A4-0169/95
Entschlie ung zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament betreffend die Zuwanderungs- und Asylpolitik (KOM(94)0023 - C3-0107/94)
Das Europäische Parlament,
-unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union,
-unter Hinweis auf die Grundsätze der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
-in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament (KOM(94)0023 - C3-0107/94),
-unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 5. April 1977 zu den Grundrechten,
-unter Hinweis auf die Konvention des Europarates über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer,
-unter Hinweis auf die Richtlinie 77/486/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern und auf seine Entschlie ung vom 21. Januar 1993 zur kulturellen Vielfalt und zum Problem der schulischen Bildung der Kinder von Einwanderern in der Europäischen Gemeinschaft,
-unter Hinweis auf seine Entschlie ungen vom 12. März 1987 zu den Fragen des Asylrechts und vom 18. November 1992 zur Harmonisierung des Asylrechts und der Asylpolitiken in der Europäischen Gemeinschaft,
-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 14. Oktober 1987 zur Diskriminierung von immigrierten Frauen und Wanderarbeiterinnen in Gesetzen und Rechtsvorschriften in der Gemeinschaft,
-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 18. November 1992 zur europäischen Einwanderungspolitik,
-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 15. Juli 1993 zur europäischen Einwanderungspolitik,
-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 19. Januar 1994 zu einer europäischen Flüchtlingspolitik,
-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 27. April 1995 zu Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus,
-in Kenntnis der Berichte seiner Untersuchungsausschüsse zu "Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Europa",
-unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates, der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 11. Juni 1986 gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
-in Kenntnis der nachfolgenden Petitionen:
a)574/93, eingereicht von Herrn Gunter Feneis (deutscher Staatsangehörigkeit), betreffend die Visumpflicht für Bürger aus Drittländern,
b)335/94, eingereicht von Herrn Wilfried Rundholz (deutscher Staatsangehörigkeit), zur Vereinheitlichung des Asylrechts auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention,
c)434/94, eingereicht von Frau Ute Dorschner (deutscher Staatsangehörigkeit) im Namen der "Initiative Pro Asyl Wörthersee", zur unmittelbar drohenden Ausweisung und Abschiebung einer kurdischen Flüchtlingsfamilie aus Deutschland in die Türkei,
d)449/94, eingereicht von Frau Ute Dorschner (deutscher Staatsangehörigkeit) im Namen der "Initiative Pro Asyl Wörthersee", zur unmittelbar drohenden Ausweisung und Abschiebung einer kurdischen Flüchtlingsfamilie aus Deutschland in die Türkei,
e)458/94, eingereicht von Herrn Paliah Ganesh (srilankischer Staatsangehörigkeit), betreffend einen Antrag auf politisches Asyl,
f)564/94, eingereicht von Herrn Krishna Vaikunthavasan (britischer Staatsangehörigkeit) im Namen des "Tamil Coordinating Comittee", zur Lage tamilischer Asylbewerber in der Europäischen Union,
g)591/94, im Namen der "Anti-Rassismus AG", zur drohenden Ausweisung einer rumänischen Flüchtlingsfamilie aus Deutschland,
h)714/94, eingereicht von Herrn Constantin Lascu Sorin (rumänischer Staatsangehörigkeit), betreffend einen Antrag auf politisches Asyl,
i)778/94, eingereicht von Frau Erika Rennhack (deutscher Staatsangehörigkeit), betreffend die bevorstehende Ausweisung ihres Ehemannes aus Deutschland,
-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für die Rechte der Frau und des Ausschusses für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung (A4-0169/95),
A.in der Erwägung, da deutlich zwischen Asyl- und Zuwanderungspolitik unterschieden werden mu ,
B.in der Erwägung, da das Recht auf Asyl ein allgemeines Menschenrecht ist, das in Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte genannt ist und an die besten europäischen Traditionen anknüpft,
C.in der Erwägung, da der von der Kommission vorgeschlagene umfassende Ansatz der Zuwanderungs- und Asylpolitik in der Europäischen Union mit
-Einflu nahme auf den Migrationsdruck,
-Einflu nahme auf die Migrationsbewegungen,
-Integration der Flüchtlinge und Migranten,
-Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung,
wünschenswert und notwendig ist, da jedoch die entsprechenden Ma nahmen des Rates vor allem zum tatsächlichen Schutz der Flüchtlinge und zur Beseitigung der Ursachen des Flüchtlingsproblems beitragen müssen,
D.in der Erwägung, da ein solches ausgewogenes Vorgehen auf den in diesem Bereich geltenden Vorschriften basieren mu , insbesondere auf der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, dem New Yorker Protokoll von 1967, den Leitprinzipien des Hochkommissariats für Flüchtlinge, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte von 1950; ferner in der Erwägung, da dieser Ansatz ausgeweitet werden mu , damit der internationale Schutz der Flüchtlinge
-von einer harmonisierten Definition des Begriffs "Flüchtling" ausgeht,
-auf einem wirksamen System internationaler Verpflichtungen aufgebaut werden kann, worin sich die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen an die Politik des UNHCR gebunden fühlen und substantiell zu ihr beitragen,
E.in der Erwägung, da Politiker und Entscheidungsträger eine besondere Verantwortung dafür tragen, da die Diskussion über Asyl- und Zuwanderungspolitik ausgewogen und mit Bedacht geführt wird,
F.in der Erwägung, da die meisten Flüchtlinge und Asylsuchenden bereits in der eigenen Heimatregion Aufnahme finden und die Europäische Union nur eine relativ kleine Anzahl von Flüchtlingen und Asylbewerbern aufnimmt und von diesen ein Gro teil in das Heimatland zurückkehrt, wenn die Fluchtursache beseitigt ist,
G.unter Hinweis darauf, da das Dubliner Übereinkommen vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags noch immer nicht von allen EU-Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet hatten, ratifiziert worden ist,
H.in der Erwägung, da "Empfehlungen", "Entschlie ungen" und andere Beschlüsse allgemeiner Art des Rates im Bereich der Einwanderungs- und Asylpolitik sich unberechtigterweise der parlamentarischen und gerichtlichen Kontrolle entziehen und dadurch im Hinblick auf Demokratie und Rechtsstaatlichkeit mangelhaft sowie im Hinblick auf eine Unionsregelung nicht akzeptabel sind,
I.in der Erwägung, da angesichts wachsender Freizügigkeit in der Europäischen Union die Aufnahme von Asylsuchenden und Flüchtlingen nicht mehr national geregelt werden kann, sondern harmonisiert werden mu ,
J.in der Erwägung, da die Europäische Union insgesamt als ein für Flüchtlinge sicheres Gebiet betrachtet wird und eine ausschlie lich nationale Politik daher nicht mehr genügen kann,
K.in der Erwägung, da Immigrantinnen und Immigranten aus Drittstaaten häufig aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit Diskriminierungen beim Zugang zur Arbeit, bei der Entlohnung, bei der Besteuerung sowie bei der sozialen Absicherung ausgesetzt und sie von der Arbeitslosigkeit und anderen Folgen der ökonomischen Krise am stärksten betroffen sind,
L.in der Erwägung, da viele Menschen in der Union nicht die vollen Bürgerrechte genie en, weil sie Abkömmlinge von Einwanderern sind, obwohl sie in der Union geboren wurden und in ihr ihren Lebensmittelpunkt haben,
M.in der Erwägung, da die Mitgliedstaaten in der Asyl- und Zuwanderungspolitik der spezifischen Lage der Frauen unzureichende Aufmerksamkeit widmen,
N.in der Erwägung, da Frauen, Jugendliche und Kinder häufig der Gefahr von Menschenhandel und Mi brauch ausgesetzt sind und da ihnen deshalb bei der Zuwanderung besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden mu ,
O.in der Erwägung, da die Kommission und der Rat trotz wiederholter Aufforderung des Europäischen Parlaments keine Aktionsprogramme für die Integration von Immigrantinnen und Immigranten und zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit entwickelt haben,
P.in der Erwägung, da das Inkrafttreten der Schengener Abkommen einen ersten positiven Schritt in Richtung auf den freien Personenverkehr auf EU-Ebene darstellt, bedauerlicherweise aber zu einem Europa der zwei Geschwindigkeiten im Bereich Justiz und Inneres geführt hat,
Q.unter Hinweis auf die Zunahme von rassistisch motivierten Angriffen und Brandanschlägen auf Flüchtlinge, Immigrantinnen und Immigranten und Bürgerinnen und Bürger anderer Hautfarbe in den Mitgliedstaaten,
R.in der Erwägung, da Rassismus und Antisemitismus in Europa sichtbar zugenommen haben und vor diesem Hintergrund rassistische und rechtsextreme Parteien immer grö ere Erfolge bei Wahlen verzeichnen können, und diese Entwicklung als Gefährdung der demokratischen Werte der Gemeinschaft betrachtet werden mu ,
S.in dem Wissen, da verschiedene Mitgliedstaaten ihre nationale Gesetzgebung in den Bereichen Asyl- und Einwanderungspolitik in den letzten Jahren verschärft haben,
T.in der Erwägung, da in der Europäischen Union eine Konvention zur vorübergehenden Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen mit angemessener Regelung der Lastenverteilung überfällig ist,
Institutionelle Angelegenheiten
1.hält es für erforderlich, da die Kommission bis zum 1. Januar 1996 eine Arbeitsprogramm vorschlägt, das auf der vorliegenden Entschlie ung aufbaut und gleichzeitig klare Vorgaben für die konkrete Durchführung, die zeitliche Planung und die Finanzierung der vorgeschlagenen Ma nahmen enthält;
2.fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine aktivere Rolle in diesem Politikbereich zu spielen und ihr Initiativrecht zu nutzen, damit die einzelnen Aspekte dieses Bereichs schneller harmonisiert werden, und fordert diesbezüglich die Entwicklung gemeinschaftlicher Kriterien, die - in Anlehnung an die Genfer Konvention - bei der Beantwortung der Frage behilflich sind, ob Flüchtlingen ein Daueraufenthaltsrecht oder ein befristetes Aufenthaltsrecht zuerkannt werden soll; weist dabei darauf hin, da der Grundsatz der "vorübergehenden Aufnahme" nicht benutzt werden darf, um einen dauerhaften Schutz für die Flüchtlinge zu umgehen, und stellt deshalb Anforderungen in bezug auf
-die Bedingungen für die vorübergehende Aufnahme,
-die Dauer der Aufnahme und
-die Qualität der Aufnahme;
fordert die Kommission auf, einen entsprechenden Vorschlag auszuarbeiten;
3.vertritt die Auffassung, da Entscheidungen über Asyl- und Zuwanderungspolitik schrittweise dem Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft zugewiesen werden sollten, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, bis zum 1. Januar 1996 einen Vorschlag zur Umsetzung von Artikel K.9 des EU-Vertrags zu unterbreiten;
4.ist der Auffassung, da "Empfehlungen", "Entschlie ungen" und andere Beschlüsse allgemeiner Art des Rates im Bereich der Zuwanderungs- und Asylpolitik sich unberechtigterweise der parlamentarischen und gerichtlichen Kontrolle entziehen und somit als Formen einer Unionsregelung inakzeptabel sind; fordert, da Beschlüsse, die der Rat aufgrund des EU-Vertrags zu fassen gedenkt, vor der Beschlu fassung dem Europäischen Parlament gemä Artikel K.6 zur Konsultation vorgelegt werden und da Entwürfe, die die Mitgliedstaaten oder die Kommission dem Rat unterbreiten, in gleicher Weise öffentlich bekanntgegeben werden wie Vorschläge der Kommission im Bereich des ersten Pfeilers des Vertrags über die Europäischen Union;
5.hält es für unannehmbar, da die Harmonisierung der Zuwanderungs- und Asylpolitik ohne ordentliche internationale Rechtsaufsicht erfolgt, und drängt darauf, die Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft generell auf Fragen in den Bereichen Justiz und Inneres auszudehnen;
6.fordert den Rat auf, ihm wenigstens einmal jährlich zwecks Vorbereitung der jährlichen Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung im Bereich des dritten Pfeilers schriftlich Bericht zu erstatten;
Migration
7.fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, der konkrete Empfehlungen zur Verbesserung von Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Institutionen und Organisationen enthält, die mit Untersuchungen und der Verarbeitung von Informationen über Migration befa t sind;
8.fordert die Kommission insbesondere auf, unionsweit vergleichbare Zahlen auf der Basis einheitlicher Kategorien über die Migration in die Union und die Emigration in Drittstaaten zu erheben;
9.verweist in diesem Zusammenhang auf die laufende Debatte über die mögliche Schaffung einer Migrations-Beobachtungsstelle und betont, da ein flexibler Ansatz auf der Ebene einzelner Projekte der Einrichtung einer Migrations-Beobachtungsstelle vorzuziehen ist;
10.fordert die Kommission mit Nachdruck auf, sich an die auf dem Sozialgipfel in Kopenhagen formulierten Empfehlungen zu halten und Vorschläge für Investitionen in sozialpolitische Prioritäten und den Aufbau einer "Zivilgesellschaft" in den Entwicklungsländern auszuarbeiten; fordert die Kommission gleichzeitig auf, ihre Anstrengungen und ihre Initiativen zu intensivieren, um die konjunkturellen Ursachen der Wanderungsbewegungen zu bekämpfen; glaubt, da eine entschlossene und zielgerichtete Au en- und Sicherheitspolitik dabei eine wichtige Funktion übernehmen kann;
11.fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine angemessene präventive Einwanderungspolitik der Union anzustreben und in diesem Rahmen zugleich zu einem besseren Beitrag der Union zur Organisation der Aufnahme Heimatloser in ihrer Herkunftsregion bei gro en Notsituationen zu gelangen, damit diese Menschen ihrem Heimatland so wenig wie möglich entfremdet werden, und schlägt vor,
-gemeinschaftliche Kriterien für die inhaltliche Beurteilung von Asylbegehren und
-(nach Evaluierung) bestehende Verfahrensabsprachen und Kriterien für die tatsächliche Aufnahme und den Schutz von Flüchtlingen in der europäischen Region
als Programmpunkte im Gemeinschaftsrecht zu verankern;
12.ersucht die Kommisison und den Rat, ein wirksames und transparentes System der Soforthilfe einzurichten, das es ermöglicht, bei Katastrophen, Konflikten und offensichtlichen Menschenrechtsverletzungen wirksam einzuschreiten;
13.fordert die Kommission erneut auf, eine Rahmenrichtlinie zur Einwanderungspolitik auszuarbeiten, der Einzelrichtlinien für die Bereiche
-Zugang zum Arbeitsmarkt,
-Aus- und Weiterbildung
-befristeter Arbeitsstatus
-Rückführung
folgen, und die angenommene Entschlie ung zur Familienzusammenführung durch eine Richtlinie zu ersetzen;
14.fordert die Mitgliedstaaten insbesondere auf, die Grundsätze der New Yorker Konvention von 1952 zu verwirklichen, was das Recht von Minderjährigen - auch Kindern von illegalen Zuwanderern - auf Bildung, Gesundheit und Betreuung betrifft;
Asyl
15.hält es für erforderlich, da die Kommission Beschlüsse des Rates, die Konsequenzen für Asylbewerber haben, näher prüft und kontrolliert, ob die Ma nahmen im Einklang mit der Genfer Konvention von 1951 sind, sich an die UNHCR-Leitlinien (über Verfahren und Kriterien für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus) halten und der Europäischen Konvention über die Menschenrechte und Grundfreiheiten Rechnung tragen, und geht dabei davon aus, da die Kommission das Parlament über die Ergebnisse dieser Prüfung unterrichtet;
16.stellt fest, da der Anspruch darauf, nicht ausgewiesen zu werden, zu den Grundrechten nach der Genfer Konvention zählt, und fordert die Kommission auf, eine Untersuchung darüber einzuleiten, ob die Verwendung des Begriffs "sicherer Drittstaat" diesen Anspruch unmittelbar oder mittelbar gefährdet;
17.fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Rechtsvorschriften so zu ändern, da Asylverfahren keinesfalls länger als drei Jahre dauern, und eine Regelung für Fälle zu treffen, in denen diese Frist ohne Verschulden des Asylbewerbers überschritten wird;
18.fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Asylpolitik auch besonders Personen mit unbefriedigender Rechtsstellung erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen, u.a. Opfern von Gewalthandlungen, Kindern und Frauen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zugleich auf, besondere Aufmerksamkeit der wachsenden Zahl unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber zu widmen, und zwar sowohl im Hinblick auf die Ursachen dieses Phänomens als auch auf die Sicherstellung einer humanen Aufnahme; fordert die Kommission auf, unverzüglich einen Vorschlag zu unterbreiten, in dem geschlechtsspezifische Unterdrückung und sexuelle Gewalt gegen Frauen als legitime Gründe für Asylgewährung anerkannt werden;
19.ersucht die Mitgliedstaaten, sich nicht über die Einrichtung von "internationalen Zonen" an den Flughäfen ihren Pflichten zu entziehen, und befürchtet, da sich die Zahl der Flüchtlinge, die sich ständig im Kreis bewegen, erhöhen wird, falls diese Situation weiter anhält;
20.fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Asylpolitik den Personen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die sich der Teilnahme an Bürgerkriegshandlungen durch Flucht aus Militärverbänden oder aus Privatarmeen entzogen haben;
21.fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Anbetracht ihrer Absicht, eine harmonisierte Auslegung des Begriffs "Flüchtling" gemä Artikel 1 A der Konvention von 1951 auszuarbeiten, sich an die ma gebende Anleitung zu halten, die in dem Schlu dokument des UNHCR-Exekutivausschusses und dem UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus enthalten ist;
22.fordert den Rat mit Nachdruck auf, die Arbeiten zur Harmonisierung der Definition des Begriffes "Flüchtling" entsprechend Artikel 1A der Genfer Konvention zu einem guten Ende zu führen und dabei insbesondere darüber zu wachen, da der Flüchtlingsstatus sämtlichen in ihrem Land tatsächlich verfolgten Personen gewährt wird, selbst wenn die Verfolgung nicht von den staatlichen Behörden ausgeht;
23.stellt fest, da durch das Inkrafttreten der Schengener Abkommen zwischen sieben Mitgliedstaaten der Union jetzt tatsächlich von einem Europa der zwei Geschwindigkeiten in den Bereichen Justiz und Inneres gesprochen werden kann; bedauert diesen Zustand und ist der Auffassung, da er möglichst kurzfristig sein sollte; fordert in diesem Zusammenhang den Rat und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, für ein rasches Inkrafttreten des Dubliner Übereinkommens betreffend die Asylpolitik unbeschadet der Bemühungen um eine entsprechende Unionsregelung zu sorgen;
24.fordert die Mitgliedstaaten auf, die vom UNHCR ausgearbeiteten Minimalgarantien für Asylverfahren einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, da alle an den Verfahren Beteiligten gründlich ausgebildet werden und kontinuierlich an Ma nahmen der Weiterbildung teilnehmen;
25.bringt seine Besorgnis über den Inhalt der Entschlie ung des Rates zu den Minimalgarantien für die Asylverfahren zum Ausdruck; hält es für unvertretbar, da der Rat am 25. Juni 1995 einen Beschlu gefa t hat, und fordert, da der Rat das Europäische Parlament nachträglich gemä Titel VI des EU-Vertrags konsultiert;
26.ersucht den Rat und die Mitgliedstaaten, auf die in den Verträgen ausdrücklich vorgesehenen Instrumente zurückzugreifen und unter Berücksichtigung der Genfer Konvention von 1951 Mindestgarantien für die Asylverfahren festzulegen; fordert, da bei diesen Garantien zumindest folgende Kriterien beachtet werden:
-alle Asylbewerber haben das Recht auf gründliche und angemessene Anhörung;
-Länder, die Asylbewerber ohne angemessene Prüfung der Begehren in Drittländer weiterleiten, können dies nur tun, wenn dem Asylsuchenden ein wirksamer und dauerhafter Schutz gegen Abschiebung gewährleistet wird;
-über die Ablehnung eines Begehrens darf nur von der für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Stelle entschieden werden;
-alle Asylbewerber, deren Anträge abgelehnt worden sind, sollten eine unabhängige Gerichtsinstanz anrufen können, wobei ein Einspruch in allen Fällen aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Ausweisung haben mu ;
27.weist darauf hin, da Sanktionen gegen Beförderer von Personen mit ungültigen Dokumenten nicht gegen Anhang 9 des Übereinkommens von Chicago von 1944 versto en dürfen;
28.fordert die Kommission mit Nachdruck auf, in Form eines gemeinschaftsrechtlichen Rahmens und konkreter Ma nahmen eine EU-Regelung für den zeitweiligen Schutz von gro en Gruppen von Heimatlosen, die ohne eigenes Verschulden in gro e Gefahr geraten sind, vorzulegen, auch wenn es sich dabei nicht um Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention handelt, und dabei mit dem UNHCR zusammenzuarbeiten;
29.fordert die Kommission dringend auf, dafür zu sorgen, da die Union einen besseren Beitrag zur Organisation der Betreuung Heimatloser im Gebiet ihrer Herkunft bei umfassenden Notsituationen leistet;
30.ist der Ansicht, da eine derartige Regelung über den zeitweiligen Schutz auf keinen Fall die Rechte der Personen in Frage stellen dürfte, die aufgrund der Genfer Konvention Asyl beantragen; diese Regelung sollte Mindestgarantien gewährleisten, u.a. die Zusicherung, da der Schutz so lange aufrecht erhalten bleibt, wie die Gefahr im Herkunftsland anhält; ein Beschlu über die Aufhebung des zeitweiligen Schutzes kann nur nach sorgfältiger Prüfung der Situation der Menschenrechte in den Herkunftsländern gefa t werden, und nur dann, wenn zuvor sichergestellt wurde, da die zurückkehrenden Personen nicht zu Opfern von Menschenrechtsverletzungen werden;
31.fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich einen Entwurf für eine europäische Regelung über die generelle Aufnahme von Asylbewerbern, Heimatlosen und Flüchtlingen auszuarbeiten, damit die Verantwortung für die Aufnahme dieser Menschen gemeinsam und im ausgewogenen Verhältnis von den Mitgliedstaaten getragen wird;
32.fordert die Kommission auf, einen Vorschlag betreffend die Übertragung von Fachwissen und Finanzmitteln für die Aufnahme von Asylbewerbern und Flüchtlingen in die Länder Mittel- und Osteuropas auszuarbeiten;
Illegale Zuwanderung
33.hält es für höchst bedauerlich, da das Au engrenzabkommen der Union noch immer aussteht, während die Binnengrenzen verschwinden;
34.fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine in sich schlüssige Politik zugunsten der Rückkehr illegaler Zuwanderer auszuarbeiten, der den Möglichkeiten für Bildungsma nahmen im Rahmen von Rückführungsprojekten und den Absprachen mit Drittländern über die Wiederaufnahme ihrer Staatsangehörigen gebührend Aufmerksamkeit widmet, und diesen Plan in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Wanderung (IOM) auszuarbeiten;
35.fordert die Mitgliedstaaten auf, den Kampf gegen illegale Schleuser und ihre Netze zu verstärken und die illegale Beschäftigung zu bekämpfen, indem die Unternehmen bestraft und zur nachträglichen Zahlung von angemessenem Entgelt und Sozialabgaben sowie von Steuern für illegal Beschäftigte verpflichtet werden, um so u.a. ihre Reintegration in den Herkunftsländern zu erleichtern;
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
36.ist der Auffassung, da es - auch aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - Argumente für die Annahme gibt, da die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenha unter den ersten Pfeiler des Unionsvertrags fällt; fordert die Kommission auf, eine Antidiskriminierungsrichtlinie vorzulegen; ist ferner der Auffassung, da die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenha aufgrund des Subsidiaritätsprinzips als Pflicht aller öffentlichen Stellen und aller gesellschaftlichen Institutionen angesehen werden mu ; fordert die Kommission ferner auf, die Empfehlungen des Untersuchungsausschusses zu Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Europa aufzugreifen;
37.fordert, den Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit als eine Priorität der Union anzusehen und dies im Rahmen der Regierungskonferenz 1996 zwingend zu bekräftigen;
38.fordert die Kommission auf, die Sozialpartner zu ermutigen, sich an der Ausarbeitung eines Verhaltenskodex zu beteiligen, der die Rassendiskriminierung am Arbeitsplatz verbietet, und der bis Januar 1997 in Kraft treten soll;
Integration
39.unterstreicht die Notwendigkeit, auch über die Behörden vor Ort und die NRO die Ma nahmen zur Integration der Frauen und Kinder von Migranten und Flüchtlingen in den Aufnahmeländern zu verstärken;
40.hält es für sehr wichtig, da der Stärkung der Rechtsstellung von Bürgern aus Drittländern, die sich rechtmä ig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Priorität zuerkannt wird; bekräftigt seine Auffassung, da das Recht auf Freizügigkeit in der Union allen Personen, gleich welcher Herkunft, Nationalität, Religion oder Hautfarbe, zustehen mu , die sich rechtmä ig in den Mitgliedstaaten aufhalten; fordert die Kommission auf, bis zum 1. Januar 1996 den Vorschlag zur Verwirklichung der Freizügigkeit vorzulegen und eine Bestandsaufnahme der gesetzlichen Bestimmungen auszuarbeiten, die diese Personen gegenüber Unionsbürgern benachteiligen; fordert ferner eine Prüfung der Möglichkeiten, ihnen Zugang zu einer europäischen Staatsbürgerschaft zu gewähren;
41.fordert die Mitgliedstaaten auf, den Personen mit legalem Aufenthaltsstatus den Zugang zur doppelten Staatsangehörigkeit zu erleichtern, und verweist in diesem Zusammenhang auf die überzeugenden Erfahrungen einer Reihe von Mitgliedstaaten;
42.fordert die Mitgliedstaaten auf, den Bürgern von Drittstaaten, die seit mindestens fünf Jahren in der Union ansässig sind, zumindest für Kommunal-, Regional- und Europawahlen das aktive und passive Wahlrecht zuzuerkennen;
43. ist der Auffassung, da Frauen aus Drittländern, die sich rechtmä ig in der Union aufhalten, Anspruch auf einen eigenständigen aufenthaltsrechtlichen Status haben sollten, der bei Scheidung oder Tod des Ehegatten nicht erlischt; fordert von der Kommission die Vorlage eines entsprechenden Richtlinienvorschlags;
44.weist auf die unterschiedlichen aufenthaltsrechtlichen Praktiken in den Mitgliedstaaten hin, die eine langfristige Lebensplanung für die Immigrantinnen und Immigranten behindern, und fordert die Kommission auf, für die Harmonisierung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in der Gemeinschaft zu sorgen, um den Aufenthaltsstatus von Immigrantinnen und Immigranten aus Drittstaaten festzulegen;
45.fordert die Kommission auf, spezifische Programme im Rahmen des Europäischen Sozialfonds auszuarbeiten, die geeignet sind, die Berufsausbildung und die Eingliederung der Jugendlichen, die besonderen Folgeproblemen der Migration und der allgemeinen Diskriminierung ausgesetzt sind, zu unterstützen;
46.fordert die Kommission auf, ein gemeinschaftliches Programm für die Integration von Zuwanderern auszuarbeiten, worin die gesellschaftliche Stellung von Zuwanderern im Mittelpunkt steht und der Lage der Zuwandererfrauen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;
47.fordert die Kommission auf, ein Aktionsprogramm für die Integration von Zuwanderern auszuarbeiten, das kulturelle Identitäten achtet und auf die Möglichkeiten zurückgreift, die die Programme SOKRATES und LEONARDO bezüglich der Bildung und Ausbildung von Zuwanderern, ihren Familien sowie von öffentlichen Bediensteten bieten, die als "Pförtner" für Integrationssysteme tätig sind, beispielsweise Polizisten, Personal für Wohnungsangelegenheiten, Gesundheit, Bildung, usw.;
48.fordert die Kommission auf, grundlegende Normen für die Behandlung von Zuwanderern, Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie von deren Angehörigen zu fördern, beispielsweise soziale Unterstützung, Bildung (einschlie lich Sprachkurse), Beschäftigung, Ungeteiltheit der Familie und Freizügigkeit, damit sich diese Menschen im Gastland besser zurechtfinden können;
49.ruft die Bildungseinrichtungen und die Medien auf, aktiver bei der Unterrichtung der europäischen Öffentlichkeit über ihre Ausländergemeinden, deren Geschichte und Kultur sowie ihren Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Leben in der Europäischen Union mitzuwirken, um harmonische Beziehungen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen zu fördern;
50.fordert den Rat dringend auf, das vierte Aktionsprogramm zur Bekämpfung der Armut unverzüglich zu verabschieden und den Kampf gegen die Ausgrenzung gro er Menschengruppen in der Gesellschaft, einschlie lich der Zuwanderer und ihrer Familien, fortzusetzen;
Schlu bestimmungen
51.stellt fest, da die Union und ihre Mitgliedstaaten schon immer de facto Einwanderungsländer waren, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in der Asyl- wie in der Einwanderungspolitik den öffentlichen Erfahrungsaustausch zwischen Politikern, Wissenschaftlern und Praktikern dauerhaft zu fördern, wobei besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten ist, ob und inwieweit künftig eine aktive Zuwanderungspolitik erforderlich ist;
52.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission, dem Wirtschafts- und Sozialausschu , dem Ausschu der Regionen, dem Europarat, den Vereinten Nationen sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer zu übermitteln.