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Parlamento Europeo - 12 luglio 1995
Integration des EEF in den Haushalt

A4-0157/95

Entschlie ung zur Integration des EEF in den Haushalt der Union

Das Europäische Parlament,

-unter Hinweis auf Artikel 199 Absatz 1 und Artikel 203 Absatz 1 des EG-Vertrags,

-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 14. Februar 1973 mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag der Kommission an den Rat für die Haushaltsordnung für den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere deren Ziffer 7 zur Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan,

-unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission zur Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan vom 10. Januar 1979 (KOM(79)0004),

-unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens und insbesondere die Erklärung Nr. 7 zum EEF,

-unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über Möglichkeiten und Modalitäten der Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan vom 6. Juni 1994 (SEK(94)0640),

-aufgrund von Artikel 148 seiner Geschäftsordnung

-in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit und des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A4-0157/95),

A.in der Erwägung, da der EG-Vertrag und insbesondere Artikel 199 vorschreiben, da alle Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan eingesetzt werden,

B.in der Erwägung, da sich der Rat in Erklärung Nr. 7 der Interinstitutionellen Vereinbarung von Oktober 1993 verpflichtet hat, zu prüfen, wie der 8. EEF ab 1995 effektiv in den Haushaltsplan der Union einbezogen werden kann,

C.in der Überzeugung, da eine fortgesetzte Beschlu fassung über die Art und Modalitäten der Finanzierung des EEF sowie über die Regelungen der zum EEF gehörenden Abkommen au erhalb des Haushalts der Union und seiner entsprechenden Verfahren das demokratische Defizit in der Union fortschreiben,

D.in der Erwägung, da es seit 1973 darauf drängt, das Demokratiedefizit in der Union abzubauen und den Wortlauf des Vertrags in Taten umzusetzen, indem sowohl der EEF wie der Haushalt der EGKS in den Haushaltsplan der Union integriert werden,

E.in der Erwägung, da die Mitgliedstaaten im Vertrag über die Europäische Union das Subsidiaritätsprinzip als neues Element in die Politik der Gemeinschaft eingeführt haben, und überzeugt, da die Entwicklungspolitik ein herausragendes Beispiel für einen Politikbereich ist, der aufgrund seiner besonderen Qualität und seiner Dimension im Sinn des Subsidiaritätsprinzips eher auf Gemeinschaftsebene denn auf der Ebene der Mitgliedsländer durchgeführt werden sollte,

F.in der Erwägung, da die Mitgliedstaaten von Anfang an dieser Interpretation des Subsidiaritätsprinzips im Hinblick auf die Entwicklungspolitik indirekt zugestimmt haben, indem sie die Ausführung der Lomé-Abkommen und des EEF der Kommission übertragen haben,

G.in der Erwägung, da die Haushaltsbehörde bei der Aufstellung des Haushaltsplans im allgemeinen und bei der Zuweisung der Mittel für die Entwicklungspolitik im besonderen eines Gesamtüberblicks und umfassender Informationen über alle in der Entwicklungspolitik auf Gemeinschaftsebene getätigten Ma nahmen bedarf, um verantwortungsvoll entscheiden zu können,

H.in der Erwägung, da die Integration des EEF in den Gesamthaushaltsplan der EU dazu beitragen würde, die Prioritäten der im Rahmen der Rubrik 4 der derzeitigen Finanziellen Vorausschau finanzierten Politikbereiche zu verdeutlichen,

I.in der Erwägung, da Artikel C Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union verlangt, da Rat und Kommission dafür verantwortlich sind, da zwischen allen von ihr ergriffenen au enpolitischen Ma nahmen der Au en-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik eine Kohärenz besteht, und in der Überzeugung, da diese Kohärenz nur hergestellt werden kann, wenn der EEF zusammen mit den anderen Politiken im Haushalt der Union erfa t wird,

J.in der Erwägung, da es allein um die Einheitlichkeit des Haushalts der Union geht, und nicht um eine einseitige Änderung oder gar Schwächung der Lomé-Abkommen oder der finanziellen Ausstattung der EEF,

K.in der Erwägung, da der EEF die gleichen Kriterien im Hinblick auf Transparenz, Kontrolle und Kontrollierbarkeit erfüllen sollte, wie sie die Haushaltsordnung für den Haushalt der Union vorschreibt,

L.in der Erwägung, da die Empfängerstaaten von einer geordneteren Haushaltsführung, einer grö eren haushaltspolitischen Flexibilität und einer Zusammenfassung der für die Entwicklungspolitik zur Verfügung stehenden Mittel zusätzlich profitieren können, und da ein effektiverer Einsatz der Mittel im Interesse und auch zum Nutzen der Empfänger wie der Geber ist,

M.in der Erwägung, da eine Integration des EEF in den Haushaltsplan der Union nicht zu einer Erhöhung der Belastung der Mitgliedsländer insgesamt führt und da mittelfristig eine Übertragung des EEF in die Einnahmeseite des Haushalts der Union auch nicht zu einer stärkeren Belastung jedes einzelnen Mitgliedslandes führen mu ,

N.in der Erwägung, da eine Einbeziehung des EEF in den Haushalt der Union eine Änderung der Finanziellen Vorausschau und der zur Finanzierung des Haushalts der Union erforderlichen Mittel erfordert und da es zur Integration der entsprechenden Lomé-Abkommen der Vorlage diesbezüglicher Verordnungsvorschläge durch die Kommission bedarf,

O.in der Erwägung, da der Rat seine Verpflichtung aus der Interinstitutionellen Vereinbarung von 1993 nicht erfüllt und den 8. EEF ohne Mitwirkung der Haushaltsbehörde beschlossen hat,

P.in der Erwägung, da positive Ma nahmen getroffen werden müssen, um den gemeinsamen Charakter des EEF zu stärken und ihn vom Ballast bestimmter Traditionen zu befreien,

Q.in der Überzeugung, da es sich bei der Frage der Einbeziehung des EEF in den Haushalt der Union nicht in erster Linie um eine haushaltstechnische, sondern um eine politische Frage handelt,

1.erinnert den Rat daran, da der EG-Vertrag und hier insbesondere Artikel 199 vorschreibt, da alle Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan der Union eingesetzt werden;

2.erinnert den Rat daran, da er sich in Erklärung Nr. 7 der Interinstitutionellen Vereinbarung von 1993 dazu verpflichtet hat, zu prüfen, wie der 8. EEF ab 1995 effektiv in den Haushaltsplan einbezogen werden kann; bedauert in diesem Zusammenhang au erordentlich, da der Rat den 8. EEF beschlossen hat, ohne diese Selbstverpflichtung gebührend zu würdigen;

3.ist der Auffassung, da ein weiteres Verbleiben des EEF au erhalb des Haushalts der Union das demokratische Defizit in der Union fortschreibt;

4.erinnert daran, da es seit 1973 darauf gedrängt hat, den EEF in den Haushalt der Union zu integrieren, da die Kommission dies in der Vergangenheit unterstützt hat und da auch der Rat sich schon Ende der siebziger Jahre bereiterklärt hat, entsprechende Ma nahmen zu ergreifen;

Elemente einer Einbeziehung des EEF in den Haushalt der Union

5.fordert den Rat auf, das von ihm selbst in den Vertrag über die Europäische Union aufgenommene Prinzip der Subsidiarität ernst zu nehmen und dahingehend umzusetzen, da die Entwicklungspolitik zu einem Beispiel für einen Politikbereich wird, der aufgrund seiner Art und seiner Dimension auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden sollte;

6.erinnert den Rat daran, da die Befassung der Kommission mit der Ausführung des EEF von Anfang an als eine Anwendung des Subsidiaritätsprinzips in dem Sinne zu verstehen war, da diese Politik besser auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden sollte;

7.ist der Auffassung, da die Haushaltsbehörde bei der Aufstellung des Haushalts eines Gesamtüberblicks über alle für die Entwicklungspolitik bereitgestellten Mittel bedarf, um sachgerechte Entscheidungen treffen zu können;

8.fordert den Rat auf, den von ihm selbst in Artikel C Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union aufgestellten Grundsatz der Kohärenz ernst zu nehmen und die Gemeinschaftsorgane in die Lage zu versetzen, unter allen von ihnen ergriffenen Ma nahmen der Au en-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik diese Kohärenz herzustellen;

9.betont seine Entschlossenheit, die Entwicklungspolitik der Gemeinschaft uneingeschränkt fortzusetzen und zu fördern, sowie seine Überzeugung, da ein vermehrtes Engagement in diesem Politikbereich gerade in unserer Zeit besonders notwendig ist;

10.betont seine Überzeugung, da die Parameter der Entwicklungspolitik überdacht und um neue Elemente wie z.B. verstärkte Umweltpolitik, Bildungspolitik, Frauenpolitik und eine Politik zur Erhaltung der kulturellen Identitäten erweitert werden sollten, die insgesamt ein grö eres finanzielles Engagement der Union erfordern dürften;

11.lehnt eine Verringerung des finanziellen und politischen Engagements der Europäischen Union in der Entwicklungspolitik und insbesondere gegenüber den AKP-Staaten ab;

12.versichert ausdrücklich, da eine Integration des EEF in den Haushalt der Union nicht zu einer direkten oder indirekten Verringerung des finanziellen Engagements der Union gegenüber den AKP-Staaten und anderen Drittländern führen wird und auch nicht eine einseitige Änderung oder gar Schwächung der Lomé-Abkommen bedeutet;

13.fordert, da für die Budgetisierung und Ausführung des EEF die gleichen Standards im Hinblick auf Transparenz, Kontrolle und Kontrollierbarkeit gelten sollten, wie sie die Haushaltsordnung für den Haushalt der Union vorschreibt;

14.ist der Auffassung, da die AKP-Staaten von einer Integration des EEF in den Haushalt der Union profitieren werden, indem eine geordnetere Haushaltsführung, grö ere haushaltspolitische Flexibilität und eine Zusammenfassung aller Mittel für die Entwicklungspolitik gewährleistet werden;

15.stellt fest, da eine Integration des EEF in den Haushaltsplan der Union nicht zu einer Erhöhung der Belastung der Mitgliedsländer insgesamt führen darf und da auch mittelfristig eine Übertragung des EEF in die Einnahmeseite des Haushalts der Union nicht zu einer Änderung der Belastung jedes einzelnen Mitgliedstaates führen darf;

16.stellt fest, da die Möglichkeiten des EEF unter den Mitgliedstaaten der Union in sehr unterschiedlicher Weise bekannt sind, und fordert die Kommission auf, umgehend ein spezifisches Programm in jenen Ländern zu entwickeln, in denen das Informationsdefizit am grö ten ist;

17.stellt fest, da die Mittel des EEF im Haushalt der Union entsprechend der Beschlüsse der Interinstitutionellen Vereinbarung von 1993 im Hinblick auf die Klassifizierung von Ausgaben als nichtobligatorische Ausgaben eingestuft werden;

18.akzeptiert die Tatsache, da nach der Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Gesamthaushaltsplan möglicherweise Übergangsregelungen für die Finanzierung von Ausgaben, die zuvor von dem Europäischen Entwicklungsfonds erfa t wurden, notwendig sind; betont jedoch, da eine derartige Übergangsregelung nicht länger als fünf Jahre gelten darf und schlie lich durch die Finanzierung aus Eigenmitteln ersetzt werden mu , wobei der Grundsatz der Haushaltseinheit und das Nonaffektationsprinzip bei den Einnahmen beachtet werden müssen; unterstreicht die Notwendigkeit einer Verknüpfung des derzeitigen Systems mit dem künftigen, voll in den Haushalt einbezogenen EEF, wobei auch die entlastungsspezifischen Aspekte zu berücksichtigen sind;

19.fordert die Kommission auf, anlä lich der Einbeziehung des EEF eine Änderung der Haushaltsordnung vorzuschlagen, um eine dezentralisierte Verwaltung der Haushaltsmittel zu erleichtern und damit ein einfacheres und effizienteres System für die Verwaltung der Entwicklungshilfeprogramme und sonstigen Hilfeprogramme zu ermöglichen;

20.betont, wie wichtig es ist, da die für die Entwicklungspolitik bereitgestellten Mittel über einen Zeitraum von mehreren Jahren verlä lich sind; fordert daher die Kommission auf, ein System der mehrjährigen Planung für die bisherigen EEF-Mittel vorzuschlagen, das den Empfängerländern die notwendige Finanzierungssicherheit gibt, aber auch einen Mechanismus vorzusehen, der die Einhaltung des Grundsatzes der Haushaltsjährlichkeit gewährleistet;

21.erinnert die Kommission daran, da viele der derzeit im Rahmen des EEF praktizierten Verwaltungssysteme durchaus in die Verwaltungssysteme für den Gesamthaushaltsplan einbezogen werden könnten;

22.fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Revision der Finanziellen Vorausschau und des Beschlusses über die Eigenmittel zur Einbeziehung des EEF in den Haushalt der Union unter entsprechender Anpassung der Obergrenze zu unterbreiten;

23.fordert die Kommission auf, Vorschläge für Verordnungen zur Anpassung und/oder Übernahme der Regelungen der Lomé-Abkommen vorzulegen;

24.fordert den Rat auf, seine in dieser Entschlie ung erwähnten Defizite im Hinblick auf die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu beseitigen, und stellt fest, da es hierzu in erster Linie einer politischen Entscheidung und erst dann einer haushaltstechnischen Regelung bedarf;

25.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der Union zu übermitteln.

 
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