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Parlamento Europeo - 26 ottobre 1995
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

B4-1239/95

Entschlie ung zu Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus

Das Europäische Parlament,

-unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates, der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 11. Juni 1986 gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie alle daran anschlie enden einschlägigen Entschlie ungen,

-unter Hinweis auf die Schlu folgerungen seiner Untersuchungsausschüsse zu Rassismus und Ausländerfeindlichkeit sowie auf seine Entschlie ungen vom 21. April 1993 zum Wiederaufleben von Rassismus und Ausländerfeindlichkeit in Europa und zur Gefahr des Rechtsextremismus, vom 2. Dezember 1993 zu Rassismus und Ausländerfeindlichkeit, vom 20. April 1994 zu den ethnischen "Säuberungen", vom 27. Oktober 1994 zu Rassismus, Ausländerfeindlichkeit und Antisemitismus, vom 27. April 1995 zu Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus und vom 15. Juni 1995 zum Holocaust-Gedenktag und unter erneutem Hinweis auf die darin ausgesprochenen Empfehlungen,

-unter Hinweis auf die Schlu folgerungen der Tagungen des Europäischen Rates vom 24./25. Juni 1994 auf Korfu und vom 25./26. Juni 1995 in Cannes zu Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

-unter Hinweis auf Artikel 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, in dem es hei t: "Der Genu der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten mu ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Anschauungen .... gewährleistet werden",

-unter Hinweis auf Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

-unter Hinweis auf den Abschlu bericht des Beratenden Ausschusses für Rassismus und Ausländerfeindlichkeit, der dem Europäischen Rat im Juni 1995 in Cannes vorgelegt wurde,

A.in der Erwägung, da die vorhandenen multiethnischen und multikulturellen Gesellschaften mit den Idealen der Europäischen Union in Einklang stehen und ein erfolgreicher Kampf gegen Intoleranz, Diskriminierung und Gewalt, die durch Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus hervorgerufen werden, von grundlegender Bedeutung ist, wenn das Ziel eines festeren Zusammenschlusses zwischen den Völkern Europas erreicht werden soll,

B.in der Erwägung, da Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Strategien zur ethnischen Säuberung und Vertreibung ein Schandfleck der europäischen Geschichte sind, da sie tiefe und bleibende Wunden hinterlassen haben und auf unserem Kontinent vielerorts noch zu finden sind,

C.in der Erwägung, da Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus durch ein Gesamtpaket konkreter und geeigneter Mittel insbesondere dort, wo diese Mittel am wirksamsten wären und am ehesten zu Veränderungen führen könnten, d.h. auf lokaler und nationaler Ebene, bekämpft werden müssen,

D.in der Erwägung, da hier dennoch eine grundlegend europäische Dimension hereinspielt, die auf dem freien Personenverkehr und der Tatsache beruht, da aufgrund der unterschiedlichen Rechtsvorschriften Verhaltensweisen oder Aktionen, die in einem Mitgliedstaat nicht gestattet sind, von einem anderen Mitgliedstaat aus oder über die Au engrenzen der Gemeinschaft nichtsdestoweniger dort eindringen können,

E.in der Erwägung, da die Kommission den Vertrag angewandt hat, um im sozialen Bereich Ma nahmen zur Bekämpfung rassistischer Ausschreitungen und zur Unterbindung der Diskriminierung zu ergreifen und da weitere einschlägige Ma nahmen im mittelfristigen sozialpolitischen Aktionsprogramm für die Jahre 1995-1997 enthalten sind,

F.im Bewu tsein, da die Unionsbürger weiterhin in ihrem Alltagsleben, insbesondere bei der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit rassistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen Akten ausgesetzt sind,

1.begrü t den Abschlu bericht des Beratenden Ausschusses für Rassismus und Ausländerfeindlichkeit, der ein wichtiges Dokument darstellt, das die Grundlage für die weitere Arbeit innerhalb der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus bilden soll;

2.bedauert, da der Rat in Cannes keine politische Bereitschaft zeigte, eine allgemeine Strategie gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus anzunehmen;

3.fordert den Rat unter dem Vorsitz Spaniens, der sich zu den Schlu folgerungen in dem besagten Bericht positiv geäu ert hat, auf, die Gewähr dafür zu bieten, da die Arbeit des Beratenden Ausschusses in vollem Umfang herangezogen wird;

4.fordert die spanische Ratspräsidentschaft nachdrücklich auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um bis zum nächsten Treffen des Rates "Justiz und innere Angelegenheiten" am 23. November 1995 die Gespräche über die geplante gemeinsame Aktion der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus zum Abschlu zu bringen, wobei die Mitgliedstaaten durch diese Aktion zu einem bestimmten Vorgehen verpflichtet werden müssen;

5.begrü t den Evaluierungsbericht des Vorsitzenden der Reflexionsgruppe für die Regierungskonferenz 1996, in dem hervorgehoben wird, da die Grundrechte in der Union unbedingt voll eingehalten werden müssen, und unterstützt die geplante Aufnahme folgender Punkte in den EU-Vertrag:

a)Verurteilung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus und

b)Erweiterung von Artikel 6 (bisher EGV) zum Verbot aller Formen von Diskriminierung;

6.appelliert erneut an die Kommission, unverzüglich einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Unterbindung von Diskriminierungen zu unterbreiten;

7.ersucht den Rat, ein eindeutiges politisches Zeichen dafür zu setzen, da er sich für die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus einsetzt, und zwar unter Achtung der Beschlüsse des Europäischen Parlaments im Rahmen des Haushaltsverfahrens 1996, die auf eine finanzielle Unterstützung der Aktionen zu einer umfassenden Politik der Nichtdiskriminierung auf Unionsebene abzielen;

8.ersucht die Regierungen der Mitgliedstaaten,

-alle internationalen Instrumente zur Bekämpfung jeglicher Form der Rassendiskriminierung zu ratifizieren,

-den Schutz der Personen vor jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion, nationaler oder ethnischer Herkunft zu gewährleisten,

-die Chancengleichheit der der Diskriminierung besonders ausgesetzten Personengruppen, vor allem der Frauen, Jugendlichen und Kinder, zu fördern;

9.fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Forschung, die Herstellung von Lehrmaterial und die Veranstaltung von internationalen Lehrgängen, Rundtischgesprächen, Jugendaustauschaktionen, Ausstellungen, Medienkampagnen usw. zu Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus zu fördern;

10.fordert spezielle Ausbildungsprogramme für Beamte insbesondere im Polizei- und Justizbereich, um Toleranz und Verständnis für andere Kulturen zu fördern und ein diskriminierendes Vorgehen zu verhindern;

11.fordert den europäischen Bürgerbeauftragten auf, einen Jahresbericht über die Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger in der Union vorzulegen und Vorfällen mit rassistischen, antisemitischen und fremdenfeindlichen Hintergründen besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

12.ist der Auffassung, da die Aufwiegelung zu Rassismus und die Herstellung und Verteilung von rassistischem, fremdenfeindlichem und antisemitischem Material sowie das Eintreten für dieses Gedankengut und alle revisionistischen und den Holocaust leugnenden Behauptungen überall in der Europäischen Union als Straftat betrachtet werden sollten, und ersucht daher die Mitgliedstaaten, ihre Rechtsvorschriften entsprechend zu ändern;

13.ersucht den Rat, die Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten, ihre Unterstützung für die aktiv an der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit beteiligten Bewegungen zu verstärken;

14.schlägt vor, da der Rat das Mandat des Beratenden Ausschusses für Rassismus und Ausländerfeindlichkeit den Organen der Gemeinschaft überträgt, um eine angemessene Koordinierung der Arbeit des parlamentarischen Kontrollorgans und der Kommission im Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus zu gewährleisten;

15.ist jedoch der Ansicht, da dies erst geschehen sollte, wenn der Beratende Ausschu sein laufendes Arbeitsprogramm im Hinblick auf die Schaffung einer EU-Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit abgeschlossen hat;

16.fordert den Beratenden Ausschu auf, seine Forderung nach einer Vertragsänderung im Jahr 1996 zu bekräftigen, um in den Vertrag eindeutige Vorschriften zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit einzubeziehen;

17.befürwortet entschieden die Vorstellung, da eine EU-Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit eine Institution der Europäischen Union sein mu , die mit dem Europarat zusammenarbeitet und sich auf der Grundlage ihrer Arbeit im Kampf gegen den Rassismus engagiert;

18.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission, dem Wirtschafts- und Sozialausschu , dem Beratenden Ausschu für Rassismus und Ausländerfeindlichkeit, dem Europarat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Beitrittskandidaten zu übermitteln.

 
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