A4-0201/95
Entschlie ung zur Regulierung von Verkehrsunfällen, die au erhalb des Herkunftslandes des Geschädigten erlitten werden
Das Europäische Parlament,
-gestützt auf Artikel 138 b zweiter Absatz des EG-Vertrags,
-gestützt auf Artikel 50 seiner Geschäftsordnung,
-aufgrund der Feststellung, da ein mit dieser Initiative vergleichbarer Vorschlag weder in Vorbereitung noch im Jahresgesetzgebungsprogramm aufgeführt ist (Artikel 50 der Geschäftsordnung),
-in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission über den Zugang der Verbraucher zum Recht und die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten der Verbraucher im Binnenmarkt (KOM(93)0576),
-unter Hinweis auf die Richtlinien des Rates 62/166/EWG betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
-unter Berücksichtigung der Praxis der Grüne-Karte-Büros, durch die eine problemlose Regulierung eines Unfallschadens im eigenen Land auch dann gewährleistet ist, wenn der andere Unfallbeteiligte aus einem anderen europäischen Land kommt,
-in Kenntnis des vorgesehenen Abkommens zur Verbesserung des Schutzes der Verkehrsopfer in einem anderen europäischen Land, wonach die Grüne-Karte-Büros in dem anderen Land bei der Ermittlung des Versicherers, der Feststellung des Halters, der Beschaffung polizeilicher Ermittlungsakten Hilfe leisten, bei Verzögerungen intervenieren und über den Garantiefonds informieren sollen,
-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte und der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A4-0201/95),
A.in der Erwägung, da dieses Abkommen nicht ausreicht, um die Schwierigkeiten eines Unfallopfers, das seine Ansprüche in einem anderen Mitgliedstaat gegenüber einem dort ansässigen Unfallgegner und bei einem dort niedergelassenen Versicherer geltend machen mu (das fremde Recht, die fremde Sprache, eine ungewohnte Regulierungspraxis, häufig eine unvertretbar lange Dauer), zu überwinden,
B.in der Erwägung, da mindestens 90 % aller Unfallschäden au ergerichtlich reguliert werden,
C.in der Erwägung, da die zunehmend im Binnenmarkt operierenden Versicherer keine Probleme haben, Unfallschäden nach dem verschiedenen Haftungsrecht der Mitgliedstaaten zu regulieren,
D.in der Erwägung, da eine zufriedenstellende Lösung nur dadurch gefunden werden kann, da ein Unfallopfer, das au erhalb seines Herkunftslandes einen Unfall erleidet, seinen Schadensersatzanspruch im eigenen Mitgliedstaat gegen einen dort niedergelassenen Bevollmächtigten des Versicherers des Unfallgegners geltend machen kann,
E.in der Erwägung, da dadurch bestehende Verfahren zur Regulierung von Ansprüchen gegenüber Versicherungen beibehalten werden können,
F.in der Erwägung, da dadurch weder das im konkreten Fall anzuwendende materielle Recht geändert noch die gerichtliche Zuständigkeit im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung berührt werden wird,
G.in der Erwägung, da ein solches System allerdings einen Direktanspruch des Unfallopfers gegen den Versicherer des Unfallgegners voraussetzt,
H.in der Erwägung, da die Versicherer den für die Regulierung eines Unfallschadens zuständigen Bevollmächtigten, der im Mitgliedstaat des Unfallopfers niedergelassen ist, selbst bestimmen können,
I.in der Erwägung, da ein gemeinschaftlicher Rechtsakt - wie auch die erwähnten bereits erlassenen Richtlinien - auf Artikel 100 a EGV gestützt werden kann,
1.fordert die Kommission auf, eine Richtlinie des Rates und des Europäischen Parlaments vorzuschlagen, durch die
-in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Regelung eingeführt wird, wonach sich der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte unmittelbar an den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners halten und diesen notfalls vor Gericht verklagen kann ("Direktanspruch"),
-den Mitgliedstaaten aufgegeben wird, durch gesetzliche oder administrative Mittel sicherzustellen, da jeder in ihrem Hoheitsgebiet tätige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer - im folgenden: "Versicherer" - in jedem anderen Mitgliedstaat einen ständigen Bevollmächtigten - dessen Auswahl und Benennung in das Ermessen des einzelnen Versicherers gestellt sein mu (zum Beispiel eine eigene Zweigniederlassung, eine Tochtergesellschaft, einen anderen dort tätigen Versicherer, ein Grüne-Karte-Büro, einen Verband von Versicherern, ein Schadensregulierungsbüro des Versicherers oder mehrerer Versicherer, eine unabhängige Schadensregulierungsorganisation) - bestellt und ermächtigt, im Namen und für Rechnung des Versicherers Schadensfälle zu regulieren, die durch bei dem Versicherer versicherte Kraftfahrzeuge au erhalb des Herkunftslandes des Geschädigten verursacht worden sind, und zwar in der offiziellen Sprache des Herkunftslandes des Geschädigten,
-den Mitgliedstaaten aufgegeben wird, in gleicher Weise dafür zu sorgen, da die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Versicherer eine Auskunftsstelle - wobei die Auswahl dieser Stelle in das Ermessen des lokalen Versicherers gestellt ist - einrichten, die einem Geschädigten jederzeit den Bevollmächtigten eines in einem anderen Mitgliedstaat tätigen Versicherers nennen kann,
-den Mitgliedstaaten schlie lich aufgegeben wird, in gleicher Weise sicherzustellen, da die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Versicherer den Auskunftsstellen in den anderen Mitgliedstaaten ihren dort bestellten Bevollmächtigten mitteilen;
2.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.