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Parlamento Europeo - 21 settembre 1995
Den Waldbränden in Griechenland, Italien und Portugal

B4-1145/95

Entschlie ung zu den Waldbränden in Griechenland, Italien und Portugal

Das Europäische Parlament,

A.unter Hinweis auf die zahlreichen Waldbrände, die Ende Juli und im gesamten August 1995 mehrere Regionen Griechenlands verwüstet haben, darunter insbesondere Nordost-Attika, die Region Rethimnon auf Kreta, die Region Aigion auf dem Peloponnes sowie die Region Psachna auf Euböa, und die zur Zerstörung von mehreren Tausend Hektar Wald und landwirtschaftlicher Kulturen geführt haben,

B.unter Hinweis auf den besonders verheerenden Brand, der am 29. August 1995 die Dörfer Argalasti, Xinovrissi und Sykia de Pilion verwüstet und mehrere Tausend Hektar Felder und Olivenhaine vernichtet hat, die den einzigen Lebensunterhalt der Bewohner darstellen, welche bereits in der Vergangenheit von Frösten und Bränden heimgesucht worden waren,

C.unter Hinweis auf die zahlreichen Waldbrände, die Italien und im besonderen die Regionen Ligurien, Sizilien und Sardinien verwüstet haben,

D.unter Hinweis auf die zahlreichen Waldbrände, die im vergangenen Sommer das Staatsgebiet von Portugal verwüstet haben,

1.äu ert seine tiefe Bestürzung sowie seine Solidarität und sein Mitgefühl gegenüber den Bewohnern;

2.ersucht die Kommission, mit den einzelnen Regierungen und den lokalen Behörden zusammenzuarbeiten, um eine kohärente Politik zur Verhütung von Waldbränden zu entwickeln;

3.ersucht die Behörden der von Waldbränden am stärksten betroffenen Länder der Europäischen Union, in den dem Sommer vorausgehenden Jahreszeiten eine aktive Politik der Säuberung der Wälder durchzuführen, und damit den Schwerpunkt auf Verhütungs- statt auf Abhilfema nahmen zu legen;

4.ersucht die Kommission, mit den einzelnen Regierungen und den lokalen Behörden zusammenzuarbeiten, um eine Abschätzung der Schäden durchzuführen und alle erforderlichen Vorbereitungsma nahmen für die Entschädigungen zu treffen;

5.ersucht die Kommission, den Bewohnern der am stärksten betroffenen Gebiete eine Finanzhilfe zu gewähren;

6.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission, dem Rat, den Regierungen Portugals, Griechenlands und Italiens sowie den lokalen Selbstverwaltungsbehörden der betroffenen Regionen zu übermitteln.

 
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