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Parlamento Europeo - 12 luglio 1995
Beratungen des Petitionsausschusses 1994-1995

A4-0151/95

Entschlie ung zu den Beratungen des Petitionsausschusses im parlamentarischen Jahr 1994-1995

Das Europäische Parlament,

-gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und insbesondere auf die Artikel 8 d und 138 d des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

-gestützt auf die Artikel 156 bis 158, insbesondere Artikel 157 Absatz 5, seiner Geschäftsordnung,

-unter Hinweis auf seine früheren Entschlie ungen zu Petitionen, insbesondere auf die am 3. Mai 1994 auf der Grundlage des Jahresberichts angenommene Entschlie ung zu den Beratungen des Petitionsausschusses im parlamentarischen Jahr 1993-1994,

-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 17. November 1993 und seinen Beschlu vom 9. März 1994, mit dem es die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten festgelegt hat,

-in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A4-0151/95),

A.in der Erwägung, da das Recht, beim Europäischen Parlament Petitionen einzureichen, als wichtiger Teil der neuen Unionsbürgerschaft in die Verträge aufgenommen und damit mit einem noch höheren Bindungsgrad kodifiziert wurde,

B.unter Hinweis darauf, da gemä Artikel 156 seiner Geschäftsordnung Staatsangehörige von Drittländern, die legal in der Europäischen Union wohnhaft sind, Petitionen an das Europäische Parlament richten können,

C.in der Erkenntnis, da die Unionsbürger und die in der Europäischen Union lebenden Menschen stärker an der Gestaltung der Gemeinschaft beteiligt werden wollen und da es deshalb noch wichtiger geworden ist, ihre Eingaben rasch und sorgfältig zu prüfen, wobei alle Gemeinschaftsorgane und -institutionen und ggf. auch die Mitgliedstaaten an dieser Prüfung mitwirken müssen,

D.in der Erwägung, da das Petitionsverfahren für die Gemeinschaftsinstitutionen und -organe mit die beste Chance darstellt, ohne Umwege über die Wirkung ihrer Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien auf das Leben der Unionsbürger und der in der Europäischen Union wohnenden Menschen informiert zu werden, und da dies vor allem für das Europäische Parlament eine Stärkung seiner Kontrollfunktionen darstellt,

E.in Anbetracht der im Berichtszeitraum erneut stark gestiegenen Zahl der Petitionen und Petenten sowie der ebenfalls zunehmenden Bandbreite der angesprochenen Probleme und in der Erwartung, da sich dieser Trend nach dem Beitritt der drei neuen Mitgliedstaaten noch beschleunigen wird, sowie angesichts der Tatsache, da sich durch dieses stetige Ansteigen der Zahl der Petitionen in der jüngeren Vergangenheit ein grö erer Bearbeitungsstau gebildet hat,

F.in der Erkenntnis, da immer mehr Petitionen ernstzunehmende Fälle der Nichtbeachtung von Gemeinschaftsrecht aufdecken oder sich darüber beklagen, da in vielen Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft politischen Ankündigungen keine verbindlichen Regelungen folgen,

G.in der Erwägung, da die beim Europäischen Parlament eingehenden Petitionen neben den die Kommission betreffenden und von ihr zu klärenden juristischen Fragen auch häufig Fragen politischen Charakters aufwerfen,

H.in der Erkenntnis, da die durch die Petitionen dem Europäischen Parlament übermittelten Informationen über Mängel im Rechtssystem und einzelne Rechtsangelegenheiten der Union wertvolle Hilfen für einzelne Sachthemen darstellen,

I.eingedenk der Tatsache, da dem Europäischen Parlament mit dem Vertrag über die Europäische Union erstmals die Möglichkeit eingeräumt ist, im legislativen Bereich initiativ tätig zu werden,

J.angesichts der Tatsache, da veränderte Strukturen und die ständig steigende Zahl von eingehenden Petitionen neue Arbeitsmethoden des Petitionsausschusses selbst sowie eine neue Verwaltungs- und Arbeitsstruktur bei der Zusammenarbeit des Europäischen Parlaments mit der Kommission erfordern,

K.in der Erkenntnis, da es Petenten gibt, die nicht über die bei juristischen Auseinandersetzungen notwendigen eigenen Mittel zur Durchsetzung ihrer im Rahmen des Petitionsverfahrens offenkundig berechtigten Interessen verfügen, und da nationale Rechtshilfesysteme bei internationalen Rechtsfragen häufig nicht greifen,

L.unter Hinweis auf die Tatsache, da bei bestimmten, sehr in juristische Detailfragen gehenden Petitionen der Sach- und Informationsstand der Kommission und der Dienste des Europäischen Parlaments nicht zur Klärung des Sachverhalts ausreichen,

1.verpflichtet sich als das einzige direkt von den Unionsbürgern gewählte Gemeinschaftsorgan, deren Beschwerden ernst zu nehmen und auch gegenüber Rat und Kommission wirkungsvoll zu vertreten;

2.beauftragt deshalb seine Ausschüsse und Delegationen, die ihnen vom Petitionsausschu übermittelten Petitionen sowie die aus den Petitionen zusammengefa t ermittelten Mängel im Rechtssystem und einzelnen Rechtsakten, sorgfältig zu prüfen und die dort formulierten Anliegen bei den eigenen Vorschlägen zur Erstellung und Änderung von Rechtsakten im Rahmen der normalen legislativen Befassung des Parlaments aufzugreifen, insbesondere im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit und im Mitentscheidungsverfahren sowie in Ausnahmefällen auch in Form eigener legislativer Vorschläge an die Kommission gemä Artikel 138 b des EG-Vertrags; fordert in diesem Zusammenhang seine Ausschüsse und Delegationen auf, dem Petitionsausschu über solche im Anschlu an Petitionen getroffene Ma nahmen und politische Initiativen Bericht zu erstatten;

3.stellt fest, da der Bürgerbeauftragte gemä dem Vertrag über die Europäische Union die Aufgabe hat, Mi stände bei der Tätigkeit der Institutionen und Organe der Gemeinschaft aufzudecken, und da es gemä der Geschäftsordnung des Europäischen Parlamentes die Pflicht des Petitionsausschusses ist, Petitionen, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die den Petenten unmittelbar betreffen, zu behandeln; stellt fest, da dies dadurch praktisch umgesetzt wird, da Petitionen, die

-sich auf den Inhalt der Verträge und des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts beziehen,

-Angelegenheiten betreffen, die zwar nicht unmittelbar an den Buchstaben von Einzelbestimmungen des Gemeinschaftsrechts geknüpft sind, sich jedoch unter dem Aspekt der voraussichtlichen Entwicklung der Gemeinschaft einfügen,

-einen Bezug zur Tätigkeit einer Institution oder eines Gemeinschaftsorgans haben,

als zulässig erklärt werden; das in Artikel 138 d des EG-Vertrags formulierte Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit wird dabei entsprechend einem Beschlu des Petitionsausschusses extensiv angewandt;

4.fordert die anderen Gemeinschaftsorgane, insbesondere die Kommission, auf, in Fällen, in denen es die sachgerechte Prüfung einer Petition erforderlich macht, dem Petitionsausschu nicht der Geheimhaltung unterliegende Dokumente und Informationen zur Einsicht zu übermitteln;

5.dankt der Kommission für die bisherige Kooperation, fordert sie zu einer besseren und engeren Zusammenarbeit bei der Prüfung von Petitionen auf und bittet, die an sie gemä Artikel 157 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung übermittelten Petitionen zügiger zu behandeln;

6.fordert die Kommission auf, die Beachtung gemeinschaftsrechtlicher Normen durch die Mitgliedstaaten genauestens zu überwachen und sich bei der Frage der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 des EG-Vertrags ausschlie lich vom Interesse der Gemeinschaft leiten zu lassen; erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtung, die Kommission als Hüterin der Verträge ihrerseits zügig und umfassend über die in den Petitionen angesprochenen Probleme zu informieren;

7.ist weiterhin der Auffassung, da die Einreichung von Petitionen ein fundamentales Recht der Bürger und somit hervorragend geeignet ist, das Demokratiedefizit abzubauen, für mehr Transparenz zu sorgen und die Meinung der Bürger zu aktuellen Fragen des Zeitgeschehens und der europäischen Politik kennenzulernen und vor allem Mängel bestehender gesetzlicher Regelungen oder Fehler in der Anwendung und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht zu identifizieren;

8.weist sowohl seine fachlich zuständigen Ausschüsse als auch die Kommission darauf hin, da es zu einigen Themengebieten ein besonders starkes Engagement der Unionsbürger und der in der Europäischen Union lebenden Menschen gegeben hat, aufgrund dessen Rat, Kommission und Parlament aufgefordert sind, ihren Beitrag dazu zu leisten, da diese Anliegen durch entsprechende legislative Vorschläge aufgegriffen werden; fordert insbesondere, da

-die Kommission die derzeit überarbeitete Umweltverträglichkeitsrichtlinie künftig so anwenden sollte, da die Kompetenz der Union in diesem Bereich weiter ausgebaut werden kann;

-die Kommission gemeinsam mit seinem Ausschu für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung darüber beraten sollte, wie die starke Divergenz in den medizinischen Kriterien, die für die Bewilligung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, verringert werden könnte;

-Rat und Kommission die Möglichkeiten, die der Vertrag über die Europäische Union im Titel VI (Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres) geschaffen hat, zielstrebiger als bisher nutzen sollten, um die oft zu Kollisionen führenden Lücken nationaler Bestimmungen und zwischenstaatlicher Abkommen, z.B. im Ehe-, Personenstands- oder Asylrecht, zu schlie en;

-Rat und Kommission ihre Bemühungen verstärken und die erforderlichen Ma nahmen treffen, damit die Freizügigkeit der Personen gewährleistet ist;

9.stellt fest, da sich viele Petenten gegen die ihrer Meinung nach unerträglichen Bedingungen beim Transport von Haus- und Schlachttieren ausgesprochen haben, und begrü t die Tatsache, da es in dieser seit langem anhängigen Problematik zu einem Kompromi gekommen ist, um die Versorgung der Union mit Schlachtvieh in zivilisierter Weise zu sichern und den Bürgern zu zeigen, da die Gemeinschaft auf ihre Vorbehalte Rücksicht nimmt;

10.fordert die Kommission und den Petitionsausschu auf, gemeinsam neue Arbeitsverfahren zu entwickeln, wobei insbesondere ein neues, schnelleres Verfahren zur Behandlung offensichtlich unbegründeter oder schnell zu klärender Petitionen gefunden werden mu ; dabei ist die Analyse von zu gleichen Rechtsfragen eingegangenen Petitionen von besonderer Bedeutung; es ist zu prüfen, ob ein neu zu schaffendes datentechnisches System, das mit Schlüsselworten oder Referenzstellen arbeitet, bei der Bewältigung dieser Aufgabe hilfreich sein könnte;

11.betont die Notwendigkeit, da es bei einigen komplizierten Rechtsfragen notwendig sein kann, externe Rechtsgutachten einzuholen und fordert diesbezüglich den Haushaltsausschu auf, eine geeignete Finanzierungsquelle zu finden, wobei zu prüfen ist, ob die Kommission die Kosten für solche Gutachten übernehmen kann;

12.fordert den Petitionsausschu auf, den bisherigen Sitzungsrhythmus zu überprüfen und au erordentliche bzw. zusätzliche Sitzungen einzuberufen;

13.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung sowie den Bericht seines Ausschusses der Kommission und dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den für Petitionen zuständigen Parlamentsausschüssen sowie den Bürgerbeauftragten zu übermitteln.

 
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