B4-1258 und 1292/95
Entschlie ung zu den Unwettern in Ligurien
Das Europäische Parlament,
A.besorgt über die wiederholten Naturkatastrophen in Form von Überschwemmungen, die in den letzten Jahren in mehreren Regionen Norditaliens, insbesondere in Ligurien und in Genua zu verzeichnen waren,
B.in der Erwägung, da die Region Ligurien, insbesondere das Gebiet von Savona in Westligurien, am 25. September 1995 von Wolkenbrüchen heimgesucht worden ist, die ungeheure Schäden für Personen, Umwelt und Gebäude zur Folge hatten,
C.in der Erwägung, da von der Heftigkeit des Wolkenbruchs vor allem das Industriedreieck des Tals von Vado Ligure, Quiliano und Valleggia betroffen war, wo Sturzbäche und Flüsse über die Ufer traten und Stra en, Dutzende von Betrieben und Häusern, Lagerhäuser, Geschäfte und Kellergeschosse überschwemmten,
D.unter Hinweis darauf, da diese Überschwemmung auch zahlreiche Menschen von der Au enwelt abgeschnitten hat, Arbeiter um ihre Arbeit und Landwirte um ihre Ernte gebracht hat, da ganze Autobahnabschnitte durch Tausende Kubikmeter Erdmassen blockiert waren und da die Überschwemmung im historischen Stadtkern von Savona (wo an einigen Stellen das Wasser einen halben Meter hoch stand) Schäden in Milliardenhöhe verursacht hat,
E.in Erinnerung daran, da es sich hier um die vierte Überschwemmung in Folge handelt - die letzte Überschwemmung liegt erst wenige Wochen zurück - und da die Gesamtbilanz tragisch ist: Tote, schwerste Umweltschäden, Schäden für die Wirtschaft und das Kommunikationssystem,
F.in der Erwägung, da bei diesem Phänomen nicht mehr von episodischem Charakter die Rede sein kann, da es sich in immer kürzeren Zeitabständen wiederholt, und da solche Katastrophen nicht nur auf die natürlichen Gegebenheiten, sondern auch auf falsche Interventionen des Menschen zurückzuführen sind,
1.äu ert seine Solidarität mit der Bevölkerung der betroffenen Gebiete;
2.fordert die Kommission auf, die geplante Soforthilfe im Rahmen einer neuen Raumordnungspolitik kurzfristig durchzuführen, damit sämtliche notwendigen konkreten Solidaritätsinitiativen in Gang gesetzt werden;
3.fordert die Kommission auf, eine wirksame Strategie zur Vorbeugung und zur Bekämpfung im Sinne des Artikels 130 r des EG-Vertrags zu verfolgen, der besagt, da der Vorbeugung Vorrang zukommt gegenüber Ma nahmen gegen die Auswirkungen von Umweltbeeinträchtigungen;
4.fordert die Kommission auf, mit allen ihr zur Verfügung stehenden (auch finanziellen) Mitteln die lokale und regionale Verwaltung sowie die italienische Regierung bei den notwendigen Arbeiten zur Sanierung des Gebiets und zur Wiederbelebung der Produktionstätigkeit und des Handels sowie des Wohnungswesens zu unterstützen;
5.fordert die Kommission auf, die betroffene Bevölkerung zu unterstützen, damit sie so rasch wie möglich für ihre materiellen Verluste entschädigt wird;
6.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den betroffenen regionalen und kommunalen Behörden zu übermitteln.