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Parlamento Europeo - 11 ottobre 1995
Umweltindikatoren

A4-0209/95

Entschlie ung zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament betreffend die Leitlinien der Europäischen Union über Umweltindikatoren und ein "grünes" Rechnungssystem

Das Europäische Parlament,

-in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament betreffend die Leitlinien der Europäischen Union über Umweltindikatoren und ein "grünes" Rechnungssystem (KOM(95)0670 - C4-0009/94),

-unter Hinweis auf die Artikel 2 und 130 r Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 17. November 1992 zum Fünften Aktionsprogramm für den Umweltschutz: "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung",

-unter Hinweis auf die Entschlie ung des Rates zum Fünften Aktionsprogramm,

-in Kenntnis des Wei buches der Kommission über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung,

-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 9. März 1994 zur Notwendigkeit der Bestimmung der wirklichen Kosten einer "Nicht-Umwelt" für die Gemeinschaft,

-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 22. April 1994 zu der Einbeziehung des Faktors Umwelt in die Berechnung des Bruttosozialprodukts,

-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik und des Ausschusses für Forschung, technologische Entwicklung und Energie (A4-0209/95),

A.in der Erwägung, da die Europäische Union eine dauerhafte, umweltgerechte und nichtinflationäre Entwicklung fördern mu , weshalb neue Orientierungsinstrumente und -mechanismen für die ordnungsgemä e Anpassung und Verwaltung der Wirtschaftspolitiken erforderlich sind,

B.in der Erwägung, da eine der Prioritäten der Europäischen Union darin besteht, die für die Herstellung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen Umwelt, Lebensqualität und Wirtschaft erforderlichen Aktionen zu fördern, um das Konzept der dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung zu verwirklichen, wie in seiner obengenannten Entschlie ung zum Fünften Aktionsprogramm und von der Kommission in ihrem Wei buch gefordert,

C.in der Erwägung, da es somit notwendig ist, da die Europäische Union ihre Anstrengungen koordiniert und die Grundlagen festlegt, um die Umwelt- und Wirtschaftsinformationssysteme über die Einführung eines harmonisierten europäischen Rahmens für eine umweltökonomische Gesamtrechnung zu integrieren,

D.in der Auffassung, da die erfa ten homologierten statistischen Daten dazu dienen müssen, Beschlu fassungsverfahren und politische Verwaltungsma nahmen in die Praxis umzusetzen und die wirtschaftlichen Prozesse an einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung auszurichten,

E.in der Auffassung, da ein Europäisches System der umweltökonomischen Gesamtrechnung erforderlich ist, das als vorrangiges Ziel ein System von Umweltbelastungsindizes einbezieht und als ersten Schritt eine wirtschaftliche Beurteilung aller externen Faktoren - zunächst über Satellitenkonten - fördert,

F.unter Hinweis darauf, da eine umweltökonomische Gesamtrechnung den monetären Wert aller Aspekte der Nutzung und Ausschöpfung der Ressourcen, der Umweltschäden und Umweltfunktionen umfassen mu , wodurch die derzeitige Unterbewertung der natürlichen Ressourcen, die zu einem Raubbau am Naturkapital führt, vermieden wird, weil eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung nicht ohne eine umweltökonomische Gesamtrechnung erfolgen kann,

G.in der Erwägung, da die Europäische Union der Verwechslung von umweltgerechter und dauerhafter Entwicklung mit umweltverträglichem Wachstum ein Ende setzen mu ,

H.unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Konferenz: "Mit der Natur rechnen", die am 31. Mai und 1. Juni in Brüssel unter der Schirmherrschaft des Europäischen Parlaments, der Kommission, des WWF und des Club of Rome stattfand,

1.begrü t die Mitteilung der Kommission und bekräftigt die Aussage, da keine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung ohne umweltökonomische Gesamtrechnung stattfinden kann, die eine monetäre Bewertung aller Aspekte der Nutzung und Ausschöpfung der Ressourcen, der Umweltschäden, des Wertverlustes des Naturkapitals und der Umweltfunktionen beinhaltet;

2.weist darauf hin, da der inhärente Wert der Landschaft, die Ausbeutung der Wälder, die Auszehrung der Böden durch nicht umweltgerechte Landwirtschaft usw. der Gesellschaft Kosten verursachen, die ökonomisch bewertet werden sollten;

3.weist ferner darauf hin, da den direkt durch den Raubbau des Menschen an der Natur verursachten Kosten im Rahmen der umweltökonomischen Gesamtrechnung die neuen Ausgaben und zusätzlichen Investitionen hinzugefügt werden müssen, die für die Korrektur, den Ausgleich oder die Beseitigung der Schäden erforderlich sind;

4.fordert die Kommission auf, das Parlament über ihre Arbeit zu unterrichten und ihm mitzuteilen, wie strategische Ausgaben und Investitionen, mit denen Umweltschäden beseitigt oder wiedergutgemacht werden sollen, im Rahmen des Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung erfa t werden sollen, da im Rahmen des derzeitigen Systems der Gesamtrechnung einige dieser Ausgabenkategorien zum BIP beitragen;

5.ist der Ansicht, da es - um in der Europäischen Union einen gemeinsamen Rahmen für ein "grünes" Rechnungssystem zu verwirklichen - unerlä lich ist, in den nächsten Jahren ein Europäisches System integrierter Wirtschafts- und Umweltindizes (ESI) zu schaffen, das einen gemeinsamen Bezugsrahmen ermöglicht, der für die Ermittlung und Bewertung der Umweltausgaben und für ihre Bezifferung im System der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung notwendig ist;

6.äu ert seine Überzeugung, da das grundlegende Ziel der traditionellen volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (nationale Konten, sichtbare oder unsichtbare Konten, ihre traditionellen Indikatoren wie das BSP usw.) darin bestand, makroökonomische Indikatoren zu liefern, die den Regierungen dazu dienen, die Wirtschaftstätigkeit zu orientieren, den Produktionsproze zu bewerten und Marktinterventionen durchzuführen, wobei der monetäre Wert des "Wertverlustes" der natürlichen Ressourcen ignoriert wurde, was den Realwert der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung verfälschte;

7.ist der Ansicht, da gerade zur Korrektur dieser Situation und zur Verwirklichung des integrierten Konzepts und des Konzepts der dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung der gewählte Weg von "Satellitenkonten" derzeit der geeignetste ist, wobei nicht vergessen werden darf, da die Schlu phase die Berechnung eines Ökosozialprodukts sein mu , wie in Tabelle 17 Ziel 4 Buchstabe a des Fünften Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft festgelegt ist;

8.ersucht folglich die Kommission, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, um diese Verpflichtung in die Tat umzusetzen, und es regelmä ig zu unterrichten;

9.fordert, da das Europäische System von Umweltbelastungsindikatoren (ESEPI) der ökologischen Besonderheit jedes Landes Rechnung trägt (z.B. saurer Regen in Deutschland, Erosion in Spanien usw.), um einen Rahmen oder eine einheitliche Struktur zu definieren, die mit gleicher Präzision, Genauigkeit und Zuverlässigkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten der Union funktionieren und zu berücksichtigen sind, wenn die Europäischen Gewichtungskoeffizienten (EWC) festgelegt werden;

10.fordert die Kommission auf, auf die Gleichstellung von umweltverträglichem Wachstum und dauerhafter und umweltgerechter Entwicklung zu verzichten, da eine auf dauerhafter und umweltgerechter Entwicklung basierende Gesellschaft nur die durch die natürlichen Ressourcen erzielten Einkünfte und niemals diese Ressourcen selbst nutzen darf, wenn sie ihre Zukunft nicht gefährden will;

11.weist darauf hin, da die von ihm seit jeher verteidigte und im Vertrag über die Europäische Union verankerte Umweltpolitik wann immer möglich eine "ex ante"- oder präventive Politik und keine "ex post"- oder korrigierende Politik ist;

12.fordert folglich, da die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sich hinsichtlich der Satellitenkonten nicht, wie man aus der Mitteilung der Kommission entnehmen kann, auf "die Bewertung von Umweltschäden und die monetäre Bewertung" beschränken dürfen, sondern da auch die potentiellen Verwendungen und die Ermittlung der Verfahren und Wirtschaftstätigkeiten einzubeziehen sind, die Umweltbelastungen, -schäden und -verarmung verursachen könnten, wenn wir tatsächlich die Grundlagen für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung schaffen;

13.betont die Notwendigkeit der - wenn auch schwierigen - Bewertung der Kosten der Ausschöpfung und des Wertverlusts natürlicher Ressourcen, um die der Wirtschaft entstehenden Kosten für die Nutzung der natürlichen Ressourcen veranschlagen zu können;

14.fordert daher, da den natürlichen Ressourcen ein Anfangswert beizumessen ist, von dem die Kosten und künftigen entgangenen Werte abzuziehen wären; eine Möglichkeit wäre die Zuordnung eines monetären Werts in Abhängigkeit davon, was die Verbraucher/Benutzer für diese Umweltkomponenten zu zahlen bereit wären, oder die Perfektionierung der existierenden Methoden zur monetären Bewertung wie Vereinbarungs- und Genu preise;

15.fordert eine Klarstellung der in der Mitteilung (in manchen Sprachen) unterschiedslos verwendeten Begriffe "Ökologie" und "Umwelt", da "Umwelt" in vielen Fällen über "Ökologie" hinausgeht;

16.fordert die Kommission auf, die für die Einführung dieses europäischen Rahmens für eine integrierte umweltökonomische Gesamtrechnung erforderlichen Fristen und Mittel zu präzisieren und einen konkreten Zeitplan vorzulegen, und weist mit Nachdruck darauf hin, da zur Durchführung der geplanten Aktionen ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, damit man einer Verzögerung durch die statistischen Ämter der Mitgliedstaaten zuvorkommt; für Ma nahme 3, die Einrichtung eines Europäischen Systems integrierter Wirtschafts- und Umweltindizes (ESI), für die keine Mittel vorgesehen sind, ist in den Jahren 1995 bis 1998 ein jährlicher Betrag von 750.000 ECU erforderlich;

17.fordert ferner, da zu gegebener Zeit dieses Verfahren der umweltökonomischen Gesamtrechnung auf den Haushaltsplan der Europäischen Union Anwendung findet;

18.ersucht die Kommission, aus Gründen der Klarheit, der Präzision und der korrekten Einstufung die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, die Aktionen 2 und 4 in Punkt 5 ihrer Mitteilung wie folgt neu zu formulieren:

"2. Festlegung von Prioritäten für die Sammlung physikalischer Umweltbelastungsindikatoren, Definition der Methodik für die Sammlung dieser Indikatoren und Festlegung der Prioritäten zur Aufstellung europäischer Gewichtungskoeffizienten sowie deren Einbeziehung in Umweltbelastungsindizes oder Schaffung eines Europäischen Systems von Umweltbelastungsindizes (ESEPI);"

"4. Fortführung und Ausweitung der Arbeiten für nationale Satellitenkonten mit wesentlicher Bedeutung für die umweltökonomische Gesamtrechnung (z.B. Umweltausgaben, Buchführung über natürliche Ressourcen, Methoden zur Berechnung des Wertverlusts der natürlichen Ressourcen);"

19.weist darauf hin, da im Hinblick auf Aktion 3 für jedes umweltbelastete Gebiet auf der Grundlage von technischem Know-how Gewichtungskoeffizienten eingeführt werden müssen, die die physikalischen Umweltbelastungsindikatoren in Umweltbelastungsindizes umsetzen; Ausgangspunkt für die Auswahl der umweltbelasteten Gebiete sind die Themen aus dem Fünften Umweltaktionsprogramm; eine Gewichtung und Zusammenfassung von umweltbelasteten Gebieten mu unterbleiben;

20.ersucht die Kommission, eine neue Aktion 7 gemä der Präventiv- oder "ex-ante-Politik" der Union in dem Sinne aufzunehmen, da ein Inventar der natürlichen Ressourcen sowie ihrer derzeitigen und potentiellen Nutzung aufgestellt und aktualisiert wird sowie die Verfahren und Wirtschaftstätigkeiten ermittelt werden, die Umweltrisiken und -schäden und eine Erschöpfung der natürlichen und Umweltressourcen beinhalten können;

21.ist der Ansicht, da die monetäre Bewertung sowohl theoretisch als auch praktisch einer der schwierigsten Aspekte ist, weshalb es angebracht gewesen wäre, mit aller Deutlichkeit in die Aktion 5 aufzunehmen, da die Komponenten des natürlichen Systems ebenfalls in die Bewertung der Umweltschäden einbezogen werden müssen; da es derzeit jedoch noch kein angemessenes quantitatives Bewertungssystem gibt, vertritt es die Auffassung, da es zur Zeit besser ist, eine richtungweisende Bewertung vorzunehmen als gar keine; diese wäre als solche in die erwähnte Aktion einzubeziehen;

22.weist darauf hin und betont, da die Koordinierung der Tätigkeiten im Hinblick auf die Festlegung des europäischen Rahmens für die umweltökonomische Gesamtrechnung gemä Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes und gemä der Entscheidung 94/808/EWG des Rates über die Annahme eines Entwicklungsprogramms mit vierjähriger Laufzeit (1994-1997) für die Umweltkomponente in den gemeinschaftlichen Statistiken erfolgen mu ;

23.fordert die Kommission auf, in ihren Schlu folgerungen die in der Begründung genannten Änderungen in Erwägung zu ziehen;

24.wünscht, da es Mitte Dezember 1997 einen Fortschrittsbericht erhält, in dem auf folgende Punkte eingegangen wird:

a)die ersten Ergebnisse der Aktionen 3 (einschlie lich "Umweltausgaben") und 2 sowie ihre möglichen Auswirkungen auf die Politik der Union;

b)die vorgesehene Methodik bei der Festlegung europäischer Gewichtungskoeffizienten sowie die finanzielle Bewertung der Umweltschäden;

c)ein geeigneter Finanzbogen für dieses Programm;

25.äu ert seine Zufriedenheit und beglückwünscht die Kommission zu dieser Mitteilung, da es der Ansicht ist, da diese einen bedeutenden Schritt in die richtige Richtung darstellt, um das im VEU, im Fünften Aktionsprogramm und im Wei buch von Delors niedergelegte Modell der dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung zu verwirklichen; deshalb müssen seines Erachtens die veranschlagten Haushaltsmittel gebilligt und möglicherweise aufgestockt werden;

26.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission, dem Rat und den Mitgliedstaaten, der Europäischen Umweltagentur, EUROSTAT und den nationalen statistischen Ämtern sowie der OECD, den Vereinten Nationen und der Weltbank zu übermitteln.

 
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