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Parlamento Europeo - 16 giugno 1995
Veterinärmedizinische Ma nahmen in der Fischwirtschaft

B4-0938/95

Entschlie ung zu unangemessenen und kostspieligen veterinärmedizinischen Ma nahmen, die ohne Konsultation des Europäischen Parlaments auf die Fischwirtschaft angewendet werden sollen

Das Europäische Parlament,

-unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG (KOM(94)0346),

A.in der Erwägung, da es unannehmbar ist, da es zu einem so wichtigen veterinärrechtlichen und finanziellen Vorschlag nicht konsultiert wird,

B.in der Erwägung, da es geeignete Hygienema nahmen im Fischereisektor, mit denen die Qualität der Fischereiprodukte gewährleistet wird, voll und ganz unterstützt,

C.in der Erwägung, da die Kommission vorschlägt, die Anhänge der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen so zu ändern, da auf die Kontrollen der unter die Richtlinie 91/493/EWG fallenden Fischereiprodukte Gebühren erhoben werden können,

D.in der Erwägung, da die Richtlinie 85/73/EWG, die ursprünglich nur für Fleisch galt, schon vor der Einheitlichen Akte und dem Vertrag über die Europäische Union angewendet wurde,

E.in der Erwägung, da sich die Gesundheitsvorschriften für die Vermarktung von Fischereiprodukten von denjenigen für Fleisch unterscheiden,

F.in der Erwägung, da die Fischereiindustrie für Kostensteigerungen besonders anfällig ist,

G.in der Erwägung, da die Kommission auf der Tagung des Fischereirates vom 10. Juni 1994 die Notwendigkeit einer Verringerung der gesetzlichen Belastungen der Fischereiindustrie anerkannte,

1.ersucht die Kommission, es zu ihrem Vorschlag über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen im Fischereisektor zu konsultieren;

2.ersucht den Rat, keinen Beschlu zu fassen, bevor ihm die Stellungnahme des Parlaments vorliegt;

3.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

 
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