A4-0083/94
Entschlie ung zur Rolle des vom Europäischen Parlament ernannten europäischen Bürgerbeauftragten
Das Europäische Parlament,
-gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 8 d Absatz 2 und 138 e Absatz 4,
-gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 20 d Absatz 4,
-gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 107 d Absatz 4,
-unter Hinweis auf seinen Beschlu vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, insbesondere auf Artikel 6 dieser Regelungen
-gestützt auf Artikel 148 und 159 seiner Geschäftsordnung,
-unter Hinweis auf die Stellenausschreibung vom 30. Juli 1994 und vom 23. Mai 1995,
-in Kenntnis der gemä Artikel 6 Absatz 2 der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten und Artikel 159 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung übermittelten Kandidaturen,
-unter Hinweis auf seinen Beschlu vom 12. Juli 1995, durch den der europäische Bürgerbeauftragte vom Europäischen Parlament für seine laufende Wahlperiode ernannt wurde,
-in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A4-0083/94),
A.in der Erwägung, da der europäische Bürgerbeauftragte vom Europäischen Parlament nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament und für die Dauer der Wahlperiode ernannt wird,
B.in der Erwägung, da der Bürgerbeauftragte unter Persönlichkeiten ausgewählt wird, die Unionsbürger sind, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und anerkannterma en über die Erfahrung und Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Bürgerbeauftragten verfügen,
C.in der Erwägung, da die Kandidaturen von mindestens neunundzwanzig Abgeordneten aus mindestens zwei Mitgliedstaaten unterstützt werden und nachweisen müssen, da der Bewerber die in den Regelungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten festgelegten Anforderungen erfüllt;
1.ist davon überzeugt, da die Beziehungen zwischen den europäischen Bürgern und den Organen der Europäischen Gemeinschaft verbessert werden und auf der Respektierung der Rechte der europäischen Bürger basieren sollten, und ist daher der Auffassung, da durch die Einsetzung des Bürgerbeauftragten:
a)die Rechte der europäischen Bürger vor mi bräuchlichen Praktiken durch die europäischen Organe geschützt werden,
b)die Beziehungen zwischen den Organen und den europäischen Bürgern verbessert werden;
2.ist der Auffassung, da der Petitionsausschu und der Bürgerbeauftragte zusammen ein wirksames System zur Verteidigung der Anliegen des Bürgers in Fragen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fallen, bilden und so zur Verbesserung des demokratischen Funktionierens der Gemeinschaft beitragen;
3.erinnert daran, da gemä dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Aufgaben des europäischen Bürgerbeauftragten darin bestehen, Mi stände bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft aufzudecken und da es die Pflicht des Petitionsausschusses ist, angemessene Antworten auf jede Beschwerde, jedes Ersuchen um Stellungnahme, jede Aufforderung zum Tätigwerden sowie auf Reaktionen der Bürger auf Entschlie ungen des Parlaments oder von anderen Gemeinschaftsorganen oder -institutionen gefa te Beschlüsse, die ihm von natürlichen oder juristischen Personen übermittelt werden, zu finden;
4.unterstreicht die Notwendigkeit, zwischen dem europäischen Bürgerbeauftragten und dem Petitionsausschu eine enge Zusammenarbeit herzustellen, nicht nur was die Prüfung der Jahres- und Einzelberichte des Bürgerbeauftragten anbetrifft, sondern auch in Fällen, in denen es die Anliegen der betroffenen Personen oder die Verbesserung der Gemeinschaftsfunktionen erfordern, und damit den Bürgern der Europäischen Union eine rasche und effiziente Behandlung ihrer Beschwerden und Petitionen zu gewährleisten;
5.verpflichtet sich, den Bürgerbeauftragten in seiner Tätigkeit zu unterstützen, indem es seine Berichte prüft und, falls dies vom Petitionsausschu für notwendig gehalten wird, geeignete Schritte unternimmt, die Anliegen der betroffenen Personen zu schützen, insbesondere in Fällen, in denen die Unterstützung der anderen Gemeinschaftsorgane und -institutionen unzureichend war;
6.fordert alle Organe und Institutionen der Gemeinschaft und insbesondere den Rat und die Kommission auf, eng mit dem Bürgerbeauftragten zusammenzuarbeiten und ihm insbesondere alle Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen, die er für eine wirkungsvolle Ausübung seiner Tätigkeit benötigt;
7.dringt bei den drei Organen der Europäischen Union darauf, gemä Artikel 11 des Beschlusses des Europäischen Parlaments über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten umgehend eine gemeinsame Erklärung abzugeben, in der Leitlinien für die Zahl der vom Bürgerbeauftragten beschäftigten Mitarbeiter und den Status derjenigen, die Untersuchungen durchführen, als Bedienstete auf Zeit oder auf vertraglicher Grundlage in der Weise dargelegt werden, da seine Unabhängigkeit und Effizienz gewährleistet wird;
8.ist besorgt über die Bestimmung im Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1995, Einzelplan I: Europäisches Parlament - Anlage Bürgerbeauftragter, wonach nur solche Bediensteten Zeitverträge erhalten sollen, die sich mit den in Artikel 138 e des EG-Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Untersuchungen beschäftigen, während alle sonstigen Mitarbeiter vom Generalsekretariat des Parlaments bereitzustellen sind, und dringt darauf, da zur Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit und Effizienz des Bürgerbeauftragten alle seine Mitarbeiter für die Dauer seiner Amtszeit seinem Büro zugewiesen werden;
9.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung allen Organen und Institutionen der Union sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedsstaaten zu übermitteln.