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Parlamento Europeo - 26 ottobre 1995
Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen

B4-1299/95

Entschlie ung zu der verzögerten Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und 2082/92 über den Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen

Das Europäische Parlament,

-unter Hinweis auf die mündlichen Anfragen an den Rat und die Kommission zu der verzögerten Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2081 und 2082/92 über den Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen (B4-1085 und 1086/95),

-in Kenntnis der Antwort der Kommission auf die obengenannten mündlichen Anfragen,

A.in der Erwägung, da die beiden oben genannten Verordnungen am 24. Juli 1993 in Kraft getreten sind,

B.in der Erwägung, da die Kommission bisher noch kein Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten übermittelten und von diesen bereits anerkannten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben erstellt und veröffentlicht hat,

C.in der Erwägung, da das Verzeichnis der Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, ebenfalls noch nicht veröffentlicht wurde,

D.in der Erwägung, da diese Verzögerungen die Anstrengungen, die für eine gemeinschaftliche Qualitätspolitik im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik unternommen wurden, zunichte machen könnten,

1.ist der Ansicht, da die verzögerte Anwendung der beiden Verordnungen zu Lasten der um die Verbesserung der Qualität bemühten landwirtschaftlichen Erzeuger sowie der Verbraucher geht, die Anspruch auf grö tmögliche Transparenz haben;

2.fordert die Kommission nachdrücklich auf, alles daran zu setzen, damit das Verzeichnis der geschützten geographischen Angaben (g.g.A.) und der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.), für die die technische Prüfung bereits abgeschlossen ist, möglichst rasch erstellt und veröffentlicht wird;

3.fordert die Kommission auf, die in den Verordnungen vorgesehenen Fristen und Verpflichtungen einzuhalten und insbesondere das Verzeichnis der Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, zu erstellen;

4.fordert, da es regelmä ig über die Schwierigkeiten und Hindernisse, die die Umsetzung der beiden Verordnungen verzögern, informiert wird;

5.fordert die Kommission auf, Qualitätsförderungsma nahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nahrungsmittel auch durch die Anwendung des europäischen "Ecolabel" voranzubringen, um die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher zu schützen und um sicherzustellen, da vergleichbare Wettbewerbsbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehen;

6.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

 
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