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Parlamento Europeo - 22 settembre 1995
Zuwanderungs- und Asylpolitik

A4-0181/95

Entschlie ung zu dem Entwurf einer Entschlie ung des Rates betreffend die Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Aufnahme eines Studiums (C4-0005/95)

Das Europäische Parlament,

-in Kenntnis des Entwurfs einer Entschlie ung des Rates (C4-0005/95), vom Rat für Justiz und innere Angelegenheiten am 30. November/1. Dezember 1994 verabschiedet,

-unter Hinweis auf die Artikel 126 Absatz 3 und 128 Absatz 3 sowie Titel XVII des EG-Vertrags und die Artikel K, K.1, K.2, K.3, K.6 und K.9 des EU-Vertrags,

-gestützt auf Artikel 51 der Geschäftsordnung,

-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien (A4-0181/95),

A.in der Erwägung, da der Entwurf einer Entschlie ung des Rates betreffend die Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Aufnahme eines Studiums zu den wesentlichen Aspekten der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres gehört,

B.in der Erwägung, da die Übermittlung des Entschlie ungsentwurfs seitens des Rates als Konsultation im Sinne von Artikel K.6 des EU-Vertrags anzusehen ist,

C.in der Erwägung, da es in Artikel K.6 hei t: "Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten der Tätigkeit in den in diesem Titel genannten Bereichen und achtet darauf, da die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden",

D.in der Erwägung, da in diesem Fall auch Aspekte des Gemeinschaftsrechts von Belang sind, insbesondere Titel VIII Kapitel 3 und Titel IX des Vertrags (Zusammenarbeit mit den Drittländern und den für Bildung und Kultur zuständigen internationalen Organisationen), Titel XVII des Vertrags, dessen Artikel 130 u festlegt, da die Gemeinschaft die Ziele der Politik der Entwicklungszusammenarbeit in allen anderen Politiken berücksichtigt, und Artikel 7 a des Vertrags (Freizügigkeit der Personen, die sich rechtmä ig auf dem Hoheitsgebiet der Union aufhalten),

E.in der Erwägung, da sich Beschlüsse wie dieser Entwurf einer Entschlie ung des Rates, unabhängig von ihrer Form, auf die Grundrechte der Bürger auswirken; aus diesem Grund müssen sie weiterhin Gegenstand entsprechender parlamentarischer und gerichtlicher Kontrollen sein,

F.in der Erwägung, da die Regelung des internationalen Austauschs von Studenten und Wissenschaftlern Bestandteil der Kooperationspolitik mit Drittstaaten darstellt,

G.in der Erwägung, da der Entwurf einer Entschlie ung des Rates den Zugang von Bürgern dieser wirtschaftlich rückständigen Länder regeln will, um zu vermeiden, da der Studienaufenthalt zum Instrument eines wirtschaftlich begründeten Aufenthalts auf dem Gebiet der Union wird,

H.in der Erwägung, da der Entschlie ungsentwurf Einflu nimmt auf die Zielsetzungen der Entwicklungszusammenarbeit, welche in Titel XVII des EG-Vertrags geregelt ist,

I.in der Erwägung, da der Entschlie ungsentwurf ungeeignete Beschränkungen für die künftige Einwanderungspolitik zur Folge haben könnte, die gemä Artikel K.1 des EU-Vertrags zu regeln ist,

J.in der Erwägung, da in der Erklärung über die Grundsätze für die externen Aspekte der Einwanderungspolitik Anlage 5 zu Teil A der Schlu folgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh (11./12. Dezember 1992) bekräftigt wird, da die allgemeinen Probleme im Zusammenhang mit den Wanderbewegungen den Bereich der direkten Kompetenzen der für Einwanderungsfragen zuständigen Minister überschreiten,

K.unter Hinweis auf Artikel K.2 des EU-Vertrags und die zahlreichen Erklärungen hinsichtlich der Einhaltung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Genfer Flüchtlingskonvention,

Allgemeine Aspekte

1.vertritt die Auffassung, da im EU-Vertrag das Initiativrecht der Kommission einen wesentlichen und allgemeinen Bestandteil bildet und da die Kommission in allen von Artikel K.1 Nummern 1 bis 6 abgedeckten Bereichen die politische Verpflichtung hat, die Initiativen nicht den Mitgliedstaaten oder der Ratspräsidentschaft zu überlassen;

2.fordert die Kommission auf, aktiver zu sein, verbindliche Ma nahmen vorzuschlagen und diese Vorschläge dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln;

3.tritt dafür ein, da die Kommission die Zweckmä igkeit der Anwendung von Artikel K.9 prüft und da sie in der Begründung zu den Vorschlägen über diese Prüfung in all den Fällen berichtet, in denen sie Vorschläge in den in Artikel K.1 Nummern 1 bis 6 genannten Bereichen ausarbeiten kann;

Besondere Aspekte

4.ersucht den Rat, es formell gemä dem Geist von Artikel K.6 des EU-Vertrags während des Beschlu fassungssprozesses anzuhören;

5.gibt seine Stellungnahme zu dem Entwurf einer Entschlie ung des Rates betreffend die Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Aufnahme eines Studiums, indem es folgende Änderungen vorschlägt;

6.ist der Auffassung, da die Aufzählung der Kategorien von Personen, die von der Anwendung dieser Entschlie ung ausgenommen sind (Punkt B), unvollständig ist und deshalb wie folgt zu ergänzen ist:

"-Bürger dritter Länder, die in den Mitgliedstaaten zwecks Ausübung einer selbständigen Tätigkeit zugelassen sind;

-Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention;

-Personen, die gemä den einzelstaatlichen Vorschriften den Status von Flüchtlingen genie en;

-Bürger dritter Länder, die legal in einem Mitgliedstaat ansässig sind und Rechte auf der Grundlage eines bilateralen Abkommens geltend machen können;

-Staatsangehörige dritter Länder, die aufgrund von Assoziierungsabkommen Zulassungsrechte geltend machen können;

-Bürger dritter Staaten und ihre Familienangehörigen, die sich zwecks Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit in den Mitgliedstaaten aufhalten";

7.hält es für notwendig, da der/die Studierende seinen/ihren Status als Student/in in dem Mitgliedstaat nachweisen kann; es sollte jedem Mitgliedstaat überlassen bleiben, diese Kriterien festzulegen, die den Kriterien für Studenten des betreffenden Mitgliedstaats entsprechen sollten; ein Student aus einem Drittland, der diese Kriterien erfüllt, sollte dasselbe Recht wie ein Student des betreffenden Staates haben, zur Finanzierung seines Studiums durch Arbeit beizutragen;

8.vertritt die Auffassung, da die Vorschriften für die Rückkehr in das Herkunftsland nach Abschlu des Studiums transparent sein sollten, um zu gewährleisten, da sie weder von den Antragstellern noch von den Bürgern in dem Mitgliedstaat falsch ausgelegt werden können;

9.hofft, da ein sechster Grundsatz hinzugefügt wird, wonach dieser Entschlie ungsentwurf keinerlei Beschränkung von Rechten nach sich zieht, die Bürger dritter Länder in spezifischen Fällen kraft Gemeinschaftsrechts geltend machen können;

10.hält es für legitim, da die Mitgliedstaaten sich vergewissern, da die in dem Entschlie ungsentwurf vorgesehenen Aufenthaltsgenehmigungen nicht zu anderen als den eigentlich vorgesehenen Zwecken verwendet werden;

11.fordert den Rat auf, eine Höchstdauer für die Gültigkeit der Entschlie ung festzusetzen;

12.hält es für erforderlich, auf der Grundlage von Artikel K.6 des EU-Vertrags so bald wie möglich eine Empfehlung an den Rat anzunehmen, in der sowohl die verfahrenstechnischen als auch die inhaltlichen Aspekte dieses Problems angesprochen werden;

13.betont, da die angebliche Notwendigkeit einer Kontrolle der Einwanderung die politischen Bemühungen der Europäischen Union, akademische und kulturelle Verbindungen mit dritten Ländern herzustellen, nicht untergraben darf;

14.betont die Bedeutung des Abschlusses von Abkommen mit dritten Ländern über die gegenseitige Anerkennung von Bildungsabschlüssen und den Ausbau der Hochschulsysteme in den Entwicklungsländern durch Kooperationsabkommen;

15.ist der Auffassung, da sich die finanziellen Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Europäischen Union für viele Studenten, insbesondere für Studenten aus den Entwicklungsländern und den Ländern Mittel- und Osteuropas, als unrealistische Belastung erweisen können;

16.ermutigt die Mitgliedstaaten, wirtschaftlich benachteiligten Studenten die Aufnahme von kurzfristigen Nebenbeschäftigungen zu erlauben, mit denen sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts während ihres Studienaufenthalts in der Europäischen Union beitragen können;

17.ersucht den Rat klarzustellen, da die Beamten der Hochschulbehörden eine ma gebliche Rolle bei der Bewertung der akademischen Qualifikationen eines Studenten, der als Staatsangehöriger eines dritten Landes zur Aufnahme eines Studiums zugelassen werden will, spielen sollten;

18.ersucht den Rat, präzisere Leitlinien für die Beamten der Einwanderungsbehörden, die mit der Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder zur Aufnahme eines Studiums befa t sind, festzulegen;

19.hält es für wichtig, da Menschen, die dies wünschen, nicht daran gehindert werden, einen höheren Bildungsgrad zu erlangen; ein Austausch von Kenntnissen ist grundsätzlich positiv für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Drittländern, wie in Punkt A.2 des Entschlie ungsentwurfs des Rates zum Ausdruck kommt; ein Transfer von technischer und wissenschaftlicher Sachkenntnis und kulturellem Verständnis ist lebenswichtig für die Entwicklung und das Wirtschaftswachstum dieser Länder; die Vorschriften für die Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder zu Studienzwecken sollten unter diesem Gesichtspunkt betrachtet werden;

20.erwartet eine Reaktion auf die genannten Änderungsvorschläge und hält es für erforderlich, da die Kommission oder die Präsidentschaft dem Rat einen geänderten Vorschlag vorlegt;

21.fordert, die Entschlie ung des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen, und zwar in der vom Rat nach Berücksichtigung der in dieser Stellungnahme vorgeschlagenen Änderungen redigierten Fassung;

22.ist der Auffassung, da der Rat einen Versto gegen Artikel K.6 begeht, wenn er tatsächlich versucht, das fragliche Dokument ohne Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu verabschieden;

23.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

 
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