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Parlamento Europeo - 26 ottobre 1995
Visumpolitik gegenüber Bürgern der MOEL

B4-1238/95

Entschlie ung zur Visumpolitik gegenüber Bürgern aus Ländern Mittel- und Osteuropas

Das Europäische Parlament,

-unter Hinweis auf Artikel 100 c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

-unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2317/95 des Rates vom 25. September 1995 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Au engrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen,

-unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 21. April 1994 zu dem Vorschlag für einen Beschlu des Rates auf der Grundlage von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Abschlu eines Übereinkommens über das Überschreiten der Au engrenzen der Mitgliedstaaten, insbesondere die darin enthaltene Änderung 3,

-unter Hinweis auf die Empfehlung des gemischten parlamentarischen Ausschusses EU-Rumänien vom 20. April 1995,

A.in der Erwägung, da gemä Artikel 100 c Absatz 1 des EG-Vertrags der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die dritten Länder bestimmt, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Au engrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,

B.unter Hinweis darauf, da die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten Europa-Abkommen mit sechs mittel- und osteuropäischen Staaten abgeschlossen haben (Tschechische Republik, Slowakei, Polen, Ungarn, Bulgarien, Rumänien),

C.in der Erwägung, da die mit der Europäischen Union assoziierten Staaten Zentral- und Osteuropas mit der Ausnahme Bulgariens und Rumäniens auf der vom Rat verabschiedeten Liste visapflichtiger Staaten nicht aufgeführt sind,

1.bekräftigt seine Auffassung, da das Verfahren zur Bestimmung der Länder, deren Staatangehörige visapflichtig sind, nach objektiven und öffentlich bekannt gemachten Kriterien erfolgen mu ;

2.ist der Ansicht, da die Staaten, die mit der Europäischen Union einen Assoziationsvertrag mit der Perspektive des Beitritts abgeschlossen haben, auch bezüglich Visafragen grundsätzlich gleichbehandelt werden sollen, und da der visafreie Personenverkehr zwischen diesen Staaten und der Europäischen Union die Regel sein sollte;

3.ersucht den Rat und die Kommission, den Grund dafür zu nennen, weshalb die Staatsangehörigen Bulgariens und Rumäniens visapflichtig sind, um beurteilen zu können, ob die Ursachen für diese Ma nahme gravierend genug sind, um sie aufrechtzuerhalten;

4.stellt fest, da Ausnahmen von diesen Grundprinzipien begründet werden müssen und nur für die zwangsläufig kurze Übergangszeit Gültigkeit haben sollten, in der die Voraussetzungen weiterbestehen, die Anla für diese Ausnahmeregelung sind;

5.fordert dementsprechend Rat und Kommission auf, die Aufnahme Rumäniens und Bulgariens in die Liste visapflichtiger Staaten zu überprüfen und Verhandlungen mit beiden Ländern aufzunehmen, um die notwendigen Ma nahmen zu bestimmen und umzusetzen, damit das Ziel des visafreien Personenverkehrs in möglichst kurzer Zeit erreicht werden kann;

6.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der beitrittswilligen Länder zu übermitteln.

 
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