B4-1093, 1094, 1095, 1097, 1099, 1129 und 1163/95
Entschlie ung zur Konferenz über den Einsatz von wachstumsfördernden Stoffen in der Viehzucht
Das Europäische Parlament,
-in Kenntnis der Antwort der Kommission auf die an sie gerichteten mündlichen Anfragen zur illegalen Verwendung von Hormonen in der Viehzucht,
A.in der Erwägung, da die Richtlinie 88/146/EWG die Verwendung bestimmter Hormonstoffe in der Viehzucht untersagt,
B.unter Hinweis darauf, da es in seiner Entschlie ung vom 16. März 1995 zur illegalen Verwendung von Hormonen in der Viehzucht forderte, das Verbot der Verwendung von Hormonen deutlich zu verschärfen,
C.in der Erwägung, da das Kommissionsmitglied Fischler kürzlich eine internationale Konferenz über das Hormonproblem angekündigt hat, die Ende November 1995 stattfinden wird,
D.in der Erwägung, da es wichtig ist, da alle Betroffenen an dieser Konferenz teilnehmen,
E.in der Erwägung, da seit seiner obengenannten Entschlie ung von der Kommission keinerlei Ma nahmen getroffen wurden, um die Kontrollen der illegalen Verwendung von Hormonen zu verstärken,
F.in der Erwägung, da jeder Zweifel über das Verbot der Hormonverwendung in der Tierhaltung das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität der europäischen Agrarerzeugnisse erschüttert und zu einer geringeren Nachfrage führt,
1.begrü t, da die Kommission mit der Einberufung einer Konferenz zum Hormonverbot der Forderung des Parlaments in Ziffer 12 seiner obengenannten Entschlie ung vom 16. März 1995 nachgekommen ist;
2.fordert die Kommission auf, zu dieser Konferenz unabhängige Sachverständige einzuladen, um die Risiken und Auswirkungen in Erfahrung zu bringen, die die Verwendung von Hormonen auf die Gesundheit der Verbraucher haben kann;
3.fordert die Kommission und den Rat auf, daran festzuhalten, da die 1992 reformierte GAP und andere noch zu treffende Ma nahmen zur Erzeugung hochwertiger tierischer Produkte unter Wahrung des allgemeinen Ziels, das Marktgleichgewicht herzustellen, miteinander in Einklang stehen müssen;
4.fordert die Kommission und den Rat auf, in diesem Zusammenhang unter grö tmöglicher Transparenz und in regelmä iger Zusammenarbeit mit den Betroffenen (Verbrauchern, Erzeugern, Wissenschaftlern, Mitgliedern des EP und der Parlamente der Mitgliedstaaten) zu handeln;
5.fordert insbesondere die Kommission auf, eindeutig zu klären, da sich dieses Hormonverbot und das Verbot der Verwendung von BST auch auf importierte Agrarprodukte und Lebensmittel bezieht und da dies im Rahmen der aktuellen GATT/WTO-Regelungen abgesichert wird;
6.ist der Ansicht, da die Haushaltslinien B1-213 und B1-214 für die Bekämpfung des illegalen Einsatzes von Hormonen von entscheidender Bedeutung sind, da zum einen die Haushaltslinie B1-213 den Fleischerzeugern einen wichtigen Anreiz zum Umdenken bietet und zum anderen die Haushaltslinie B1-214 den innerstaatlichen Behörden die Möglichkeit bietet, die Bekämpfung der sogenannten "Hormonmafia", die international bestens organisiert ist, effizienter zu koordinieren; wendet sich daher gegen die Streichung der Haushaltslinien B1-213 und B1-214 durch den Rat in erster Lesung des Haushaltsplans 1996;
7.fordert die Kommission auf, eine gemeinschaftliche Task-Force einzusetzen und die Kontrollma nahmen der Verwendung von Hormonen in der Viehzucht zu verschärfen;
8.erinnert an die Besonderheit der europäischen Landwirtschaft und warnt vor den wirtschaftlichen und sozialen Folgen, die sich aus der Genehmigung dieser Hormone in der europäischen Agrarstruktur wie auch im ländlichen Bereich ergeben könnten;
9.fordert die Kommission auf, sich für eine Regelung einzusetzen, in deren Rahmen die Qualitätskontrolle der tierischen Erzeugnisse vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zum Verbraucher durch Einführung eines in der gesamten Union anerkannten Gütesiegels gewährleistet wird;
10.fordert die Kommission auf, einen Jahresbericht über den Stand der Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften und die in der Betrugsbekämpfung bei der Verwendung bei Schlachtvieh erzielten Ergebnisse auszuarbeiten;
11.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission, dem Rat sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.