A4-0167/95
Entschlie ung mit den Empfehlungen des Parlaments an die Kommission und den Rat im Hinblick auf die Durchführung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
Das Europäische Parlament,
-unter Hinweis auf Artikel 90 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
-unter Hinweis auf die Schaffung einer Ad-hoc-Gruppe von Sachverständigen, die den Auftrag erhalten hat, die Modalitäten für ein Protokoll über die biologische Sicherheit zu prüfen,
-unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 25. Juni 1993 zu dem Vorschlag für einen Beschlu des Rates über den Abschlu des Übereinkommens über die Artenvielfalt (KOM(92)0509 - C3-0046/93),
-in Kenntnis des Beschlusses des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschlu des Übereinkommens über die biologische Vielfalt,
-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz (A4-0167/95),
A.in der Erwägung, da die Europäische Union und die Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten das Übereinkommen über die biologische Vielfalt ratifiziert haben, das auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro im Juni 1992 zur Unterschrift ausgelegt wurde,
B.unter Hinweis auf Artikel 19 Absatz 3 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, der die Vertragsparteien verpflichtet, die Notwendigkeit und die näheren Einzelheiten eines Protokolls über die sichere Handhabung, Weitergabe und Verwendung durch biotechnologische Prozesse erzeugte genetisch veränderte lebende Organismen zu prüfen, die sich auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt auswirken könnten,
C.mit der Feststellung, da das Umweltprogramm der Vereinten Nationen ein besonderes Gremium eingesetzt hat (die Arbeitsgruppe Nr. 4), um diese Prüfung vorzunehmen, und da diese Arbeitsgruppe im März 1993 zu der Schlu folgerung gelangte, da für das Übereinkommen über die biologische Vielfalt ein international verbindliches Protokoll über die biologische Sicherheit notwendig ist,
D.mit der Feststellung, da es in seiner Stellungnahme zum Ratifizierungsbeschlu der Europäischen Gemeinschaft die Schlu folgerungen der Arbeitsgruppe Nr. 4 unterstützte,
E.mit der Feststellung, da die Vertreter der Europäischen Union aber offensichtlich die Annahme eines solchen Protokolls auf der ersten Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und bei den Vorbereitungstreffen für diese Konferenz trotzdem nicht unterstützten, sondern stattdessen ein System freiwilliger Leitlinien befürworteten,
F.in der Erwägung, da eine Ad-hoc-Gruppe von Sachverständigen, die die Regierungen benannt haben, mit einem unbefristeten Mandat eingesetzt worden ist und vom 24. bis 28. Juli 1995 in Madrid tagen wird, um die Notwendigkeit und die näheren Einzelheiten eines Protokolls über die biologische Sicherheit für das Übereinkommen über die biologische Vielfalt eingehender zu prüfen, um für die zweite Vertragsstaatenkonferenz, die im November 1995 in Indonesien stattfinden wird, eine Empfehlung auszuarbeiten,
G.unter Hinweis auf Berichte aus neuerer Zeit, wonach es einen erheblichen internationalen Handel mit genetisch veränderten Organismen gibt, der ohne jegliche Regelung abläuft, und da es vorsätzliche Freisetzungen solcher Organismen in zahlreichen Entwicklungsländern gab, die nicht über die Vorschriften und Infrastruktur verfügen, um eine sichere Verwendung solcher Organismen zu garantieren, und in der Erwägung, da dieser Zustand eine Gefährdung für die gesamte Biosphäre des Planeten darstellt,
I.richtet folgende Empfehlungen an die Kommission und an den Rat:
1.bekräftigt seine entschiedene Auffassung, da ein rechtlich bindendes internationales Protokoll über die biologische Sicherheit notwendig und dringend erforderlich ist und von den Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt unverzüglich ausgehandelt werden mu ;
2.fordert den Rat auf, die EU-Vertreter auf der zweiten Vertragsstaatenkonferenz und bei allen vorbereitenden Treffen, bei denen die EU vertreten ist, beispielsweise auf dem Treffen in Madrid im Juli 1995, anzuweisen, den Standpunkt zu vertreten, da ein verbindliches Protokoll über die biologische Sicherheit dringend notwendig ist;
3.ist der Ansicht, da das Protokoll über die biologische Sicherheit den gesamten Lebenszyklus genetisch veränderter Organismen (GVO) und ihrer Produkte regeln und sich auf alle Aspekte der Forschung, Entwicklung, Handhabung, Anwendung, des sicheren Transfers wie auch der sicheren Entsorgung nach der Anwendung entweder in geschlossenen Systemen oder bei einer absichtlichen Freisetzung in die Umwelt beziehen sollte, und sich dieses Protokoll angesichts der Schwierigkeiten, die potentiellen Umweltauswirkungen einer Freisetzung von GVO in die Umwelt vorherzusagen, auf das Prinzip der Vorsorge stützen sollte, das auf Einzelfall- und Stufenbasis Anwendung findet;
4.ist der Auffassung, da das Protokoll über die biologische Sicherheit sich mindestens mit folgenden Aspekten befassen sollte:
a)die Auswirkungen des Transfers und der Anwendung von GVO auf andere Umgebungen als die, in denen sie entwickelt und erprobt wurden,
b)die kumulativen Auswirkungen über die Zeit einer immer grö eren Zahl genetisch veränderter Organismen auf die natürlichen Ökosysteme,
c)umfassende Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung, einschlie lich Bewertungen der Auswirkungen und Wechselwirkungen von GVO mit anderen Arten, einschlie lich Mikroorganismen, und des Verlä lichkeitsgrads dieser Bewertung,
d)die Bewertung der Auswirkungen von GVO und ihren Produkten auf die Gesundheit des Menschen,
e)die Bewertung der sozio-ökonomischen Auswirkungen von GVO und ihren Produkten, einschlie lich einer Bewertung der Auswirkungen von Ersetzung oder Substitution traditioneller biologischer Ressourcen, die von indigenen und lokalen Gemeinschaften genutzt werden, und die allgemeinen Auswirkungen auf traditionelle Kenntnisse und Techniken,
f)Grundsätze und Geltungsbereich der Verfahren für die vorherige informierte Zustimmung, einschlie lich Vorschriften für eine vorgeschriebene Kennzeichnung von GVO und ihren Produkten auf nationaler und internationaler Ebene, um über die beteiligten Konstrukte zu informieren,
g)Spezifizierung geeigneter Ma nahmen für das Risikomanagement, einschlie lich Ma nahmen für die Phase nach der Freisetzung und dem Inverkehrbringen, sowie Notfallplanung,
h)Beteiligung der Öffentlichkeit an den Genehmigungsentscheidungen und garantierter Zugang zur Information,
i)Spezifizierung der Ausbildungs- und Schulungserfordernisse für die für das Risikomanagement Verantwortlichen und Benennung geeigneter Risikomanagementeinrichtungen, zu denen Wissenschaftler und ein breites Spektrum von Disziplinen gehören, unter Einbeziehung von Bodenökologen, Meeresökologen und Fachleuten für die Ökologie lokaler Ökosysteme, wobei diese Auswahl nicht als Begrenzung zu verstehen ist,
5.fordert die Kommission und den Rat auf, das Parlament über die Fortschritte bzw. das Ausbleiben von Fortschritten bei diesen Verhandlungen zu unterrichten und ihm den Entwurf der Vereinbarung zur Stellungnahme oder Zustimmung vorzulegen, bevor er im Namen der EU unterzeichnet wird;
6.empfiehlt der Konferenz der Vertragsparteien, ein Moratorium für den Transfer von GVO nach und aus Ländern zu beschlie en, die keine Vorschriften über die biologische Sicherheit haben, bis ein rechtlich bindendes internationales Protokoll über die biologische Sicherheit für das Übereinkommen über die biologische Vielfalt beschlossen wurde;
7.drängt die Mitgliedstaaten als einzelne Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt dazu, sich für die rasche Annahme eines solchen rechtlich bindenden Protokolls über die biologische Sicherheit einzusetzen;
8.fordert den Rat und die Kommission dringend auf, im Interesse einer wirksamen Durchführung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und seiner Protokolle dafür zu sorgen, da im Rahmen des EU-Haushalts ausreichende Mittel bereitgestellt werden;
II. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.