B4-1294/95
Entschlie ung zur Verwirklichung eines Binnenmarktes für Postdienste
Das Europäische Parlament,
-aufgrund von Artikel 37 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
-in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission über die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste (KOM(91)0476),
-unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschlie ung vom 22. Januar 1993, in der es die Kommission aufforderte, ein Paket von Vorschlägen auszuarbeiten, um einen Binnenmarkt für Postdienste zu errichten,
-ferner unter Hinweis auf seine Entschlie ungen vom 25. Juni 1993 zum Binnenmarkt für Postdienste und vom 29. Oktober 1993 zu den Postdiensten,
-unter Hinweis auf seine verschiedenen Entschlie ungen zum Legislativprogramm,
-unter Hinweis auf den Verhaltenskodex, der zwischen der Kommission und dem Europäischen Parlament vereinbart und am 15. März 1995 angenommen wurde,
-in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung der Postdienste der Gemeinschaft und die qualitative Verbesserung der Dienstleistungen (KOM(95)0227),
-in Kenntnis des Entwurfs einer Mitteilung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die Postdienste und insbesondere über die Beurteilung bestimmter staatlicher Ma nahmen betreffend die Postdienste,
A.in der Erwägung, da der Entwurf einer Mitteilung den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über gemeinsame Bestimmungen für die Entwicklung der Postdienste der Gemeinschaft au er acht lä t,
B.in der Erwägung, da der Entwurf einer Mitteilung Artikel 90 Absatz 3 EGV als Rechtsgrundlage für die Postdienste vorsieht, während sich die Richtlinie auf Artikel 100 a EGV stützt,
1.fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Mitteilung über die Anwendung der Wettbewerbsbestimmungen auf die Postdienste und insbesondere über die Beurteilung bestimmter staatlicher Ma nahmen betreffend die Postdienste zurückzuziehen;
2.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission, dem Wirtschafts- und Sozialausschu , dem Ausschu der Regionen, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den zuständigen Gewerkschaften zu übermitteln.