A4-0224/95
Beschlu über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 1993
Das Europäische Parlament,
-gestützt auf seine Geschäftsordnung, insbesondere auf Artikel 166 Absatz 3,
-gestützt auf Artikel 77 der Haushaltsordnung sowie Artikel 13 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments,
-in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 1993 (SEK(94)0164),
-in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 1993,
-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A4-0224/95),
1.schlie t die Rechnungslegung des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 1993 auf der Grundlage folgender Beträge ab:
>>> HERE, ATTACHED FILE (TABLE or GRAPHIC) ON WORDPERFECT 5.1
Verwaltung der Immobilienprojekte in Brüssel
2.stellt fest, da die Beschlüsse zur Änderung des ursprünglichen Charakters des Vertrags und seiner Bestimmungen von der politischen Instanz gefa t wurden und nicht unter den Entlastungsbeschlu fallen;
3.beauftragt seinen Generalsekretär, dem Ausschu für Haushaltskontrolle spätestens bis Ende 1995 einen detaillierten Bericht über alle Komponenten der Investitionskosten für das D1-Gebäude vorzulegen;
4.fordert die belgischen Behörden auf, ihre Zusagen bezüglich des Grundstücks für den Gebäudekomplex einzuhalten, indem sie bis spätestens 31. Dezember 1995 alle hierfür erforderlichen Ma nahmen und Rechtsinstrumente festlegen und erlassen und alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, da dem Parlament durch das Grundstück für das D3-Gebäude ab diesem Zeitpunkt keine finanziellen Verpflichtungen mehr entstehen; beauftragt seinen Ausschu für Haushaltskontrolle, durch die Verwaltung eine Bewertung der durch diese verschiedenen Verpflichtungen entstandenen rechtlichen und finanziellen Situation vornehmen zu lassen und ihm darüber Bericht zu erstatten;
5.bestätigt die vom Präsidium des Europäischen Parlaments auf der Grundlage von zwei Berichten des Ausschusses für Haushaltskontrolle vorgenommenen Bewertungen der Verwaltung der Immobilienprojekte in den Jahren 1992 und 1993; beauftragt seinen Generalsekretär, ihm über die im Anschlu an diese Bewertungen getroffenen Ma nahmen Bericht zu erstatten und ihm Vorschläge für die budgetäre Abwicklung von Anschaffungen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, zu unterbreiten;
6.weist die verschiedenen an der Ausführung des Haushaltsplans beteiligten Instanzen seiner Verwaltung darauf hin, da sie nach Artikel 206 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 89 Absätze 3, 4 und 5 der Haushaltsordnung den vorliegenden Bemerkungen Folge zu leisten haben, und fordert sie in diesem Zusammenhang auf, die geltenden Bestimmungen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens und der Immobilienvertäge, insbesondere die vom Präsidium am 10. Februar 1988 erlassenen Vorschriften, mit grö ter Sorgfalt anzuwenden und dafür zu sorgen, da bei jeder vom Organ im Immobilienbereich eingegangenen Verpflichtung zuvor um eine haushaltsmä ige Ermächtigung nachgesucht und eine Mittelbindung vorgenommen wird und die Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen eingehalten werden;
7.beauftragt seinen Ausschu für Haushaltskontrolle, die Arbeiten des Generalsekretärs im Hinblick auf die Einführung von Verfahren zu verfolgen, die darauf abzielen, die Wirksamkeit der Bestimmungen über die Schadenersatzpflicht von an der Ausführung der Mittel beteiligten Personen zu gewährleisten;
8.beauftragt seinen Ausschu für Haushaltskontrolle, auf der Grundlage von Vorschlägen der Verwaltung einen Entwurf einer Änderung der Internen Vorschriften und der betreffenden Bestimmungen der Geschäftsordnung auszuarbeiten, der darauf abzielt, die innere Geschlossenheit der Vorschriften sicherzustellen, die die Verfahren der Entlastung und der Hinwegsetzung über Sichtvermerksverweigerungen des Finanzkontrolleurs regeln;
9.verweist auf seine Entschlie ung vom 24. Oktober 1986 zu den Grundsätzen der Ausführung und der Kontrolle des Haushalts des Parlaments, in der eine noch klarere Trennung der Ausführungszuständigkeiten zwischen Anweisungsbefugten, Rechnungsführer und Finanzkontrolleur empfohlen wurde; unterstreicht erneut nachdrücklich die Initiativ- und Mittelbewirtschaftungsfunktion, die dem Anweisungsbefugten bei der Bindung und Verwendung der Mittel zukommt, wie dies in den Finanzbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist;
10.vertritt die Auffassung, da die für die Kontrolle und die Rechnungsführung zuständigen Dienststellen des Parlaments nicht einem spezifischen Anweisungsbefugten unterstellt sein sollten;
11.beauftragt seinen Juristischen Dienst zu untersuchen, inwieweit und unter welchen Bedingungen das Parlament, z.B. als Zivilkläger an Strafverfahren gegen seine Vertragspartner oder sonstige am Bau und an der Herrichtung der Gebäude beteiligte Dritte beitreten kann, um an Informationen zu gelangen, die für den Schutz seiner finanziellen Interessen von Nutzen sind;
Auszugleichender Betrag in der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 1982 (Abgeordnetenkasse)
12.weist darauf hin, da die Differenz von BEF 4.136.125 zwischen dem Kassenbestand und der Rechnungsführung, ein Betrag, der aus der für das Haushaltsjahr 1982 erteilten Entlastung ausgenommen wurde, ausgeglichen werden mu , sobald das Luxemburger Handelsgericht sein Urteil in dem Verfahren gefällt hat, das das Europäische Parlament am 22. März 1995 gegen La Royale Belge S.A., die Gesellschaft, bei der das Parlament am 30. Juni 1976 die in Artikel 75 der Haushaltsordnung vorgesehene Versicherung abgeschlossen hat, angestrengt hat;
Fragen, die das Haushaltsjahr 1993 betreffen
13.beauftragt seinen Ausschu für Haushaltskontrolle, die Schlu folgerungen im Rahmen der vom Rechnungshof durchgeführten Kontrolle sowie den von der Direktion Informatik und Telekommunikation bei einer privaten Firma in Auftrag gegebenen Bericht, mit denen die Effizienz der DV-Politik der Institution bewertet werden sollte, zu prüfen;
14.nimmt die Tatsache zur Kenntnis, da der Bereich Kantinen, Bars, Restaurants und Einkaufszentrale (CBRC) in Zukunft generell indirekt bewirtschaftet werden soll, und da das Verfahren für die Veröffentlichung neuer Ausschreibungen für alle Arbeitsorte der Institution bereits in Angriff genommen wurde und bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahrs abgeschlossen sein wird;
15.begrü t die Tatsache, da die Bewirtschaftung des CBRC-Sektors inzwischen mit Hilfe eines Zahlstellensystems vollständig in den Haushaltsplan einbezogen wurde;
16.bedauert, da die in dem Bericht einer Privatfirma zu den Inventarisierungsverfahren abgegebenen Empfehlungen erst bei der nächsten Inventur im Jahre 1997 in die Tat umgesetzt werden; fordert, da der Ausschu für Haushaltskontrolle unverzüglich über den Stand der Arbeiten zur Umsetzung dieser Empfehlungen im Rahmen des Inventarisierungssystems unterrichtet wird;
17.fordert unter Berücksichtigung der von den zuständigen Diensten zur Inventur für 1994 abgegebenen Bewertungen, da der Ausschu für Haushaltskontrolle über die endgültigen Ergebnisse dieser Inventur unterrichtet wird, sobald sie vorliegen;
18.erteilt seinem Generalsekretär Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1993;
19.genehmigt die Entlastung des Rechnungsführers für das Haushaltsjahr 1993.