A4-0129/95
Entschlie ung zu dem Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die Aufhebung der Einschränkungen bei der Nutzung von Kabelfernsehnetzen für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten (C4-0120/95)
Das Europäische Parlament,
-unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere seine Artikel 59 und 90,
-in Kenntnis des Entwurfs der Kommission (C4-0120/95),
-unter Hinweis auf seine Entschlie ungen vom 20. April 1993 zu der Mitteilung der Kommission vom 21. Oktober 1992 über die Prüfung der Lage im Bereich der Telekommunikationsdienste (1992), 30. November 1994 zur Empfehlung an den Europäischen Rat "Europa und die globale Informationsgesellschaft" und zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, an das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschu und den Ausschu der Regionen "Europas Weg in die Informationsgesellschaft: Ein Aktionsplan" und 7. April 1995 zur Mitteilung der Kommission "Grünbuch über die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und der Kabelfernsehnetze" (Teil I - Grundsätze und Zeitrahmen),
-unter Hinweis auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Forschung, technologische Entwicklung und Energie und des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien (A4-0129/95),
A.in der Erwägung, da die Entwicklung der Dienste und der Anwendungen der Informationsgesellschaft das Vorhandensein einer leistungsstarken Telekommunikationsinfrastruktur voraussetzt, die es ermöglichen soll, eine radikale Senkung der Benutzerkosten herbeizuführen,
B.in der Erwägung, da die allgemeine Verlegung von Breitbandnetzen viel Zeit und beträchtliche Investitionen in Anspruch nehmen wird,
C.in der Erwägung, da die zur Zeit in technischer Hinsicht verfügbaren Mittel zwar nicht der Definition der künftigen "Informationsautobahnen" entsprechen, dennoch aber eine qualitativ wie quantitativ wichtige Entwicklung in die gewünschte Richtung ermöglichen würden,
D.in der Erwägung, da die Kabelfernsehnetze wichtige Möglichkeiten der Bedienung von Einzelbenutzern bieten,
E.in der Erwägung, da die Anpassung dieser Netze an die Erfordernisse der Telekommunikationsdienste mit Hilfe begrenzter Investitionen verwirklicht werden kann und da sie kurzfristig eine wettbewerbsfähige Alternative zu der von den Telekommunikationsanbietern bereitgehaltenen Infrastruktur anbieten können,
F.in der Erwägung andererseits, da die neuesten Fortschritte im Bereich der Verarbeitung numerischer Signale und insbesondere der Datenkomprimierung die Aussicht auf eine verstärkte Benutzung des Telefonnetzes durch die Übermittlung audiovisueller Programme in diesem Netz ermöglichen,
G.in der Erwägung, da trotz der anerkannten Vorteile des Wettbewerbs in den Bereichen Telekommunikation und Kabelfernsehen und trotz der im Vertrag enthaltenen Verpflichtungen die Mitgliedstaaten die Anpassung ihrer Rechtsvorschriften in bezug auf Telekommunikation und Kabelfernsehen nicht in die Wege geleitet haben,
1.begrü t den Entwurf der Kommission in bezug auf seinen Inhalt;
2.warnt die Kommission vor der Tendenz, die Bedeutung der Aufgaben einer öffentlichen Dienstleistung und die damit verbundenen Zwänge zu unterschätzen, und fordert die Kommission erneut auf, im Rahmen der Liberalisierung einzelner Bereiche schnellstmöglich eine Definition des Begriffs öffentliche Dienstleistung bekanntzugeben;
3.widersetzt sich einer einseitigen Liberalisierung, die nur den Telekommunikationssektor betreffen und den Kabelfernsehanbietern unangemessene Wettbewerbsmöglichkeiten bieten würde;
4.erinnert daran, da durch die in dem Entwurf der Kommission vorgesehene Liberalisierung die für den 1. Januar 1998 vorgesehene grö ere Öffnung nur vorgezogen wird, und fordert die Kommission auf, sich der Übereinstimmung ihres Vorgehens mit den diesbezüglich in Ausarbeitung befindlichen Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 100 a des EG-Vertrags, insbesondere im Bereich des Universaldienstes, zu vergewissern;
5.fordert daher die Kommission auf, die folgenden Änderungen in ihren Text zu übernehmen:
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