A4-0234/95
Entschlie ung zu der Mitteilung der Kommission mit dem Entwurf einer Entschlie ung des Rates zur Entwicklung und Errichtung der Europäischen Umweltagentur (KOM(95)0325 - C4-0412/95)
Das Europäische Parlament,
-in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament (KOM(95)0325 - C4-0412/95),
-gestützt auf die Artikel 51, 61 und 143 seiner Geschäftsordnung,
-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz (A4-0234/95),
1.ist der Ansicht, da der Aufbau der Agentur und ihres Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (EIONET) nur möglich sind, wenn es vollständige Transparenz in bezug auf ihre Aufgaben und auf das Verfahren zur Festlegung dieser Aufgaben gibt;
2.verweist jedoch auf seine Entschlie ung vom 15. März 1995 zum Arbeitsprogramm der Kommission und zum Jahresgesetzgebungsprogramm für 1995, in der es feststellt, da die in Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 vorgesehene Überprüfung dieser Verordnung auf der Grundlage eines Berichts der Kommission in diesem Jahr stattfinden sollte;
3.erinnert die Kommission und den Rat daran, da der Bericht der Kommission gemä den Bestimmungen von Artikel 20 der obengenannten Verordnung geeignete Vorschläge enthalten mu , damit der Rat nach Stellungnahme des Parlaments über weitere Aufgaben für die Agentur entscheiden kann, insbesondere bei der Überwachung der Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Umweltbereich;
4.stellt fest, da die Verordnung zur Errichtung der Agentur als ein Rechtsakt nur durch einen Akt gleichen Charakters geändert werden kann und nicht durch eine Entschlie ung des Rates oder ein anderes Dokument, zu dem das Parlament nicht konsultiert wurde;
5.billigt angesichts der gegenwärtigen Situation der Agentur die Absicht der Kommission, zum jetztigen Zeitpunkt keine solchen Vorschläge zu unterbreiten, fordert die Kommission jedoch auf, ihren Bericht sobald wie möglich vorzulegen;
6.ersucht den Rat, sich dieser Entschlie ung im Geiste der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Institutionen anzuschlie en;
7.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.