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Parlamento Europeo - 10 ottobre 1995
Energiepolitik

A4-0212/95

Entschlie ung zum Grünbuch "Für eine Energiepolitik der Europäischen Union" (KOM(94)0659 - C4-0026/95)

Das Europäische Parlament,

-unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission "Für eine Energiepolitik der Europäischen Union" (KOM(94)0659 - C4-0026/95),

-in Kenntnis seiner Entschlie ung vom 12. März 1992 zur gemeinsamen Energiepolitik,

-unter Hinweis auf das Wei buch der Kommission über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (KOM(93)0700),

-unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Wirtschaftswachstum und Umwelt: Einige Konsequenzen für die Wirtschaftspolitik" (KOM(94)0465),

-unter Hinweis auf Artikel B des Vertrags über die Europäische Union (wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt) und Artikel 2 (nachhaltige Entwicklung) des EG-Vertrags,

-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Forschung, technologische Entwicklung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik, des Ausschusses für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung, des Ausschusses für Regionalpolitik, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Au enwirtschaftsbeziehungen (A4-0212/95),

A.in der Erwägung, da der Energiemarkt innerhalb der EU vor allem durch nationale Marktteilnehmer (Erzeuger, Versorgungsunternehmen, Lieferanten dezentral erzeugter Leistung, Gro - und Kleinabnehmer) und Behörden, gekennzeichnet ist, wobei es wiederum aufgrund des Funktionierens des Europäischen Binnenmarkts, der Gewährleistung der langfristigen Energieversorgung und der Umwelt- und Sicherheitsfaktoren notwendig ist, da die Organe der EU in diesem Bereich eine wichtigere Rolle übernehmen,

B.voller Bedauern darüber, da während der Verhandlungen über den EU-Vertrag der Vorschlag der Kommission für den Energiebereich in seiner Gesamtheit abgelehnt wurde; unter Hinweis darauf, da der Vorschlag es ermöglicht hätte, die Grundsätze einer wirklich gemeinsamen Energiepolitik (GEP), ihre Zielvorgaben, die zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Ma nahmen und die Rangordnung der dazu zweckdienlichen Rechtsvorschriften festzulegen,

C.in der Erwägung, da die EU ausschlie lich Voraussetzungen auf dem Gebiet der langfristigen Politik im Hinblick auf die Versorgungssicherheit im Energiesektor schaffen kann, was eine lenkende und planende Rolle der Kommission ausschlie t;

D.in der Erwägung, da es wesentliche Unterschiede zwischen dem Elektrizitäts- und dem Gassektor gibt, die eine unterschiedliche Behandlung erfordern,

E.in der Erwägung, da die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit auf EU-Ebene ebenfalls eine Voraussetzung für die Schaffung von mehr Raum für die Konkurrenz und Liberalisierung ist, wodurch eine optimale Gestaltung der Preise und der Dienstleistungen stattfinden kann,

F.in der Erwägung, da sich das genannte Wei buch über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung zu Recht mit der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der EU befa t; ferner in der Erwägung, da eine gesunde Wirtschaft zu einem hohen Beschäftigungsniveau führt und da wettbewerbsfähige Energiepreise dafür eine Voraussetzung sind,

G.in der Erwägung, da es deshalb erforderlich ist, den Energiemarkt zu deregulieren und den Wettbewerb zwischen Erzeugern und Versorgungsunternehmen zu erhöhen, ohne da dabei die Versorgungssicherheit, die Umwelt und der Verbraucherschutz gefährdet werden,

H.in der Erwägung, da die Versorgungssicherheit nicht nur eine Frage der Verfügbarkeit von Energiequellen, sondern vor allem das Ergebnis einer Politik ist, die die organisatorische Struktur des Energiemarktes, die Handelsbeziehungen der EU zu Drittländern, die zu betreibende Forschungspolitik und die Anlage von Energievorräten innerhalb der EU umfa t,

I.unter Hinweis darauf, da ferner Diversifizierung, Flexibilität der (auch kleinräumigen) Versorgung, Forschung und Technologie ebenfalls wesentliche Instrumente zur Herbeiführung von Versorgungssicherheit sind,

J.unter Hinweis auf die Bedeutung der effizienten Durchführung der erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften in den energieerzeugenden Industrien;

1.vertritt die Auffassung, da es im Hinblick auf Artikel 130 des EG-Vertrags wünschenswert ist, da der Rat und die Kommission unmi verständlich mitteilen, welche langfristige Politik die EU im Energiebereich verfolgt, wie das Verhältnis zur jeweiligen Politik der Mitgliedstaaten ist und in welchen Bereichen eine Konvergenz erforderlich ist;

2.erwartet, da die Kommission aufgrund von Artikel 130 f, 130 r und 130 s des EG-Vertrags und in Übereinstimmung mit den Schlu folgerungen des Rates der Energieminister vom 1. Juni 1995 eine Methodologie festlegt, um innerhalb des allgemeinen Rahmens der im Vertrag vorgesehenen Freiheiten und Regeln für die Wirtschaft die drei Ziele im Bereich der Energiepolitik: Versorgungssicherheit, wettbewerbsfähige Preise und Umweltschutz für die und in Absprache mit den einzelnen Gesellschaftsbereichen (Unternehmen, Klein- und Gro abnehmer usw.) kurz- und langfristig miteinander in Einklang zu bringen;

3.weist darauf hin, da die schwierige Kombination von Versorgungssicherheit, vernünftigen Preisen und Umweltschutz nicht durch möglicherweise widersprüchliche Energiepolitiken auf der Ebene der Mitgliedstaaten weiter erschwert werden sollte;

4.vertritt die Auffassung, da die EU - angesichts der Tatsache, da Energieproduktion und Energiehandel weitgehend auf internationaler Ebene erfolgen -ihre eigenen Interessen im Bereich der Energie effizienter vertreten kann, wenn die 15 mit einer Stimme sprechen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, da die Energieabhängigkeit der EU voraussichtlich von derzeit 50% auf 70% im Jahre 2020 ansteigen wird;

5.fordert die Kommission auf, im nächsten Wei buch eine klare Erklärung zu den Prioritäten auf dem Gebiet des Umweltschutzes bei der Energieversorgung abzugeben;

6.fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in die Energiepolitik einzubeziehen und gleichzeitig die Energiepolitik zu nutzen, um diesen Zusammenhalt zu stärken;

7.weist mit Nachdruck darauf hin, da die energiepolitischen Aspekte des EGKS- und des EURATOM-Vertrags und weitere energiepolitische Erwägungen in einen gemeinsamen energiepolitischen Rahmen integriert werden sollten, der einen Beitrag zur Sicherstellung einer umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Versorgungssicherheit und des Umweltschutzes leistet; fordert die Kommission auf, in ihr ausstehendes Wei buch einen Entwurf eines Vorschlags für ein Kapitel zur Energiepolitik einzubeziehen, das auf der Regierungskonferenz im Jahre 1996 mit Blick auf die Aufnahme in den Vertrag vorgelegt werden soll;

8.fordert zudem, da die Kommission und der Rat eine zusammenhängende Energiepolitik ausarbeiten, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips, wobei einzelne Initiativen der einzelnen Marktteilnehmer und nationalen Behörden möglich sind und sie in der Kommission im Bereich der Energiepolitik einen einzigen Ansprechpartner haben;

9.betont, da die künftige GEP auf den folgenden Kriterien basieren mu :

-Wirksamkeit, was zur Stimulierung des Wettbewerbs verpflichtet,

-Einhaltung der Marktgesetze, damit sich die Erzeugung dem Bedarf anpa t,

-maximale Versorgungssicherheit,

-ständige Erforschung neuer Energiequellen und des Einsatzes der traditionellen Energieträger,

-Beherrschung der Technik zur Vorbeugung von Risiken,

-umweltverträgliche Entwicklung;

10.vertritt die Ansicht, da eine Regulierung des Energiemarktes sowohl durch die nationalen Behörden als auch durch die EU zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, der öffentlichen Dienstleistungen und des Umweltschutzes weiterhin erforderlich ist; dabei mu das Ausma der Regulierung auf ein Mindestma begrenzt werden, damit Flexibilität und das Funktionieren der Marktmechanismen innerhalb dieser Grenzen weiterhin möglich sind; zusätzlich verdient der Umweltschutz besondere Beachtung, da hier die Marktkräfte nicht entsprechend lenken; die Umweltkosten müssen sich in den Energiepreisen widerspiegeln;

11.fordert die Kommission auf, mit den Banken, insbesondere der EIB, Modalitäten der Kreditgewährung auszuhandeln, um Energiesparma nahmen vorzufinanzieren, und dem Europäischen Parlament rechtzeitig über die durchzuführenden Konditionen und Ma nahmen Bericht zu erstatten;

12.erklärt, da es erforderlich ist, zu beschreiben, was im Energiesektor unter öffentlicher Dienstleistung verstanden wird, welche Dienstleistung mit welcher Qualität an den Verbraucher geliefert wird, und stellt dabei fest, da dieser Universaldienst ebenfalls durch Privatunternehmen angeboten werden kann;

13.hält es für unerlä lich, da ein wirklicher Binnenmarkt für den Bereich der Energie entwickelt wird und so rasch wie möglich einschlägige Regeln festgelegt werden; ist der Überzeugung, da sich die schrittweise Verwirklichung des Binnenmarktes an den vom Europäischen Parlament verkündeten Grundsätzen orientieren mu :

-Beachtung der Umweltkompatibilität,

-Wettbewerbsorientierung der Stromerzeugungsunternehmen bei gleichzeitiger Wahrung der Versorgungssicherheit,

-Wahrung des allgemeinwirtschaftlichen und öffentlichen Auftrags, insbesondere auf der Ebene der Verteilung, unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation und der Voraussetzungen, unter denen bestimmte Nebentätigkeiten von Versorgungsunternehmen, die sich nicht auf den Energiesektor beziehen, im Rahmen von Titel V des EG-Vertrags vertretbar sind,

-Ausweitung der Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Marktteilnehmern unter der Voraussetzung der Preistransparenz, für die die Kommission Leitlinien und Mechanismen festlegen mu ,

-Transparenz der Rechnungslegung, insbesondere in vertikal integrierten Unternehmen, bei gleichzeitiger Wahrung der Grundsätze der Gegenseitigkeit, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zwischen den einzelnen Versorgungsunternehmen,

-Schaffung von Möglichkeiten, die neuen Marktteilnehmern (z.B. Lieferanten dezentral erzeugter Leistung) eine Stellung auf dem Energiemarkt bieten, bei gleichzeitiger Förderung der Belieferung mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen,

-Förderung der steuerlichen Harmonisierung im Hinblick auf die Energiepreise unter Einbeziehung der verschiedenen Rohstoffe durch eine vorteilhafte Behandlung der erneuerbaren Energiequellen in der Union und Förderung der Transparenz für den Verbraucher im Hinblick darauf, welcher Teil des Energiepreises Steuerabgaben und welcher Teil Umweltkosten betrifft,

-Wahrung des Grundsatzes des Zugangs von Dritten zur Infrastruktur,

-Gestaltung des Zugangs zum Netz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, der Wahrung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags und des Abschlusses langfristiger Verträge,

-Wahrung der Belange des gebundenen Verbrauchers;

14.vertritt die Auffassung, da die Definition des Ziels der umfassenden Wettbewerbsfähigkeit geklärt werden mu unter Berücksichtigung der Herbeiführung von mehr Flexibilität in den Produktions-, Transport- und Verteilungssystemen, der Förderung der Dezentralisierung der Produktion unter Vermeidung der sich als Vergeudung auswirkenden Fernübertragung von Elektrizität und der Rationalisierung von Produktion, Produktionsmethoden und Produktionskapazitäten, die Möglichkeiten bieten, sowohl die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der Energiemärkte zu begünstigen als auch zum Umweltschutz beizutragen;

15.empfiehlt, den neuen Aufgaben und der neuen Rolle der Energielieferanten/ Versorgungsunternehmen mehr Bedeutung beizumessen, soweit es um die Beeinflussung der Nachfrage, d.h. Umfang und Qualität der Dienstleistungen, geht; ein verbesserter Wettbewerb sollte mehr Energieeffizienz herbeiführen, Energieeinsparungen in allen Phasen der Energiekette bewirken und insbesondere dazu genutzt werden, Dienstleistungen für Energieeffizienz als Mittel zur Senkung der Energieausgaben der Endverbraucher zu fördern, statt den Energiepreis als solchen wichtig zu nehmen;

16.fordert die Kommission auf, im Rahmen der Verwirklichung der stufenweisen Liberalisierung bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften - mit Ausnahme von Rechtsvorschriften zur Eindämmung der CO2-Emissionen - Zurückhaltung zu üben und andere Instrumente ebenfalls in Betracht zu ziehen, insbesondere eine Energie-/CO2-Steuer, die gleicherma en auf fossile Brennstoffe und Kernkraft angewandt wird, und für den Gas- und Elektrizitätssektor in diesem Rahmen eine unterschiedliche Strategie auszuarbeiten;

17.vertritt die Auffassung, da die Kommission im Hinblick auf die langfristige Versorgungssicherheit innerhalb der EU die Aufgabe hat, günstige Rahmenbedingungen für die Stärkung einer Politik der Diversifizierungspolitik zu schaffen, und zwar im Wege

-der Entwicklung und des verstärkten Einsatzes erneuerbarer Energiequellen zwecks Senkung der CO2-Emissionen sowie der Koordinierung und Förderung von Forschungs- und Demonstrationsvorhaben auf diesem Gebiet,

-der Schaffung von Rahmenbedingungen, damit durch den Abschlu der zweiten Energiecharta die Zusammenarbeit in Fragen der Energiepolitik mit Ru land, den Ländern in Mittel- und Osteuropa sowie mit den Ländern im Mittelmeerraum, in Afrika, Zentralasien und der Schwarzmeerregion verstärkt wird,

-der Ausarbeitung von Zielen und eines gemeinsamen Programms im Hinblick auf eine effiziente Energienutzung und Energieeinsparung sowie erneuerbare Energiequellen, die mit den Zielen betreffend die Emissionen von Treibhausgasen, wie sie in Rio de Janeiro (1992) und Berlin (1995) vereinbart wurden, in Einklang stehen,

-einer eindeutigeren Anerkennung des günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnisses, der Effizienz und der ökologischen Vorteile der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Technologie, die einen wettbewerbsfähigeren Markt auf der Grundlage der damit einhergehenden Energieeinsparungen erfordert; die Mitgliedstaaten werden deshalb dringend aufgefordert, die administrativen Hemmnisse zu beseitigen, die dem Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung im Wege stehen,

-der Entwicklung eines möglichst breiten Spektrums zu nutzender Energiequellen, wobei auch der Gewinnung von Energie aus Abfällen Aufmerksamkeit gewidmet werden mu ,

-der Garantie, da die EU ein attraktives Klima für Investitionen im Energiebereich schafft, wobei dieses Klima die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, Forschung und Entwicklung sowie eine Verbesserung der Energieeffizienz und den Umweltschutz fördern mu ,

und stellt fest, da die Mitgliedstaaten der EU weiterhin in eigener Verantwortung und im Einklang mit der öffentlichen Meinung in ihren Ländern die einzelnen Energiequellen auswählen, wobei jedoch auch einzusehen ist, da ein Verzicht auf die Kernenergie das Ziel des CO2-Reduktion nicht erleichtert und die Entscheidung über den Standort von Kernkraftwerken weiterhin in der Zuständigkeit der nationalen Politik verbleiben sollte, vorausgesetzt, die internationalen Sicherheitsbestimmungen werden strikt eingehalten und das betroffene Land gehört zu den Unterzeichnerstaaten des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen;

18.fordert die Kommission auf, die Forschungsanstrengungen zu stimulieren, um die Sicherheit der Kernenergie mit Hilfe folgender Vorkehrungen zu erhöhen:

-der Entwicklung der sogenannten "neuen fortgeschrittenen Kernreaktoren",

-der sicheren Abfallbehandlung und auch der Konkretisierung des theoretischen Wissenstands im Hinblick auf die künftige sichere Abfallbehandlung,

-der Wiederverwendung von Brennstoffen (MOX-Brennelemente),

-der Entwicklung der nuklearmedizinischen Technologie und der künftigen, noch zu entdeckenden Anwendungen und Möglichkeiten,

-der Schaffung von Möglichkeiten, um die Länder Mittel- und Osteuropas mit einem Energieentwicklungsplan zu unterstützen, dessen Ziel darin besteht, die Stromerzeugungsquellen zu optimieren,

-der Fortsetzung der Forschungsbemühungen im Bereich der thermonuklearen Fusion,

-der Förderung der Erforschung der Gesundheitsfolgen von Strahlenexposition für die betroffene Bevölkerung,

-der Förderung von Forschungstätigkeiten auf hohem Niveau über die Verglasung hochaktiver Abfälle;

19.betont, da die Forschungstätigkeiten sich auch auf die tatsächlichen Kosten der Lagerung und Verarbeitung nuklearer Abfälle beziehen müssen, damit die Abwälzung der Kosten auf künftige Generationen vermieden wird;

20.bekräftigt noch einmal, da als Ziel angestrebt wird, für die erneuerbaren Energiequellen das gleiche Mittelvolumen bereitzustellen wie für die thermonukleare Fusion;

21.fordert die Kommission auf,

-gemeinsame europäische Sicherheitsstandards für die Kernkraftwerke in der Europäischen Union auszuarbeiten,

-Leitlinien bezüglich der Sicherheitsanforderungen an Kraftwerke auszuarbeiten, für die die Europäische Union beabsichtigt, Kredite zu vergeben,

-eine Strategie für den Umgang mit nuklearen Abfällen zu entwickeln unter besonderer Berücksichtigung der Abfälle an Brennelementen, die Plutonium und andere hochaktive Brennstoffe enthalten;

22.fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein verbindliches Programm mit klaren Zeitvorgaben zur CO2-Reduktion zu beschlie en, das u.a. folgende Teilprogramme umfassen soll:

-ein ehrgeiziges Entwicklungs- und Einführungsprogramm für erneuerbare Energien, mit dem Schwergewicht auf der Nutzung der Biomasse, der Windenergie und der Solarenergie im Mittelmeerraum,

-ein Entwicklungsprogramm in Absprache mit der Industrie, um den spezifischen Energieverbrauch von Kraftfahrzeugen, Eisenbahnen und Flugzeugen zu verringern,

-die ökologische Steuerreform;

23.fordert, da vor jedem Neubau eines Kraftwerks entschieden werden mu , ob nicht nach der Methode des sogenannten Least-Cost-Planning Energiesparma nahmen der Vorrang vor dem Neubau gegeben werden soll;

24.wünscht, da die Kommission in Zusammenarbeit mit der EBWE und der Weltbank mit den mittel- und osteuropäischen Ländern ein ehrgeiziges Programm zum stufenweisen Abbau der atomaren Abhängigkeit der Länder in Mittel- und Osteuropa, zur Erhöhung der Sicherheit der Kernkraftwerke, zur Beseitigung des Nuklearabfalls in ökologisch verantwortlicher Weise, zur Reduzierung der derzeitigen Umweltverschmutzung durch die Energieerzeuger (NOx -CO2, SO2) zur Verbesserung der Diversifizierung ausarbeitet, wobei dem Potential des Energiesparens und der Verwendung erneuerbarer Energien Vorrang eingeräumt wird, und die Kommission darauf achten sollte, da auch die Unternehmen der EU vollständig an diesem Programm teilnehmen können;

25.fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die nukleare Abrüstung im Rahmen von SALT I und SALT II dadurch zu unterstützen, da das Wissen und die Fähigkeiten der europäischen Forschungseinrichtungen und der Industrie beim Beseitigen von waffenfähigem Plutonium und hochangereichertem Uran zur Verfügung gestellt werden;

26.fordert die Kommission auf, bei der Abfassung ihres Wei buchs über die Energiepolitik dem Umweltschutz verstärkt Aufmerksamkeit zu widmen und Leitlinien für die Mitgliedstaaten festzulegen, damit die Kosten des Umweltschutzes in die Energiegestehungspreise einbezogen werden;

27.fordert die Kommission auf, sich aktiv an den Arbeiten der Osloer und Pariser Kommission (OSPAR) im Hinblick auf die Beschlu fassung über die Stillegung und Entsorgung von Off-shore-Anlagen auf der Grundlage folgender Kriterien zu beteiligen: Schutz der Umwelt, Gewährleistung der Sicherheit und Auswirkungen aller möglichen Optionen unter dem Aspekt der Energieeffizienz;

28.hält es für sehr wichtig, da die Kommission neben einer Übersicht über die unterschiedlichen Formen der Energieeinsparung und Energieerzeugung angibt, welche Konsequenzen und positiven Beschäftigungsaspekte damit einhergehen können;

29.vertritt die Auffassung, da die Aufgabe der EU auf dem Gebiet der Energiepolitik folgendes umfa t:

-die Ausarbeitung einer GEP, die in sich schlüssig ist und die Stellung der zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat sowie der übrigen öffentlichen und privaten Marktteilnehmer unter Anwendung des Subsidiaritätsprinzips berücksichtigt,

-die Stärkung der Diversifizierungspolitik im Energiesektor innerhalb der EU im Hinblick auf die langfristige Versorgungssicherheit und die Wettbewerbsstellung der Unternehmen,

-die Förderung einer stufenweisen Liberalisierung und Stärkung des marktwirtschaftlichen Funktionierens des Energiesektors einschlie lich der Schaffung von Schiedsverfahren bei Konflikten im Hinblick auf die Preisbildung bei grenzüberschreitenden Ein- oder Ausfuhren,

-die Ausarbeitung der Umweltpolitik der EU, indem die Ziele im Bereich der Energieeinsparung und der wirksamen Energienutzung sowie die in diesem Zusammenhang erforderlichen Instrumente, die Mindestnormen usw. aufgeführt werden,

-die Konsolidierung und Förderung nationaler und EU-spezifischer Forschungsprogramme und Demonstrationsvorhaben in diesem Bereich und die uneingeschränkte Entwicklung von Technologien zur effizienteren Nutzung vorhandener Energiequellen einschlie lich der neuen Techniken zum Einsatz von Kohle (Kohlevergasung), wobei gewährleistet werden mu , da die EU auf dem Gebiet der Energie (neue Energiequellen, Biokraftstoffe einschlie lich Holz, Torf, Agrarbiomasse und biologische Abfälle, Energieeinsparung, Sicherheit, Technologie usw.) ihre Spitzenposition behält,

-die Intensivierung der gemeinschaftlichen und nationalen Anstrengungen zur Entwicklung der erneuerbaren einheimischen Energiequellen (photovoltaische Umwandlung der Sonnenenergie, thermische Umwandlung der Sonnenenergie, Wasserkraft, Windenergie, Biomasse, geothermische Energie, Gezeitenenergie etc.), damit die erneuerbaren Energiequellen im Jahre 2010 einen Anteil von 15% der Nachfrage nach konventioneller Primärenergie in der Europäischen Union decken,

-die Nutzung von Anlagen auf der Grundlage von Brennstoffzellen im Rahmen einer dezentralen Gewinnung von elektrischer und thermischer Energie;

-die Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen für die transeuropäischen Netze im Energiesektor,

-die Ausarbeitung und Durchführung eines ehrgeizigen Energieprogramms zusammen mit den Ländern Mittel- und Osteuropas und den Ländern im Mittelmeerraum, in Afrika, in Zentralasien und der Schwarzmeerregion,

-die Stärkung eines günstigen Klimas für Investitionen im Energiebereich, die Anreize für die Beschäftigung geben, die Wirtschaft stärken und einen Beitrag zum Umweltschutz leisten; ist der Auffassung, da die Kommission in einer Anlage zum Grünbuch auf die positiven beschäftigungswirksamen Aspekte der Energieeinsparungsprojekte und der Programme zur Energieerzeugung in Kleinanlagen eingehen sollte;

30.erwartet, da die Kommission die vorstehend aufgeführten Forderungen in dem von ihr angekündigten Wei buch zur Energiepolitik berücksichtigt und sich vor allem um folgende spezifische Vorkehrungen bemüht:

-die Verdeutlichung des Zusammenhangs zwischen den drei Zielsetzungen,

-die Analyse des Energiemarktes unter Berücksichtigung der Rolle, die die Kommission für sich selbst vorbehalten sieht, und der Rolle der übrigen Akteure,

-die Rolle, die die Kommission im Bereich der Energieeinsparung und der Verbesserung der Energieeffizienz mittels der Ausarbeitung konkreter Vorhaben, die jetzt so schnell wie möglich eingeleitet werden müssen, zu übernehmen gedenkt,

-eine europaweite Verordnung, wonach in Zukunft alle öffentlichen Neubauten einen minimalen Energieverbrauch aufweisen müssen,

-ein gegenüber SAVE I erheblich aufgestocktes SAVE-II-Programm,

-eine Neuauflage des THERMIE-Programms, wobei neben verlorenen Zuschüssen vermehrt Kredite zur Vorfinanzierung von Energieinvestitionen zum Zuge kommen sollen,

-stärkere Berücksichtigung der Kraft-Wärme-Kopplung und der kombinierten Brennstoffzyklen - vor allem im Falle der Verwendung gasförmiger Brennstoffe - in ihren neuen Leitlinien zur Energiepolitik, um die Energieeffizienz zu verbessern und die Energieeinsparung stärker zu fördern,

-die Angabe der erwünschten und erreichbaren Grenzwerte für CO2, NOX, SOX;

-die Prüfung der Möglichkeit der Einführung von Marktmechanismen wie handelsfähigen Emissionslizenzen,

-Vorschlag für eine verstärkte energiepolitische Zusammenarbeit mit Drittländern sowie deren Finanzierung,

-die Bereitstellung von mehr finanziellen Mitteln für die Erforschung und Entwicklung von erneuerbaren Energiequellen,

-die notwendige Durchführung einer vergleichenden Studie über die externen Kosten der verschiedenen Brennstoffe;

31.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

 
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