A4-0126/95
Entschlie ung zum Jahresbericht der Kommission zum Kohäsions-Finanzinstrument 1993/1994 (KOM(95)0001 - C4-0028/95)
Das Europäische Parlament,
-unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 792/93 des Rates vom 30. März 1993 zur Errichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments und insbesondere auf deren Artikel 10 und Anhang II,
-unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission zum Kohäsions-Finanzinstrument 1993/1994 (KOM(95)0001 - C4-0028/95),
-unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 11. März 1993 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einrichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments und auf seine Entschlie ung vom 24. März 1994 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rats zur Errichtung des Kohäsionsfonds,
-in Kenntnis des Wei buches der Kommission (KOM(93)0700),
-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz (A4-0126/95),
A.in Anbetracht von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 des Rates, in dem die Informationen, die der gemä Artikel 10 dieser Verordnung von der Kommission vorzulegende Bericht über die Tätigkeit des Kohäsions-Finanzinstruments enthalten mu , detailliert aufgeführt sind,
B.in der Erwägung, da angesichts der unvermeidbaren Verzögerung des Inkrafttretens des Unionsvertrags die Staats- und Regierungschefs am 12. und 13. Dezember 1992 in Edinburgh beschlossen haben, den Bestimmungen über die Errichtung eines Kohäsionsfonds vorzugreifen und den begünstigten Mitgliedstaaten diese finanzielle Unterstützung im Rahmen eines Interims-Finanzinstruments auf der Grundlage von Artikel 235 des EWG-Vertrags zu gewähren,
C.in Anbetracht der zügigen Durchführung des Legislativverfahrens und der raschen Errichtung des Kohäsions-Finanzinstruments; ferner in Anbetracht des begrenzten Bezugszeitraums des Berichts der Kommission, in dem eine von der Rechtsgrundlage des Unionsvertrags abgekoppelte und daher unsichere Interimsregelung angewandt wurde,
D.angesichts der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 und insbesondere der Durchführungsbestimmungen, die in der Standardentscheidung für die Vorhaben enthalten sind,
E.in der Erwägung, da der Rechnungshof einen Sonderbericht Nr. 1/95 über das Kohäsions-Finanzinstrument vorgelegt hat, der sich somit auf denselben Zeitraum wie der Bericht der Kommission bezieht,
F.in der Erwägung, da das Fünfte Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Ma nahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung die Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik präzisiert,
G.angesichts der Mitteilung der Kommission "Die künftige Entwicklung der gemeinsamen Verkehrspolitik" KOM(92)0494 sowie der Arbeiten im Bereich der transeuropäischen Netze,
1.spricht der Kommission seine Anerkennung für die rasche Errichtung und Durchführung des Kohäsions-Finanzinstruments aus;
2.nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, da dem Bericht der Kommission zufolge kein einziger Fall von Betrug oder Unregelmä igkeiten im Zusammenhang mit den im Rahmen des Finanzinstruments genehmigten Vorhaben bekanntgeworden ist, was auch im Sonderbericht 1/95 des Rechnungshofs nicht in Frage gestellt wird;
3.hält den Haushaltsvollzug für das Haushaltsjahr 1993, vor allem in Anbetracht der Schwierigkeiten infolge des verspäteten Inkrafttretens der für das Finanzinstrument geltenden Verordnung am 1. April 1993, für zufriedenstellend; ist der Auffassung, da angesichts der begrenzten Geltungsdauer des Finanzinstruments im Haushaltsjahr 1994 Schlu folgerungen noch nicht möglich sind;
4.weist darauf hin, da der Bericht der Kommission eine Lücke aufweist, insofern Angaben über die Finanzierung von Vorhaben aus dem Finanzinstrument in den Ziel-1-Gebieten in demjenigen Empfängermitgliedstaat fehlen, dessen Gebiet nicht vollständig unter dieses Ziel fällt; dies macht eine Beurteilung der Fortschritte, die bei der Verwirklichung des Ziels einer Verdoppelung des Finanzbeitrags erzielt wurden, den die Ziel-1-Gebiete aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds erhalten, unmöglich;
5.bedauert das Ungleichgewicht, das zuungunsten der Umweltvorhaben festzustellen ist, bekräftigt die Bedeutung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen den beiden Interventionsbereichen Verkehrsinfrastrukturen und Umwelt und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ein solches Gleichgewicht zu gewährleisten;
6.fordert die Kommission auf, den Mitteleinsatz für kleinere Umweltprojekte zu verstärken, da diese bezüglich ihrer umweltverbessernden Wirkung im Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln eine wesentlich höhere Effizienz aufweisen;
7.ist der Auffassung, da sich der Kohäsionsfonds in Zukunft auf die Ausweitung auf gro angelegte Vorhaben und auf die Kombination von Vorhaben in den beiden Bereichen konzentrieren sollte, für die Unterstützung aus dem Fonds gewährt wird;
8.begrü t es, da die Kommission den Umweltvorhaben Priorität eingeräumt hat, die mit der Durchführung von Richtlinien der Gemeinschaft im Bereich der Wasserversorgung und der Behandlung von Abwässern und Abfällen in Einklang stehen; begrü t es ferner, da sich die Kommission bei ihren Auswahlkriterien auf das Fünfte Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Ma nahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung gestützt und somit den Prioritäten, die auf Drängen des Parlaments in der endgültigen Kohäsionsfondsverordnung festgelegt wurden, bereits Rechnung getragen hat;
9.zeigt sich besorgt über die unverhältnismä ig hohe Priorität, die dem Bereich der Stra enverkehrsinfrastrukturen eingeräumt wurde, auf den 72,2% der Gesamtmittel zum Nachteil anderer, umweltfreundlicherer Verkehrsträger entfielen; fordert die Kommission auf, bei den Vorhaben der vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung grö ere Aufmerksamkeit zu widmen und dem Ausbau des Binnenwasserstra ennetzes, dem Schienenverkehr und der Verknüpfung dieser Verkehrsträger (intermodaler Verkehr) Vorrang einzuräumen;
10.äu ert seine Besorgnis über die geringe Zahl von Vorhaben, die in den Regionen in extremer Randlage finanziert wurden; fordert deshalb die Kommission auf, die Zahl der Vorhaben in diesen Gebieten deutlich zu erhöhen, um den im Artikel 129 b EGV gesetzten Prioritäten Rechnung zu tragen;
11.ist der Ansicht, da im Hinblick auf die Gewährleistung der Transparenz und der Zusammenarbeit die regionalen und lokalen Behörden und die Sozialpartner in den kommenden Jahren aktiver an der Vorbereitung und Durchführung der aus dem Kohäsionsfonds finanzierten Investitionen mitwirken müssen;
12.betont, da die Fälle, in denen Vorhaben ohne eine angemessene Umweltverträglichkeitsprüfung beschlossen wurden, tadelnswert sind und sich nicht wiederholen dürfen; es müssen Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfungen vorliegen, bevor eine Entscheidung über zu wählende Möglichkeit getroffen wird, und die Arbeiten können erst danach beginnen;
13.fordert die Kommission auf, ihre Kontakte mit den für die transeuropäischen Netze zuständigen Dienststellen und insbesondere mit der Christophersen-Gruppe fortzusetzen, um Lösungen zu finden, die eine Ergänzung der Tätigkeit des Kohäsionsfonds durch die Bereitstellung von privaten Investitionen ermöglichen;
14.bekräftigt, da die Grö e der Vorhaben unter dem Gesichtspunkt ihrer "wesentlichen Auswirkungen" im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 bewertet werden mu , und ist der Auffassung, da Vorhaben von geringer Grö e bedeutende Auswirkungen im Umweltbereich, aber auch im Bereich der Verkehrsinfrastrukturen, insbesondere in den Insel- und Randgebieten haben können;
15.vertritt die Ansicht, da die Kommission die Vorhaben und ihre Auswirkung in bezug auf die Einhaltung der in Artikel 104 c EGV hinsichtlich der übermä igen öffentlichen Defizite genannten Konvergenzkriterien nicht ausreichend berücksichtigt, untersucht und bewertet hat, während dagegen diese Voraussetzung die Gewährung der Finanzbeiträge durch den Fonds immer stärker beeinflussen wird;
16.unterstützt die Auslegung von Artikel 7 der Verordnung durch die Kommission, wonach verschiedene Stadien desselben Vorhabens aus den Strukturfonds und dem Kohäsions-Finanzinstrument gefördert werden können; ist sich jedoch bewu t, da dies eine adäquate Koordinierung zwischen den verschiedenen Instrumenten erforderlich macht, und hält es daher für ungenügend, da sich die Koordinierung mit den Gemeinschaftlichen Förderkonzepten auf die blo e Angabe des für den Zeitraum 1994-1999 vorgesehenen durchschnittlichen Gesamtbetrags aus dem Kohäsionsfonds im Finanzierungsplan beschränkt;
17.wertet die Mitwirkung der Europäischen Investitionsbank an den Bewertungs- und Begleitungsaufgaben und insbesondere das zwischen der Kommission und der EIB geschlossene Kooperationsabkommen, das als Modell für die Strukturfonds dienen sollte, positiv;
18.fragt sich, ob die Haushaltsmittel, über die der Kohäsionsfonds verfügt, ausreichen werden, um die betroffenen Mitgliedstaaten wesentlich bei der Erfüllung der Konvergenzkriterien zu unterstützen;
19.ist der Ansicht, da den Regierungen dringend nahegelegt werden sollte, die Bürger klar und präzise über die aus dem Kohäsionsfonds finanzierten Investitionen zu informieren;
20.bedauert es, da es - au er in Irland - bei der Konstituierung der Begleitausschüsse zu Verzögerungen gekommen ist, so da eine Beurteilung ihrer Tätigkeit nicht möglich ist; stellt jedoch fest, da in einem Mitgliedstaat auch die Vertretung der regionalen und lokalen Behörden vorgesehen wurde, und ersucht die Kommission und die Empfängermitgliedstaaten, diese Praxis im Rahmen der neuen Kohäsionsfondsverordnung auszuweiten, die in Artikel F Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen die Möglichkeit einer solchen Beteiligung ausdrücklich vorsieht;
21.wünscht jedoch, da in den Begleitausschüssen nur aus Wahlen hervorgegangene regionale und lokale Gebietskörperschaften vertreten sind, um zu verhindern, da von den nationalen Regierungen ernannte Inhaber regionaler Verwaltungsämter die Regionen vertreten;
22.wünscht ferner, da den Begleitausschüssen in der genannten Zusammensetzung in Zukunft weitere Zuständigkeiten übertragen werden, insbesondere bei der Auswahl der Projekte und der Verwaltung der Finanzmittel;
23.bedauert, da die Kontrollen erst im Haushaltjahr 1994 durchgeführt werden konnten; betont andererseits, da regelmä ig Kontrollen zur technischen Überwachung unter Hinzuziehung wissenschaftlicher Berater durchgeführt werden müssen;
24.hält eine Verbesserung der wirtschaftlichen Bewertung der Vorhaben, vor allem im Umweltbereich, für notwendig und ersucht die Kommission, die diesbezüglichen Studien fortzuführen;
25.weist darauf hin, da im Umweltbereich der Bekämpfung der Erosion und damit der Eindämmung der Wüstenbildung in den gefährdeten Regionen zentrale Bedeutung beigemessen werden mu ;
26.ist der Ansicht, da wirksamere Anstrengungen bei der Durchführung von Ma nahmen zur Gewährleistung einer Begleitung, unmittelbaren Evaluierung und wirksamen Kontrolle der Verwendung der Mittel des Fonds unternommen werden müssen;
27.vertritt die Auffassung, da die Kommission auf der Grundlage der mit dem Kohäsions-Finanzinstrument gewonnenen Erfahrung das Durchführungssystem des Kohäsionsfonds selbst verbessern mu ; hält es für wichtig, die für die wirtschaftliche Bewertung der Umweltvorhaben herangezogenen Methoden zu verbessern;
28.fordert die Kommission auf, ihm unverzüglich über die voraussichtlichen Folgen zu berichten, die die 1992 auf der Gipfelkonferenz von Edinburgh beschlossenen Vorschriften zu den Auflagen, die ab 1. November 1995 gelten werden, für die derzeitigen wirtschaftlichen Perspektiven der Mitgliedstaaten, die Begünstigte des Kohäsionsfonds sind, haben werden;
29.äu ert seine Besorgnis hinsichtlich der Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen und die Umweltverträglichkeit und ersucht die Kommission, mit aller Schärfe für die Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen; ersucht die Kommission ferner, den Bemerkungen des Rechnungshofes bezüglich der Verwendung des ECU sowie der Verwendung der Vorschüsse und der daraus möglicherweise erwachsenden Zinsen nachzukommen;
30.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.