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Parlamento Europeo - 13 luglio 1995
Internationaler Gerichtshof für Verbrechen gegen die Menschlichkeit

B4-0975, 0982, 0994, 1008, 1021, 1037 und 1042/95

Entschlie ung zur Notwendigkeit der Einsetzung eines Ständigen Internationalen Gerichtshofes für die Verfolgung und Ahndung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zum Funktionieren der Ad-hoc-Tribunale zu Ruanda und zum ehemaligen Jugoslawien

Das Europäische Parlament,

A.angesichts der Zunahme der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und der Kriegsverbrechen, die in zahlreichen Ländern begangen werden und ungesühnt bleiben, und unter Hinweis auf den Jahresbericht von Amnesty International für 1994, der am 5. Juli 1995 veröffentlicht wurde, demzufolge in 54 Ländern staatliche Stellen für au ergerichtliche Hinrichtungen verantwortlich waren, in 34 Ländern Gefangene durch Staatsfolter zu Tode kamen, und Vergewaltigung zunehmend als Kriegswaffe benutzt wird,

B.angesichts der Tatsache, da sich die Öffentlichkeit immer mehr der Notwendigkeit bewu t wird, die Urheber dieser Verbrechen gerichtlich zu verfolgen,

C.angesichts der dringenden Notwendigkeit, eine Grundlage internationaler - absolut objektiver und unparteiischer - Rechtsprechung zu schaffen, um die Kriegsverbrechen und die Verbrechen gegen die Menschlichkeit gleich welchen Ursprungs abzuurteilen,

D.angesichts der Bedeutung der Einsetzung eines ständigen internationalen Gerichtshofes, was von der Generalversammlung der UNO auf ihrer 49. Tagung anerkannt wurde,

E.in der Erwägung, da die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf eben dieser 49. Tagung einem Ad-hoc-Ausschu die Aufgabe übertragen hat, ihr einen Entwurf für ein endgültiges Statut zu unterbreiten,

F.unter Hervorhebung des bedeutsamen Fortschritts in dieser Richtung, der mit der Einsetzung der Internationalen Ad-hoc-Tribunale zur Verurteilung der für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Verantwortlichen erzielt wurde, wenn auch noch gro e Probleme hinsichtlich der regelmä igen Finanzierung dieser Organe und der Verfahren zur Umsetzung in das innerstaatliche Recht zahlreicher Länder bestehen,

G.in der Erwägung, da die Finanzierung der Ad-hoc-Tribunale am 14. Juli 1995 ausläuft,

H.schockiert darüber, da ein Jahr nach dem Genozid an den Tutsi und dem Massenmord an gemä igten Hutu in Ruanda noch niemand vor Gericht gestellt oder auch nur wegen seiner Beteiligung an diesen entsetzlichen Verbrechen in Ruanda angeklagt wurde,

I.empört darüber, da dem Bericht von "Médecins Sans Frontières" vom 5. Juli 1995 zufolge 50.000 Hutu, denen eine Verwicklung in diese Verbrechen vorgeworfen wird, in Ruanda inhaftiert sind; da in Gitarama ein für 400 Personen gebautes Gefängnis mit 7.000 Gefangenen belegt ist; da die Sterblichkeit dort bereits ein Verhältnis von 1:8 erreicht hat und da viele Gefangene vom tagelangen Stehen in Abwasserpfützen schon unter Gewebefäule an den Fü en leiden,

J.unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 12. März 1993 zu den Menschenrechten in der Welt und zur Menschenrechtspolitik der Gemeinschaft in den Jahren 1992-1992, in dem die Völkergemeinschaft aufgefordert wird, die Straffreiheit, die Verbrecher genie en, die die Menschenwürde mit Fü en treten, zu bekämpfen, und unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 21. April 1994 zur Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofs, in der die Einsetzung eines Internationalen Gerichtshofes befürwortet wird,

1.hält die Einsetzung eines Ständigen Internationalen Strafgerichtshofes für erforderlich und betont, da es - um den 50. Jahrestag der Vereinten Nationen konkret zu begehen - besonders wichtig wäre, die Grundlagen einer internationalen Gerichtsbarkeit anzuerkennen und in die Praxis umzusetzen;

2.fordert die Generalversammlung der UNO nachdrücklich auf, anlä lich ihrer 50. Tagung den von einem Ad-hoc-Komitee ausgearbeiteten endgültigen Entwurf einer Satzung des Internationalen Strafgerichtshofes zu verabschieden;

3.begrü t ganz besonders die Tatsache, da im Entwurf der Satzung die Todesstrafe nicht vorgesehen ist, und fordert nachdrücklich, da dies in der endgültigen Satzung beibehalten wird;

4.fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Initiativen zu ergreifen, damit die Generalversammlung unverzüglich die Einsetzung der für die Ad-hoc-Tribunale erforderlichen Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Vereinten Nationen bewilligt;

5.fordert die Mitgliedstaaten, die dies bisher versäumt haben, auf, die für das Funktionieren der Ad-hoc-Tribunale erforderlichen Bestimmungen in ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufzunehmen;

6.begrü t es, da die Kommission bereits eine schwerpunktmä ige Finanzierung bestimmter Tätigkeiten der Ad-hoc-Tribunale beschlossen hat, und fordert sie auf, auf diesem Weg auch hinsichtlich des Ständigen Internationalen Strafgerichtshofs nach dessen Einsetzung weiterzugehen;

7.fordert nachdrücklich und mit äu erster Dringlichkeit, da die EU und ihre Mitgliedstaaten, wenn möglich in Zusammenarbeit mit der OAU, der Regierung von Ruanda ausreichende Mittel an die Hand geben, damit sie diejenigen, die sie der Teilnahme an dem Genozid an den Tutsi und an dem Massenmord an gemä igten Hutu verdächtigt, unter Bedingungen inhaftieren kann, die deren Leben oder Gesundheit nicht gefährden;

8.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission, dem Rat, dem Vorsitzenden des Ad-hoc-Ausschusses der UNO, den Präsidenten der Ad-hoc-Tribunale zum ehemaligen Jugoslawien und zu Ruanda, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der OAU und der Regierung von Ruanda zu übermitteln.

 
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