B4-0942, 0946, 0948 und 0961/95
Entschlie ung zu Treibnetzen
Das Europäische Parlament,
-in Kenntnis der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 345/92 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Ma nahmen zur Erhaltung der Fischbestände, in der Treibnetze mit einer Einzel- oder Gesamtlänge von über 2,5 km verboten werden,
-unter Hinweis auf seine früheren Entschlie ungen zur Erhaltung der Fischbestände,
A.in der Erwägung, da die Fangsaison für Thunfisch im Atlantik begonnen hat, sowie in der Erwägung, da diese in den vergangenen Jahren von Konflikten begleitet war, die es in diesem Jahr unbedingt zu vermeiden gilt,
B.in der Erwägung, da die Kontrollma nahmen der Mitgliedstaaten in enger Abstimmung mit den Ma nahmen der Kommission erfolgen sollten,
C.unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission, die sie am 29. Juni 1995 vor dem Parlament über den Thunfischfang im Atlantik abgegeben hat,
D.in der Erwägung, da es das Verbot der Verwendung von Treibnetzen unabhängig von deren Länge in seiner Stellungnahme vom 29. September 1994 zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur sechzehnten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/96 gebilligt hat,
1.billigt den Beschlu der Kommission, zusätzliche Kontrollma nahmen festzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der Verordnung sicherzustellen;
2.begrü t den Verhaltenskodex der Mitgliedstaaten, wonach die Fanggeräte im Hafen vor dem Auslaufen in die Thunfischgründe inspiziert werden, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich ohne Einschränkungen an diesen Kodex zu halten;
3.fordert die Mitgliedstaaten auf, mit der Kommission bei den von ihr erarbeiteten Kontroll- und Inspektionsma nahmen zusammenzuarbeiten und die volle Verantwortung für die Regelung des Verhaltens ihrer eigenen Flotte zu übernehmen;
4.unterstützt die von der Kommission angekündigte Entsendung eines Schiffes zur Unterstützung der einzelstaatlichen Inspektionen, um so bei den Kontrollen im Atlantik und im Mittelmeer grö tmögliche Transparenz zu gewährleisten;
5.fordert die Kommission auf, das Schwergewicht insbesondere auf die Identifizierung der Netze, die Kontrolle von Treibnetzen sowie den Gebrauch und die Kontrolle der ersatzweise verwendeten Netze zu legen, um zu gewährleisten, da die Verordnung uneingeschränkt eingehalten wird;
6.fordert die Kommission auf, Mechanismen in die Wege zu leiten, durch die seiner Forderung hinsichtlich des Verbots der Verwendung von Treibnetzen entsprochen werden kann;
7.fordert die Kommission auf, ihm innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Fangsaison über die durchgeführten Kontroll- und Überwachungsma nahmen zu berichten;
8.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.