A4-0202/95
Entschlie ung zur Anpassung des Systems der Kontrolle der Eigenmittel nach der Errichtung des einheitlichen Binnenmarkts
Das Europäische Parlament,
-gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und dessen Bestimmungen zur Änderung des EWG-Vertrags, des EGKS-Vertrags und des EAG-Vertrags,
-gestützt auf den Beschlu 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften,
- gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften,
-gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel,
-gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,
-gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex des Gemeinschaften,
-gestützt auf die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1977,
-gestützt auf Artikel 148 seiner Geschäftsordnung,
-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A4-0202/95),
A.in der Erwägung, da die Errichtung des einheitlichen Binnenmarktes nicht mit einer stärkeren Integration der Tätigkeit der Zolldienststellen und einer besseren Harmonisierung der Kontrollen, insbesondere zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien einherging,
B.in der Erwägung, da es Sache der Kommission ist, geeignete Vorschläge für eine bessere Integration der europäischen Zolldienststellen zu formulieren,
C.in der Erwägung, da die unterschiedlichen Befugnisse der Zollbeamten oder der allgemeiner mit der Ermittlung von Betrügereien aller Art zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts betrauten Beamten eine gute zolldienstliche und administrative Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinschaft oder mit Drittstaaten gleicherma en behindern,
D.in der Erwägung, da die Gemeinschaft nicht über ein eigenes EDV-System verfügt, das ihr einen raschen Zugriff auf Daten des Au en- und innergemeinschaftlichen Handels ermöglicht,
E.in Anbetracht der geringen Ergebnisse, die im Bereich der Nacherhebung hinterzogener bzw. umgangener Abgaben oder bei der Eintreibung zu Unrecht gezahlter Beträge erzielt wurden,
F.in der Erwägung, da die Höhe der nachzuerhebenden Restbeträge erstaunlich ist, wenn man bedenkt, da die Gemeinschaftsregelung in zahlreichen Bereichen Sicherheitsleistungen vorsieht, deren Ziel gerade darin besteht, die Forderungen des Gemeinschaftshaushalts sicherzustellen,
G.in Anbetracht der Betrügereien im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens und der Unzulänglichkeiten der eingeführten Garantiemechanismen,
H.in der Erwägung, da das System der Haushaltseinnahmen der Union trotz ihrer Bezeichnung als Eigenmittel, diese nicht vollständig als ausschlie liches Eigentum der Union erscheinen lä t und es den Bürgern der Union nicht gestattet, klar zu erkennen, welche Mittel der Union zugewiesen werden,
I.in der Erwägung, da das Einnahmensystem die in den Mitgliedstaaten vorhandenen Finanzierungskapazitäten besser widerspiegeln und die Festlegung einer globalen Finanzierungsobergrenze ermöglichen mü te,
1.fordert daher die Kommission auf, geeignete Ma nahmen vorzuschlagen, um
1.1.die Kontrollen an den Au engrenzen der Union als einzige Ma nahme zur Verhinderung von Verkehrsverlagerungen Stellen, an denen die Kontrollen weniger häufig oder/und weniger effizient sind, zu harmonisieren,
1.2.zu diesem Zweck die Kontrollen unter einem doppelten Aspekt zu harmonisieren, und zwar:
-quantitativ durch die Angleichung der Kontrollquoten,
-qualitativ durch die allgemeine Entwicklung der Stichproben- und Risikoanalysetechniken,
1.3.die Überprüfungen der Zollstellen nach der Abfertigung zu koordinieren, insbesondere durch die Übernahme der Verantwortung für die Ausarbeitung einer echten Politik nachträglicher Kontrollen, die bei den transnationalen Unternehmen gemeinsam durchgeführt werden,
1.4.die Tätigkeit der mit diesen Kontrollen betrauten Dienststellen zu erleichtern, indem sie Ma nahmen vorschlägt, die diesen Dienststellen, falls erforderlich, den Zugang zu den in EDV-Datenbanken anderer Mitgliedstaaten enthaltenen Informationen über die Einnahmen und Ausgaben, die den Gemeinschaftshaushalt betreffen, ermöglichen,
1.5.die Überwachung dieser Kontrollen und die entsprechende Zuständigkeit tatsächlich der Kommission zu übertragen,
1.6.die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auszubauen; insbesondere mü ten die Mitgliedstaaten angeregt werden, bei den Zollverwaltungen der anderen Mitgliedstaaten Verbindungszollbeamte einzusetzen, deren Aufgaben in einer gegenseitigen Amtshilfe bestünden mit dem Ziel, die Ermittlungstätigkeiten und die Bekämpfung von Betrügereien zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts sowie die Eintreibung von Abgaben oder Subventionen, die in betrügerischer Weise erlangt oder zu Unrecht zu Lasten der Union vereinnahmt wurden, zu erleichtern und sicherzustellen;
2.fordert die Kommission auf, ihm einen Bericht über die unterschiedlichen Befugnisse der Zollbeamten sowie über die zur Angleichung dieser Befugnisse und zur Gewährleistung eines möglichst umfassenden Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu ergreifenden Ma nahmen vorzulegen;
3.fordert die Kommission auf, in bezug auf die zur Verwaltung der Eigenmittel eingesetzten EDV-Systeme
3.1.ihm Art und Umfang der verschiedenen in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Zollabfertigung eingesetzten EDV-Systeme sowie die Modalitäten anzugeben, die in einer ersten Phase den gemeinsamen Zugang zu den Datenbanken dieser verschiedenen Systeme ermöglichen,
3.2.in einer zweiten Phase Vorschläge zu formulieren, um Mitgliedstaaten, die über nicht leistungsfähige Systeme verfügen, Anreize zu geben, sich nach dem Muster der mit den leistungsfähigsten Systemen ausgestatteten Mitgliedstaaten auszurüsten, sowie Ma nahmen zur Aufnahme der bei den Mitgliedstaaten gesammelten Daten in eine einzige Datenbank vorzuschlagen;
4.fordert die Kommission auf, eine Änderung der obengenannten Verordnung Nr. 1552/89 und der Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 des Rates vom 14. Juni 1989 über die buchmä ige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld zu prüfen mit dem Ziel, da Zahlungen von Abgaben - ob es sich um zusätzliche oder von Amts wegen von den Zollstellen festgesetzte Abgaben handelt -, zu denen eine Person, der ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, aus irgendeinem Grund verpflichtet ist, unmittelbar auf den Abgabenbetrag, für den Sicherheit geleistet worden ist, anrechenbar sind;
5.fordert die Kommission auf, in bezug auf das gemeinschaftliche Versandverfahren
5.1.dringend die elektronische Datenverarbeitung dafür einzusetzen, einschlie lich des Verfahrens der Bereitstellung und Verwaltung der Sicherheitsleistungen, sowie realistische Obergrenzen für die Sicherheitsleistung festzusetzen, und es über den genauen Stand des Fortgangs der Arbeiten auf dem laufenden zu halten,
5.2.dringend alle zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft bei im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten Sendungen, die mit einer Steuer belegt sind (Zigaretten, Erzeugnisse der GAP, usw.), besser zu schützen, und daher die Initiative zu den unerlä lichen Änderungen der Rechtsvorschriften zu ergreifen;
6.fordert die Kommission auf, bis 1999 Vorschläge zur Anpassung des Mechanismus vorzulegen, wonach dem Vereinigten Königreich eine Verringerung der Mehrwertsteuereigenmittelzahlungen zur Korrektur augenscheinlicher Haushaltsungleichgewichte gewährt wird;
7.fordert die Kommission auf, Vorschläge im Hinblick auf eine Stärkung der Überprüfungsbefugnisse der Kommission bei der Erhebung der Mehrwertsteuer zu formulieren und fordert sie auf, dem Rat im Rahmen der Revision der obengenannten Verordnung Nr. 1553/89 dahingehende Vorschläge vorzulegen;
8.fordert die Kommission auf, in Anwendung von Artikel 8 des Beschlusses 94/728/EG, EURATOM des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften nach Anhörung des Europäischen Parlaments die erforderlichen Vorschriften zur Verbesserung und Harmonisierung der BSP-Grundlagen vorzulegen und die diesbezüglichen Kontrollen sicherzustellen;
9.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung und den Bericht seines Ausschusses dem Europäischen Rat, dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.