie auf Artikel 130 u des EG-Vertrags,

-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 15. September 1994 zur Lage in Ruanda,

-unter Hinweis auf seine Entschlie ungen

.vom 18. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinsamen Au enpolitik der Europäischen Gemeinschaft,

.vom 24. März 1994 zur Entwicklung einer gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union im Hinblick auf Ziele, Instrumente und Verfahren,

.vom 20. April 1994 zum Recht auf Intervention aus humanitären Gründen,

.vom 20. April 1994 zu den ethnischen "Säuberungen",

.vom 21. April 1994 zur Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofs,

-unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 22. April 1994 zur gemeinsamen Aktion bezüglich des Stabilitätspakts in Europa,

-unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission über humanitäre Hilfe,

-gestützt auf Artikel 148 seiner Geschäftsordnung,

-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Sicherheit und Verteidigungspolitik sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Au enwirtschaftsbeziehungen und des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A4-0135/95),

A.in Kenntnis der Zunahme der Konflikte seit dem Zusammenbruch des bipolaren Systems, das seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs die internationalen Beziehungen bestimmt hat,

B.unter Feststellung der Schwierigkeiten bei der Einführung einer "neuen internationalen Ordnung" und des internen Charakters zahlreicher Krisen,

C.mit der Feststellung, da bei den in den zahlreichen Resolutionen des Sicherheitsrates oder der Generalversammlung der Vereinten Nationen anerkannten Begriffen der Rechte und Pflichten im Bereich der Intervention aus humanitären Gründen zwar bescheidene, aber doch echte Fortschritte erzielt wurden,

D.in dem Bewu tsein der Schwierigkeit und der Notwendigkeit, Ma nahmen vor und nicht erst nach dem Eintreten von Katastrophen zu erarbeiten,

E.mit der Feststellung, da sich eine wirklich europäische GASP qualitativ von der Summe nationaler Interessen unterscheidet,

F.in der Erwägung, da nunmehr ein Analysezentrum geschaffen werden mu , das zuverlässige Angaben zusammentragen kann, die zur Orientierung und Beschlu fassung bei politischen Entscheidungen dienen können und die Präventivma nahmen fördern,

G.in dem Bewu tsein, da eine Einrichtung, die damit befa t wird, sämtliche relevanten Informationen zu Zwecken der Analyse oder der Ausarbeitung von Vorschlägen zusammenzutragen, nur in einem europäischen, öffentlichen und gemeinschaftlichen Rahmen effizient und sinnvoll arbeiten kann,

H.beauftragt mit der Überwachung und dem Geben von Anstö en sowie in dem Bemühen, durch die Nutzung seiner Befugnisse und seiner Möglichkeiten zur Definition einer gemeinsamen Au en- und Sicherheitspolitik beizutragen,

I.in der Überzeugung, da sich die Europäische Union die Instrumente geben mu , um Formen der Intervention zu bewerten und zu definieren und so ihrem Initiativrecht in der gemeinsamen Au en- und Sicherheitspolitik besser Gestalt zu geben und dadurch der Feststellung von Krisen zuvorzukommen und kritische Situationen zu behandeln, bevor sie au er Kontrolle geraten,

J.entschlossen, die anderen Organe zu ermutigen, ebenfalls entsprechend tätig zu werden, und unter Hinweis darauf, da es dazu bereits die Aufnahme einer Haushaltslinie in den Haushaltsplan der Kommission für Vorhaben vorgeschlagen hat,

K.überzeugt von der Notwendigkeit einer effizienten Zusammenarbeit zwischen Fachleuten, Sachverständigen und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen einerseits und den europäischen Organen andererseits sowie von der Möglichkeit einer solchen Zusammenarbeit im Hinblick auf die Krisenverhütung,

1.schlägt die Gründung eines Zentrums der Europäischen Union zur Erforschung und aktiven Verhütung von Krisen vor;

2.wünscht, da die Hauptaufgabe dieses Zentrums in der Diagnose potentieller Krisensituationen und der Vorbereitung der Präventivdiplomatie und der gegebenenfalls notwendigen öffentlichen oder humanitären Aktionen bestehen soll;

3.schlägt vor, dieser Einrichtung die wichtige Aufgabe der Forschung zu übertragen mit dem Ziel, die Europäische Union zu unterstützen, um durch folgende Ma nahmen Krisen zu verhüten:

a)Ermittlung von Informationsquellen über drohende Krisen und humanitäre Katastrophen; denkt dabei in erster Linie an die auswärtigen Dienste der Union und ihrer 15 Mitgliedstaaten, ferner aber auch an die Vernetzung mit verschiedenen wissenschaftlichen Forschungszentren,

b)Einholen dieser Informationen bei den so ermittelten Organisationen und Sachverständigen,

c)auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder der Kommission Ausarbeitung von zuverlässigen, präzisen und ständig aktualisierten Diagnosen, Veröffentlichung eines Jahresberichts und Aktualisierung einer Dringlichkeitseinstufung, die zu Vorschlägen für Ma nahmen zur ständigen Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Aktionen führt;

4.beschlie t, mit dem Rat und der Kommission unverzüglich das geeignetste Vorgehen zu prüfen, um diese Entschlie ung anzuwenden, den Rechtsstatus des neuen Zentrums festzulegen und diesem die erforderlichen finanziellen Mittel und Humanressourcen zuzuweisen sowie den Zugang zu den erwähnten Informationsquellen und zu anderen zu ermöglichen, die ihm die Organe der Union und die auswärtigen Dienste der Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen können;

5.wünscht zugleich, da dieses Zentrum beauftragt wird, den Ausschu für auswärtige Angelegenheiten, Sicherheit und Verteidigungspolitik und andere betroffene Ausschüsse des Europäischen Parlaments und über sie auch dieses selbst bei der Ausübung seiner Rolle als Ansto geber und seiner Überwachungsfunktion im Zusammenhang mit der gemeinsamen Au en- und Sicherheitspolitik zu unterstützen und hierfür

-diesen Ausschüssen seinen öffentlichen Jahresbericht zu unterbreiten, sie im Rahmen diskreter, jedoch zügiger Verfahren über Alarmsignale zu informieren und ihnen Vorschläge für Aktionen vorzulegen,

-den genannten Ausschüssen regelmä ig die Aktualisierung der Dringlichkeitseinstufung und die auf seinen Analysen basierenden Vorschläge zu übermitteln,

-die Fragen der anderen Ausschüsse oder Delegationen des Europäischen Parlaments unter Einschaltung der genannten Ausschüsse zu beantworten,

damit diese Informationen und Vorschläge insbesondere eine bessere Anwendung von Artikel 46, 47 und 92 der Geschäftsordnung ermöglichen, so da Einflu auf das Entscheidungsverfahren mit Rat und Kommission genommen werden kann;

6.wünscht, da dieses Zentrum unter der Verantwortung der Kommission gegründet werden soll, und macht seine Entscheidung über die Leitungsgremien und die Statuten des neuen Zentrums vom Ergebnis seiner Verhandlungen mit der Kommission abhängig;

7.ist der Auffassung, da es Zugang zu diesem Analysezentrum haben sollte, und schlägt au erdem vor, da es die erforderlichen Mittel zur Evaluierung der politischen Entscheidungen von Kommission und Rat zur Verfügung haben sollte, um wirksam und unabhängig seine Aufgaben in der GASP wahrnehmen zu können, wie sie in den Verträgen im Hinblick auf die Abgabe von Stellungnahmen, die Erteilung der Zustimmung und die Wahrnehmung der Kontrolle über die Exekutive definiert sind;

8.verweist darauf, da die Finanzierung dieses Zentrums im Jahr 1995 durch die Linie B7-219 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften erfolgt;

9.beauftragt seinen Ausschu für auswärtige Angelegenheiten, Sicherheit und Verteidigungspolitik nach einjähriger Tätigkeit in einem Bericht die Arbeit des Zentrums zu bewerten;

10.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

 
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