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Parlamento Europeo - 12 dicembre 1995
Rechtsgrundlagen und Höchstbeträge

A4-0308/95

Entschlie ung zu der Mitteilung der Kommission an die Haushaltsbehörde betreffend die Rechtsgrundlagen und die Höchstbeträge

Das Europäische Parlament,

-in Kenntnis des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere der Finanzvorschriften (Artikel 199 bis 209),

-in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an die Haushaltsbehörde betreffend die Rechtsgrundlagen und die Höchstbeträge (SEK(94)1106 - C4-0139/94),

-unter Hinweis auf die Bestimmungen der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in der geänderten, derzeit gültigen Fassung betreffend die wirtschaftliche Haushaltsführung, den Finanzbogen und die Ausführung des Haushaltsplans,

-unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 über die Einführung eines Konzertierungsverfahrens,

-unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 30. Juni 1982 über verschiedene Ma nahmen zur Gewährleistung einer besseren Abwicklung des Haushaltsverfahrens und insbesondere der Bestimmungen unter Punkt IV Ziffer 3 Buchstaben b und c,

-unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens und insbesondere die Erklärung über Artikel 7 Absatz 2 betreffend die Höchstbeträge und das Erfordernis einer Rechtsgrundlage,

-unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung vom 6. März 1995 zur Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte, in der die Voraussetzungen für die Aufnahme eines "für notwendig erachteten Betrags" in Rechtsakte sowohl für Mehrjahresprogramme, die nach dem Verfahren der Mitentscheidung erlassen werden, als auch für solche Programme, die nicht unter dieses Verfahren fallen, festgelegt werden,

-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 17. Mai 1995 zur Funktionsweise des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf die Regierungskonferenz 1996 - Verwirklichung und Entwicklung der Union,

-in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung,

A.in der Erwägung, da die Mitteilung der Kommission im Zuge der Bestimmungen erfolgt, die mit der Gemeinsamen Erklärung vom 30. Juni 1982 eingeführt worden waren und die bisher immer noch nicht auf zufriedenstellende Art und Weise umgesetzt wurden,

B.in der Erwägung, da in dieser Mitteilung neue Verfahren für die Schaffung einer Rechtsgrundlage für Rechtsakte mit Auswirkungen auf den Haushalt vorgeschlagen werden,

C.in der Erwägung, da der Rat beim Trilog vom 4. April 1995 darauf hingewiesen hat, da eine Vereinbarung über die Rechtsgrundlagen gefunden werden mu , wobei er die allgemeinen Grundsätze dargelegt und ein operationelles Schema sowohl für die Annahme von Rechtsgrundlagen für neue Haushaltszeilen als auch für den Rechnungsabschlu für frühere Haushaltsjahre vorgeschlagen hat,

D.in der Erwägung, da die Schaffung dieser "neuer Verfahren" in Verbindung mit den Bestimmungen erfolgt, die zur Zeit den entsprechenden Initiativrechten der institutionellen Organe, den Befugnissen der Haushaltsbehörde und den Verfahren für die Annahme von Rechtsakten zugrunde liegen, da ihnen jedoch gleichzeitig von der geltenden Finanziellen Vorausschau Grenzen gesetzt werden,

E.in der Erwägung, da die vorgeschlagenen Verfahren die wesentlichen Mängel der derzeitigen Bestimmungen nicht beseitigen, da sie nach wie vor Lücken und institutionelle Schwachpunkte aufweisen und die endgültige Lösung des Problems nicht gewährleisten können,

F.in der Erwägung, da eine endgültige Lösung nur durch die Revision der Finanzvorschriften des Vertrags erzielt werden kann und da eine derartige Entwicklung zwangsläufig von den Ergebnissen der Regierungskonferenz betreffend die Revision des Vertrags abhängt,

G.in der Erwägung, da das Fehlen einer eindeutigen und einheitlichen Umsetzung des Erfordernisses einer Rechtsgrundlage die ungehinderte Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans nicht garantiert,

H.in der Erwägung, da vielmehr die Definition von Rechtsgrundlagen zur Ausarbeitung gemeinschaftlicher Aktionen auf der Grundlage des Haushaltsplans der Gemeinschaft das Verantwortungsbewu tsein in bezug auf die Haushaltsführung der Union festigt und die Glaubwürdigkeit der Haushaltsbehörde stärkt,

I.unter Hinweis darauf, da jedoch nicht zu vergessen ist, da der Haushaltsplan der Gemeinschaft den Ausgangspunkt für die Ergreifung, Entwicklung und Durchsetzung einer Vielzahl von Ma nahmen und Aktionen innerhalb und au erhalb der Gemeinschaft gebildet hat,

J.in der Erwägung, da es auch Aufgabe des Rates im Rahmen seiner Befugnisse ist, den vom Parlament definierten Haushaltsprioritäten besser Rechnung zu tragen,

K.in der Erwägung, da jedoch in diesem Zusammenhang eine übermä ige legislative Tätigkeit vermieden werden mu , um die Ausführung des Haushaltsplans nicht zu erschweren, und da folglich eine Rechtsgrundlage für bedeutende Gemeinschaftsaktionen erforderlich ist; ferner in der Erwägung, da die Durchführung bedeutender Gemeinschaftsaktionen eine Fortsetzung von Pilotvorhaben oder vorbereitenden Ma nahmen sein kann, für die keine Rechtsgrundlage erforderlich ist,

1.weist erneut auf die Verpflichtung zur Gewährleistung der ungehinderten Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hin;

2.erwartet die Erzielung einer dauerhaften, langfristigen Lösung, die auf der Verbesserung des Haushaltsverfahrens aufgrund des Vertrags, der Aufwertung der Rolle der Haushaltsbehörde als Ganzes sowie der gleichberechtigten Beteiligung des Parlaments an den Gesetzgebungsverfahren beruht;

3.vertritt die Auffassung, da für dieses Problem auch eine kurzfristige Lösung unter Berücksichtigung der Haushaltsdisziplin und der politischen Verantwortung gesucht werden mu ;

4.vertritt daher die Auffassung, da die Frage der Rechtsgrundlage nur gelöst werden kann, wenn gleichzeitig der Rat und die Kommission eine grö ere Bereitschaft zur Beachtung der Prioritäten des Europäischen Parlaments zeigen, die mit der vor der Vorlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans durch die Kommission verabschiedeten Entschlie ung angenommen werden;

5.vertritt die Auffassung, da in diesem Zusammenhang die Mitteilung der Kommission den Anreiz für die Ausarbeitung eines akzeptablen und kurzfristig operationellen Rahmens für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gibt;

6.lädt auf eigene Initiative den Rat und die Kommission zu einem Trilog über die Ausarbeitung des obengenannten Rahmens ein, der ihre Gemeinsame Erklärung vom 6. März 1995 in bezug auf die "für wichtig erachteten Beträge" ergänzen soll; erklärt jedoch, da die Suche nach einer derartigen "provisorischen" Lösung die endgültige, effiziente Lösung des Problems gemä Ziffer 2 nicht präjudiziert, und da es nicht zu deren Fortsetzung verpflichtet ist, wenn die erwünschten institutionellen Verbesserungen letztlich nicht eintreten;

7.betont ferner, da mangels einer derartigen umfassenden Regelung die etwaigen Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Zweigen der Haushaltsbehörde mittels des Ad-hoc-Verfahrens des Trilogs gelöst werden müssen;

8.vertritt die Auffassung, da der Anwendungsbereich des unter Ziffer 6 genannten Rahmens nicht begrenzt sein darf, sondern jede mögliche Ma nahme, die zur Verwirklichung des Vertrags beiträgt, abdecken mu ;

9.vertritt die Auffassung, da die Pilotvorhaben oder vorbereitenden Ma nahmen auf die Entwicklung von Mehrjahresprogrammen abzielen müssen und nicht zum Selbstzweck werden dürfen;

10.hält in diesem Fall die Festlegung eines Zeitraums sowie die Festlegung eines nicht einheitlichen Richtbetrags für unerlä lich;

11.vertritt die Auffassung, da

a)dieser Zeitraum der Art des für die Annahme der Rechtsgrundlage erforderlichen legislativen Verfahrens Rechnung tragen mu , ohne da er sich jedoch insgesamt über mehr als drei Haushaltsjahre erstrecken darf,

b)der Richtbetrag von den Möglichkeiten abhängt, die in der Finanziellen Vorausschau bereitgestellt werden, und da er durch die Bedingungen gerechtfertigt wird, die in dem Sektor herrschen, in dem die vorgeschlagene Ma nahme durchgeführt werden soll;

12.betont, da die Einsetzung von Mitteln ohne Rechtsgrundlage unter den obengenannten Bedingungen von der Einführung eines Mechanismus sowohl innerhalb der Kommission als auch zwischen der Kommission und der Haushaltsbehörde abhängt, der die pünktliche und ungehinderte Durchführung der erforderlichen Ma nahmen zur Annahme der Rechtsgrundlage, die lückenlose Verfolgung der Verfahren sowie die umfassende Information der Haushaltsbehörde im Rahmen der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gewährleistet;

13.betont in diesem Zusammenhang, da die Nichtausführung genehmigter Mittel in gebührender Weise gerechtfertigt werden mu und nicht einfach zu einer automatischen Wiederverwendung in anderen Sektoren mittels einer Mittelübertragung führen darf;

14.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Reflexionsgruppe zu übermitteln.

 
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