B4-0968/95
Entschlie ung zur diskriminierenden Behandlung ausländischer Sprachlehrer ("Lettori") an der Università degli Studi di Verona, Italien, aufgrund der Staatsangehörigkeit unter Verletzung von Artikel 48 des EG-Vertrags
Das Europäische Parlament,
-in Kenntnis des Schreibens des Präsidenten des Europäischen Parlaments an den italienischen Senat und die italienische Abgeordnetenkammer, in dem das italienische Parlament aufgefordert wird, die Regeln und Vorschriften für die Gleichbehandlung in Italien beschäftigter ausländischer Sprachlehrer in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht zu bringen,
-in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Frage ausländischer Sprachlehrer, wonach Artikel 28 Absatz 3 des Erlasses des Präsidenten der Republik Nr. 382/1980, der festlegt, da die Verträge jährlich überprüft und bis zu höchstens sechs Jahre verlängert werden dürfen, nicht mit Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag vereinbar ist, da solche Beschränkungen für Lehrer italienischer Staatsangehörigkeit nicht bestehen,
-in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, da Lehrerstellen in öffentlichen Bildungseinrichtungen ohne Unterschied von Rangfolge oder Niveau in den Geltungsbereich von Artikel 48 Absätze 1 bis 3 EG-Vertrag fallen und folglich die in Artikel 48 Absatz 4 festgelegte Ausnahmeregelung von der Freizügigkeit nicht anwendbar ist,
-in Kenntnis der Entscheidung der Kommission vom November 1992, das Verfahren gemä Artikel 169 EGV gegen die italienischen Behörden einzuleiten, um die Situation in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht zu bringen, wie es vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausgelegt wurde,
A.in der Erwägung, da ausländische Sprachlehrer seit 1988 einen Konflikt mit der Universität Verona wegen ihres Rechts auf gleiche Beschäftigungsbedingungen haben,
B.in der Erwägung, da ausländische Staatsangehörige privatrechtliche Verträge erhalten, das italienische Lehrpersonal hingegen Verträge nach öffentlichem Recht, wodurch es in bezug auf die Altersversorgung und die soziale Sicherheit bessergestellt ist,
C.in der Erwägung, da die grundlegenden Menschenrechte und demokratischen Freiheiten von 14 ausländischen Sprachlehrern verletzt werden, da sie ihre Büros räumen und ins Untergescho in einen Raum von sechs mal vier Meter Grö e umziehen mu ten, sowie durch andere Formen der Einschüchterung und rechtlicher Verzögerungsmanöver,
D.in der Erwägung, da allen 32 Lehrern das Gehalt bei den Verhandlungen im März 1995 unrechtmä ig gekürzt wurde, trotz ihrer Bereitschaft, mit dem Rektor einen Kompromi auszuhandeln, um den Konflikt beizulegen,
1.fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, da das Vertragsverletzungsverfahren direkt in die Gerichtsphase gemä Artikel 169 EGVeintritt;
2.fordert die Kommission auf, von der italienischen Regierung Garantien dafür einzuholen, da sie die erworbenen Rechte ("diritti acquisiti") ausländischer Sprachlehrer anerkennt, beginnend vom Zeitpunkt der ersten Einstellung jedes einzelnen Lehrers, wodurch Altersversorgungsansprüche und Erhöhungen ("scatti di classe"), worauf italienische Universitätslehrer Anspruch haben, gesichert werden;
3.fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, da ausländischen Sprachlehrern an Universitäten, die innerhalb der EU in ähnlicher Weise benachteiligt werden, die gleichen Rechte gewährt werden wie den Universitätslehrern des EU-Mitgliedstaats, in dem sie arbeiten;
4.fordert die Kommission auf, gegenüber der italienischen Regierung die Besorgnisse des Parlaments über die Behandlung ausländischer Sprachlehrer deutlich zu machen;
5.fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, da die ma geblichen Stellen der Universität Verona keine ungerechtfertigten und einschüchternden Ma nahmen gegen die Lehrer als Reaktion auf ihre Aktion ergreifen;
6.weist seinen Petitionsausschu an, die von David Petrie und anderen eingereichte Petition Nr. 124/93 mit höchster Dringlichkeit zu prüfen, um der Ausnutzung und Diskriminierung ausländischer Sprachlehrer in Italien ein sofortiges Ende zu machen;
7.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission, dem Rat und der Italienischen Republik zu übermitteln.