A4-0119/95
Entschlie ung zu Landminen und Laserwaffen mit Blendwirkung
Das Europäische Parlament,
-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 17. Dezember 1992 zu den verheerenden Schäden durch Minen,
-unter Hinweis auf die Entschlie ung der Paritätischen Versammlung AKP-EU vom 2. Februar 1995 zu Landminen in Angola,
-unter Hinweis auf die am 23. Juni 1995 vom Ministerrat der Organisation für Afrikanische Einheit angenommene Entschlie ung zu der 1980 abgeschlossenen UN-Konvention über bestimmte konventionelle Waffen und zu den durch den zunehmenden Einsatz von Schützenabwehrminen in Afrika verursachten Problemen,
-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 29. Juni 1995 zu Schützenabwehrminen: ein mörderisches Entwicklungshindernis,
-gestützt auf Artikel 148 seiner Geschäftsordnung,
-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Sicherheit und Verteidigungspolitik (A4-0119/95),
A.in der Erwägung, da in etwa 65 Ländern zwischen 80 und 110 Millionen Minen gelegt wurden und jedes Jahr über 2 Millionen hinzukommen,
B.in der Erwägung, da jedes Jahr weltweit 5-10 Millionen neue Minen produziert werden und da jährlich etwa 26.000 Menschen - vor allem Zivilisten, darunter viele Frauen und Kinder - durch Landminen getötet oder verstümmelt werden,
C.in der Erwägung, da im Zuge von Minenräumprojekten jedes Jahr nur etwa 100.000 Minen beseitigt werden, mit dem Ergebnis, da ein bereits schwerwiegendes Problem sich ständig weiter verschärft,
D.in der Erwägung, da der militärische Nutzen von Schützenabwehrminen (APM) bestenfalls marginal ist und da Minen häufig zur Terrorisierung der Zivilbevölkerung anstatt gegen konkrete militärische Ziele eingesetzt werden,
E.in der Erwägung, da vor allem die Zivilbevölkerung den Minen zum Opfer fällt, und da aufgrund der Tatsache, da die Minen jahrzehntelang scharf bleiben, die Zahl der verunglückten Zivilisten auch viele Jahre nach Einstellung der Feindseligkeiten noch hoch ist,
F.in der Erwägung, da gro e Gebiete in verschiedenen Ländern faktisch unbewohnbar gemacht wurden, wodurch der gesamte soziale, medizinische, ökologische und wirtschaftliche Entwicklungsproze vereitelt wird, sowie in der Erwägung, da diese sozioökonomischen Schwierigkeiten ein Wiederaufflammen des Konfliktes verursachen können,
G.in der Erwägung, da dadurch ferner Flüchtlinge von der Rückkehr abgehalten werden und da die Zahl der gelegten Minen bewirken wird, da immer mehr Flüchtlinge von diesem Schicksal heimgesucht werden,
H.in der Erwägung, da das Übereinkommen der Vereinten Nationen über das Verbot bzw. die Einschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen von 1980, die übermä ige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (CCW) sowie das dazugehörige Protokoll II über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (das Landminen-Protokoll) bei der Auseinandersetzung mit den Problemen von Landminen weitgehend versagt haben, weil erstens nicht genug Länder diesem Protokoll beigetreten sind bzw. es einhalten, und weil, zweitens es nur bei internationalen Konflikten anwendbar ist, die darin enthaltenen Ma nahmen überdies unzureichend sind und deshalb verstärkt werden müssen,
I.in der Erwägung, da dieses Übereinkommen auf einer Konferenz im September und Oktober 1995 revidiert werden soll, was eine hervorragende Gelegenheit zur Nachbesserung darstellt,
J.unter Würdigung der weltweiten Sensibilisierungs- und Informationskampagne des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes und der Internationalen Kampagne für ein Verbot von Landminen im Zuge der Revisionskonferenz,
K.in der Erwägung, da es auch weiterhin Problem bei der Minenräumung geben wird, sofern APM nicht grundsätzlich verboten werden, da Minen mit Selbstzerstörungsmechanismus vor Ort nicht von anderen unterschieden werden können,
L.erfreut darüber, da kürzlich in Belgien ein Gesetz verabschiedet wurde, mit dem die Herstellung, die Weitergabe, der Verkauf, der Export oder die Verwendung von Schützenabwehrminen vollständig verboten wird,
M.erfreut über die im Juni 1994 vom schwedischen Parlament verabschiedete Entschlie ung für ein weltweites Verbot und über die Entschlie ung des italienischen Senats vom August 1994, in der die italienische Regierung aufgefordert wird, einen Produktionsstopp von Schützenabwehrminen durch italienische Unternehmen und Unternehmen, die in Italien tätig sind, anzuordnen,
N.unter Billigung der verschiedenen Moratorien für den Export von Schützenabwehrminen, die in diversen Ländern der Europäischen Union sowie in den Vereinigten Staaten von Amerika und anderswo in Kraft sind,
O.in der Erwägung, da dringend Ma nahmen für ein Verbot von Laserwaffen mit Blendwirkung notwendig sind,
P.erfreut über die Übereinstimmung, die eine Gruppe von Regierungsexperten, die die Revisionskonferenz vorbereiten, über den Entwurf eines neuen Protokolls erzielt hat, in dem Laserwaffen mit Blendwirkung verboten werden,
1.befürwortet ein totales Verbot von Schützenabwehrminen und Ersatzteilen von der Herstellung bis zur Lagerung, zur Weitergabe, zum Verkauf, zum Export und zum Einsatz;
2.begrü t die Tatsache, da der Rat eine gemeinsame Aktion über Schützenabwehrminen verabschiedet hat;
3.stellt fest, da die vom Rat verabschiedete gemeinsame Aktion ein Moratorium für ein totales Exportverbot nicht zu ortender und sich nicht selbst auslösender Schützenabwehrminen (APM) für alle Länder enthält, sowie ein Exportverbot für alle Schützenabwehrminen in Länder, die das CCW und das Landminen-Protokoll nicht ratifiziert haben; weist jedoch darauf hin, da diese Bestimmungen de facto weniger umfassend sind als diejenigen, die in den meisten bereits geltenden nationalen Moratorien enthalten sind, die sich natürlich nicht auf die Herstellung und die Lagerung erstrecken;
4.begrü t die Bestimmungen der gemeinsamen Aktion zur Förderung des universalen Charakters des Übereinkommens (CCW) und zur Stärkung des Landminen-Protokolls, insbesondere durch
-die Ausweitung des Geltungsbereichs auf nicht internationale bewaffnete Konflikte,
-die wesentliche Verschärfung der Restriktionen oder Verbote von APM, einschlie lich des Verbots ihrer Weitergabe,
-die Einbeziehung eines effektiven Überprüfungsmechanismus,
-die Einbeziehung von Bestimmungen für technische Hilfe bei der Minenräumung;
5.ist jedoch der Auffassung, da diese Bestimmungen zu schwach und zu vage sind und das Ziel eines völligen Verbots von APM nicht wesentlich voranbringen;
6.fordert den Rat deshalb auf, den Geltungsbereich seiner gemeinsamen Aktion zu ergänzen und auszuweiten (oder zusätzliche gemeinsame Aktionen zu verabschieden), indem die Bestimmungen über APM genauer formuliert, die Bestimmungen über Fahrzeugabwehrminen (AVM) verschärft werden, das Übereinkommen insgesamt gestärkt und das Problem der Laserwaffen mit Blendwirkung angesprochen wird:
a)was das Übereinkommen selbst betrifft:
i)Ausweitung des Geltungsbereichs auf alle Umstände,
ii)Einführung von Bestimmungen für die effektive Umsetzung und Einhaltung,
iii)Zusatz eines Protokolls über ein Verbot von Laserwaffen mit Blendwirkung,
iv)Aufnahme einer Bestimmung für jährliche Berichte und alle fünf Jahre automatisch stattfindende Konferenzen zur Revision der Anwendung der Konvention und ihrer Bestimmungen,
b)in bezug auf das Protokoll II über Landminen:
i)alle Landminen müssen in allen Bodenarten mit üblichen Minensuchgeräten geortet und genau bestimmt werden können,
ii)Landminen dürfen keinen Schutz vor Ortung und Schützenabwehrminen und keine Vorrichtungen enthalten, die das Entschärfen verhindern,
iii)alle Schützenabwehrminen müssen selbstzerstörend sein und alle Fahrzeugabwehrminen müssen sich selbst neutralisieren; ferner mu eine Überprüfung der Normen eingeführt werden,
iv)es sind effektive Bestimmungen über die Einschränkung der Weitergabe von Minen einzuführen;
7.fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, alle möglichen Vorkehrungen dafür zu treffen, da die NRO uneingeschränkt an sämtlichen Sitzungen der Revisionskonferenz teilnehmen können;
8.stellt fest, da die vom Rat verabschiedete gemeinsame Aktion Bestimmungen über die Minenräumung enthält, betont jedoch, da die Bemühungen, Minen zu räumen, keinesfalls eine zufriedenstellende Lösung des Problems der APM darstellen können und da deshalb ein völliges Verbot von wesentlicher Bedeutung ist;
9.fordert den Rat auf, in die gemeinsame Aktion ein EU-weites Verbot der Herstellung von Schützenabwehrminen auf dem Gebiet der Union oder durch Unternehmen, die in der Union registriert sind, einzubeziehen; dieses Verbot sollte sich auch auf die Lagerung (einschlie lich der Wartung bestehender Lagerbestände), die Weitergabe, den Verkauf und den Einsatz von Schützenabwehrminen erstrecken, unabhängig von dem Ergebnis der UN-Revisionskonferenz; fordert die Mitgliedstaaten auf, so bald wie möglich die erforderlichen nationalen Rechtsvorschriften zu erlassen;
10.fordert den Rat auf, in die gemeinsame Aktion ebenfalls ein vergleichbares EU-weites Verbot von Fahrzeugabwehrminen einzubeziehen, die sich nicht selbst neutralisieren, nicht geortet werden können oder mit Ortungsschutz ausgerüstet sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, in jedem Fall die erforderlichen nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf ein solches Verbot zu erlassen;
11.fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, die Einstellung der technologischen Forschung zur Herstellung und/oder Perfektionierung von Landminen zu veranlassen und eine Umstellung der Unternehmen, die Minen herstellen, in die Wege zu leiten;
12.bedauert, da Luxemburg und Portugal das CCW-Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen in seiner in diesem Jahr revidierten Fassung zu ratifizieren, ebenso alle weiteren grundlegenden Instrumente des humanitären Rechts, insbesondere das Zusatzprotokoll zu den Genfer Übereinkommen von 1949 aus dem Jahre 1977;
13.bedauert, da nur eine verschwindend geringe Zahl afrikanischer und asiatischer Staaten, darunter die, die von Minen am stärksten geschädigt sind, das CCW unterzeichnet und ratifiziert haben, und ist der Auffassung, da dieser Punkt in allen Verhandlungen zwischen der EU und Drittländern angesprochen werden mu ; vertritt ferner die Auffassung, da darüber hinaus konkrete wirtschaftliche und politische Anreize für einen Beitritt gesetzt werden müssen;
14.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Paritätischen Versammlung AKP-EU, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, dem Lenkungssausschu der Internationalen Kampagne für ein Verbot von Landminen sowie der Regierung der Vereinigten Staaten zu übermitteln.