B4-1104, 1105, 1106, 1110, 1111, 1119, 1137, 1138, 1152, 1165 und 1178/95
Entschlie ung zur Lage in der Region der Gro en Seen in Afrika, insbesondere in Burundi und Ruanda
Das Europäische Parlament,
-unter Hinweis auf seine früheren Entschlie ungen zur Lage in Ruanda,
-unter Hinweis auf seine früheren Entschlie ungen zur Lage in Burundi, insbesondere die vom 6. April 1995,
-unter Hinweis auf die Erklärung von Carcassonne, die von der Präsidentschaft im Namen der Europäischen Union abgegeben wurde,
-unter Hinweis auf die gemeinsamen Standpunkte des Rates vom 24. März 1995 und vom 1. Juni 1995 zu Burundi,
-unter Hinweis auf die Erklärung des Europäischen Rates von Cannes vom 26. und 27. Juni 1995,
A.mit dem nachdrücklichen Hinweis, da es die Pflicht der internationalen Gemeinschaft ist, zur Einsetzung rechtmä iger und demokratischer Institutionen in der Region der Gro en Seen beizutragen, die den Frieden und die nationale Aussöhnung in den verschiedenen Ländern dieser Region gewährleisten,
B.in gro er Sorge über die Lage in Ruanda und Burundi,
Burundi
C.unter Hinweis auf die vom Rat eingegangene formelle Verpflichtung, vorbeugende Ma nahmen zur Eindämmung der Gewalt in Burundi zu treffen,
D.befriedigt über die Annahme der Resolution 1012/95 vom 28. August 1995 durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zur Einsetzung einer internationalen Untersuchungskommission, die den Mord an Präsident Melchior Ndadaye und die darauf folgenden schweren Gewalttaten aufklären soll,
E.befriedigt über die Ernennung des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Vorbereitung der Regionalkonferenz für Frieden, Stabilität und Entwicklung der Länder im Gebiet der Gro en Seen,
F.im Bewu tsein des Drucks auf den Präsidenten und den Ministerpräsidenten und der alltäglichen Destabilisierungs- und Einschüchterungsversuche,
G.unter Verurteilung des brutalen Vorgehens der Polizei im Stadtteil Kamenge in Bujumbura sowie im Nordwesten des Landes,
Ruanda
H.ebenso beunruhigt über die unsichere Situation in Ruanda, das sich in einer schwierigen Lage befindet und wo Verbrechen ungeahndet bleiben, ein Klima, das zudem stark von den unkontrollierten Waffenlieferungen genährt wird, die international nicht ausreichend überwacht werden,
I.unter Hinweis auf die in Kanama von Soldaten der Patriotischen Armee Ruandas begangenen Massaker, bei denen über 100 Zivilpersonen ums Leben kamen und etwa 15 verletzt wurden,
J.zutiefst besorgt angesichts der erneuten Verschärfung der Spannungen, die im Rücktritt des ruandischen Regierungschefs Faustin Twagiramungu sowie vier weiterer Mitglieder der Regierung von Ruanda zum Ausdruck kommt,
K.in Kenntnis der Aufhebung des internationalen Embargos betreffend Waffen- und Munitionslieferungen für Ruanda am 17. August 1995,
L.besorgt angesichts der ungebrochenen Macht der Milizen der ehemaligen Regierung Ruandas in den Flüchtlingslagern und deren ständig fortschreitender Wiederbewaffnung und Ausbildung zur Vorbereitung eines Rachefeldzugs gegen die ruandische Regierung,
M.mit Bedauern über die von Zaire kürzlich verfügte gewaltsame Rückführung von etwa 15.000 ruandischen Flüchtlingen und die Weigerung des Landes, UNO-Beobachtern die Überwachung der Einhaltung des Waffenembargos in den Flüchtlingslagern zu gestatten,
N.in Erwägung der Informationen, wonach Waffen an die Milizen der ehemaligen ruandischen Regierung und die ruandischen Streitkräfte geliefert worden sein sollen,
O.erfreut über die einstimmige Billigung der Resolution 1013/95 vom 7. September 1995 durch den Sicherheitsrat, in der die rasche Einsetzung einer internationalen Untersuchungskommission beschlossen wird, die Behauptungen nachgehen soll, wonach ehemalige ruandische Regierungsstreitkräfte eine militärische Ausbildung und Waffen illegaler Herkunft im Hinblick auf die Destabilisierung Ruandas erhalten,
1.verurteilt die Gewaltakte aller Extremisten in Burundi und Ruanda von welcher Seite auch immer, denen die Bevölkerung noch immer ausgesetzt ist und die noch immer die Ingangsetzung eines Prozesses der nationalen Aussöhnung und der Rückführung der Flüchtlinge verhindern;
2.fordert den Rat auf, rasch das Fundament für eine Gesamtpolitik für diese Region Afrikas zu legen, und diese mit entsprechenden Mitteln auszustatten;
3.fordert die Schaffung einer spezifischen Haushaltszeile für Ma nahmen zur Verhütung von Konflikten in der Region der gro en afrikanischen Seen;
Burundi
4.fordert die Auflösung der bewaffneten Milizen und unterstützt die Bemühungen des Staatschefs und der Regierung um Wiederherstellung des Friedens in Burundi;
5.bekräftigt seine volle Unterstützung für die rechtmä igen demokratischen Institutionen in Burundi, insbesondere die Präsidentschaft, die Regierung und das Parlament der Republik und für alle, die sich mit angemessenen Mitteln für die Wiederaussöhnung des burundischen Volkes einsetzen;
6.wiederholt, da eine nationale Aussöhnung nur auf dem Wege der vollständigen Einhaltung der am 10. September 1994 unterzeichneten Regierungskonvention herbeigeführt werden kann, wie in der am 30. März 1995 vom Staats- und Regierungschef Burundis unterzeichneten Erklärung dargelegt wird;
7.unterstreicht die Bedeutung der bereits in der "Regierungskonvention" vorgesehenen "Nationalen Aussprache" für die Wiederaufnahme des Prozesses der nationalen Aussöhnung und des demokratischen Dialogs;
8.unterstützt die Bemühungen der OAU um die Wiederanknüpfung eines konstruktiven politischen Dialogs zwischen den verschiedenen politischen Kräften Burundis;
9.fordert den Rat auf, ohne weitere Verzögerungen den globalen Aktionsplan, den er in Carcassonne festgelegt hat, durchzuführen;
10.bekräftigt seine volle Unterstützung für den UNO-Sonderbeauftragten in Burundi, Ould Abdallah;
11.fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Resolution 1012/95 der Vereinten Nationen in vollem Umfang mit den burundischen Behörden zusammenzuarbeiten, damit die für die Ermordung von Präsident Ndadaye Verantwortlichen und die Urheber der darauf folgenden Gewaltakte gerichtlich verfolgt werden und die nationale Aussöhnung in Burundi in Gang kommen kann;
12.fordert den Rat nachdrücklich auf, alle in seinem gemeinsamen Standpunkt vom 24. März 1995 geplanten Ma nahmen, insbesondere die Entsendung von Menschenrechtsexperten unter der Schirmherrschaft des UNHCR sowie die Hilfe zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Ausbildung von Richtern, möglichst rasch durchzuführen;
13.fordert die Kommission auf, so rasch wie möglich auf die wiederholten Ersuchen der Regierung von Burundi betreffend die humanitäre Hilfe und die für die technische und finanzielle Kooperation erforderlichen Instrumente zu reagieren;
14.appelliert an die Regierungen der Länder der Region, insbesondere Zaire und Uganda, jegliche Unterstützung - sei sie finanzieller, logistischer, militärischer oder politischer Art - der burundischen Extremisten einzustellen;
Ruanda
15.verurteilt nachdrücklich die Länder, die wissentlich weiterhin die Gruppierungen mit Waffen unterstützen, die auf die Destabilisierung Ruandas aus sind;
16.fordert die Regierung Ruandas, die Regierungen der Staaten der Region sowie die Mitgliedstaaten und den Rat auf, eng mit der Kommission der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten und bei der Ermittlung der Parteien mitzuhelfen, die den ehemaligen ruandischen Regierungsstreitkräften dabei helfen, sich illegal Waffen zu besorgen oder sie bei diesem Unterfangen unterstützen;
17.wiederholt seine Forderung nach dem Abschlu der Arbeiten des internationalen Gerichtshofs als conditio sine qua non für die Rückkehr zum Frieden;
18.fordert die Regierung von Ruanda auf, die Kontrolle der zurückkehrenden Flüchtlinge in den Lagern zu beschleunigen und die unsäglichen Haftbedingungen im ganzen Land, besonders aber in Kigali, zu verbessern;
19.fordert die Regierung von Kigali auf, alle geeigneten Ma nahmen zu ergreifen, um einen demokratischen Proze der nationalen Aussöhnung in die Wege zu leiten;
20.fordert die internationale Gemeinschaft und insbesondere die EU auf, finanzielle und technische Hilfen für Ruanda, insbesondere im Bereich Justiz und Sicherheit, zu beschleunigen, da dies eine Hauptvoraussetzung für die Rückkehr der Flüchtlinge darstellt;
21.fordert alle Staaten, insbesondere die Länder der Region auf, mit den von der UNO eingesetzten Richtern des Internationalen Gerichtshofs eng zusammenzuarbeiten, um die Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Ruanda zu untersuchen und die auf diesem Territorium erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen;
22.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, den Generalsekretären der UNO und der OAU sowie den Regierungen von Burundi, Ruanda, Zaire, Uganda, Tansania und Kenia zu übermitteln.