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Parlamento Europeo - 13 dicembre 1995
Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses

B4-1571/95

Beschlu über die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses

Das Europäische Parlament,

-gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere auf Artikel 138 c,

-gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und insbesondere auf Artikel 20 b,

-gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere auf Artikel 107 b,

-unter Hinweis auf den Beschlu des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments,

-gestützt auf Artikel 136 seiner Geschäftsordnung,

-unter Hinweis auf den von mehr als einem Viertel seiner Mitglieder gestellten Antrag auf Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses zur Untersuchung behaupteter Verstö e gegen das Gemeinschaftliche Versandverfahren oder von Mi ständen bei der Anwendung desselben (vgl. Anlage),

-in Kenntnis des diesbezüglichen Vorschlags der Konferenz der Präsidenten vom 7. Dezember 1995,

1.beschlie t, einen nichtständigen Untersuchungsausschu zur Untersuchung behaupteter Verstö e gegen das Gemeinschaftliche Versandverfahren oder von Mi ständen bei der Anwendung desselben einzusetzen;

2.beschlie t, da dieser nichtständige Untersuchungsausschu dem Parlament innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Bericht erstatten wird;

3.beschlie t, da sich dieser nichtständige Untersuchungsausschu aus siebzehn Mitgliedern zusammensetzt.

Anlage

ANTRAG AUF EINSETZUNG EINES NICHTSTÄNDIGEN UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSSES

ZUR PRÜFUNG DER BEHAUPTETEN VERSTÖSSE GEGEN DAS GEMEINSCHAFTLICHE

VERSANDVERFAHREN UND MISSTÄNDE BEI DER ANWENDUNG DIESES VERFAHRENS

(abgefa t gemä dem Beschlu der Konferenz der Präsidenten vom

7. Dezember 1995)

Die unterzeichneten Mitglieder beantragen gemä Artikel 138 c des EG-Vertrags die Einsetzung eines Nichtständigen Untersuchungsausschusses zur Prüfung der Verstö e oder Mi stände bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des geltenden gemeinschaftlichen Transitverfahrens. Diesbezüglich legen sie folgendes dar:

1.GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG

1.1Das gemeinschaftliche Versandverfahren

Wie es im Jahresbericht 1994 der Kommission über den "Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft - Betrugsbekämpfung" (Abschnitt 5 von Kapitel 1) hei t, werden im gemeinschaftlichen Versandverfahren Waren unter zollamtlicher Kontrolle von einem Ort in der Gemeinschaft zu einem anderen befördert und dabei die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Zölle und Abgaben sowie Vorteile ausgesetzt.

Kernelement dieses Verfahrens ist eine natürliche oder juristische Person, die in ihrer Eigenschaft als Hauptschuldner verpflichtet ist, eine Sicherheit zur Deckung der Zölle oder anderer Abgaben bei Unregelmä igkeiten zu stellen sowie die Waren in einwandfreiem Zustand bei der Bestimmungszollstelle innerhalb einer von der Abgangszollstelle festgelegten Frist zu gestellen. Gilt der Versandvorgang als ordnungsgemä erledigt, wird der Hauptschuldner von seinen Pflichten befreit.

Bei Betrug oder Unregelmä igkeit hingegen werden die fälligen Zölle oder Abgaben von dem Zuwiderhandelnden, sofern er festgestellt werden kann, eingefordert. Kann der Zuwiderhandelnde nicht festgestellt werden, so werden sie vom Hauptschuldner eingefordert. Kann dieser seiner Verpflichtung nicht nachkommen, wird die zur Deckung des Versandvorgangs gestellte Sicherheit in Anspruch genommen.

1.2Die derzeit bestehenden Probleme

Die Kommission vertritt in diesem Dokument die Ansicht, da sich das Versandverfahren in den Augen krimineller Vereinigungen ganz besonders für lukrative betrügerische Geschäfte eignet. Besonders betrugsanfällig sind in diesem Zusammenhang hochversteuerte Waren (Zigaretten oder andere im Rahmen der GAP finanzierte Waren). Die gleiche Feststellung hat im übrigen auch der Rat im Rahmen seiner Entschlie ung vom 23. November 1995 zur Computerisierung der Transitverfahren getroffen.

Nach Ansicht der Kommission nimmt der Betrug im wesentlichen folgende Formen an:

-Nichtgestellung der betreffenden Waren bei der Bestimmungszollstelle und ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft ohne Entrichtung der fälligen Zölle und Abgaben;

-Fälschung der Zollpapiere, mit denen der Nachweis der Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle durch Abstempelung des Versandscheins mit gestohlenen oder gefälschten Stempeln erbracht werden soll.

In diesen Fällen werden die Waren rechtswidrig auf den Markt der Gemeinschaft verbracht und dort abgesetzt, ohne da die fälligen Zölle und Abgaben gezahlt worden wären.

1.3Der Zweck des Nichtständigen Untersuchungsausschusses

Zutiefst besorgt über dieses Phänomen hat die Kommission am 29. März 1995 eine Mitteilung mit dem Titel "Betrugsfälle im Rahmen von Versandverfahren - in Betracht gezogene Lösungen und Zukunftsaussichten". Der Rechnungshof hat sich ebenfalls mit diesem Problem befa t. Seine Analyse sowie die Ergebnisse dieser Schritte sind seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1994 zu entnehmen. Diese beiden Dokumente werfen jedoch mehr Fragen auf, als sie Antworten geben, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs der Mi stände bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts.

Zweck dieses Nichtständigen Untersuchungsausschusses ist es somit, den Wahrheitsgehalt dieser Anschuldigungen und die Folgen für die betreffenden Verwaltungsbehörden zu ermitteln, um gegebenenfalls die Empfehlungen formulieren zu können, die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über die Modalitäten der Wahrnehmung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments sowie in der neuesten Fassung von Artikel 136 Absatz 10 der Geschäftsordnung des Parlaments vorgesehen sind.

2.AUSFÜHRLICHE BEGRÜNDUNG

In den obengenannten Dokumenten stellen die Kommission (Punkt 4.2) und der Rechnungshof (Punkt 1.48) - nachdem sie präzisiert haben, da die nationalen Verwaltungen für die Qualität der Verwaltungskontrollen und die Verwaltung des Systems verantwortlich sind - jedoch fest, da die Qualität dieser Kontrollen in den letzten Jahren schrittweise zurückgegangen ist.

Auf diese unzureichende Verwaltungskontrolle soll im wesentlichen das besagte Phänomen der Betrugsfälle zu Lasten der Gemeinschaft, das ständig an Bedeutung zunimmt, zurückzuführen sein.

Die Gründe für den sehr beträchtlichen Rückgang der Qualität der Verwaltungskontrolle können in den drei folgenden Kategorien von Verstö en zusammengefa t werden:

2.1Verzögerungen/Toleranz der Nichteinhaltung der Fristen:

-die Marktteilnehmer sind verpflichtet, die Waren und die Dokumente der Bestimmungszollstelle innerhalb festgesetzter Fristen vorzulegen (z.B. 20 Tage für den Luftverkehr, 45 Tage für den Seeverkehr); diese Fristen scheinen in der Praxis weder eingehalten noch sanktioniert zu werden;

-die Untersuchungsverfahren, die sich auf unerledigte Operationen beziehen, werden nicht frühzeitig eingeleitet, mit dem Ergebnis, da die Betrugsfälle erst in einem sehr späten Stadium entdeckt werden;

-die verspätete Übergabe des Rückscheins an die Abgangszollstelle führt zu einer Anhäufung unerledigter Dokumente. In einigen Fällen scheinen die Verzögerungen bei der Übermittlung der Akten zwischen Zollstellen so gro zu sein, da die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Fristen ohne Aufholanstrengungen angesichts der zutage getretenen Verzögerungen nicht mehr eingehalten werden können.

2.2Mangelhafte Verwaltung des Systems:

-die Untersuchungsverfahren werden nicht mit der gebotenen Priorität und Strenge durchgeführt, da die Verwaltungen der Mitgliedstaaten den Transitkontrollen nicht genügend Vorrang einräumen;

-die Anwendung der geltenden Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften durch diese Staaten scheint nicht immer so zu erfolgen, da eine ordnungsgemä e Verwaltung gewährleistet wird;

- die Überwachung der Zugänge zu und Abgänge aus den Lagern scheint zuweilen völlig unzureichend.

2.3Mitteilung und Modalitäten zur Wiedereinziehung der Beträge:

-im Bereich der Eigenmittel sind die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften und im Hinblick auf Betrugsfälle und Unregelmä igkeiten mitgeteilten Beträge weiterhin auf einem sehr unzureichenden Niveau, in der Grö enordnung von 1/3 der Beträge der bekannten Betrugsfälle;

-die wiedereingezogenen Beträge sind minimal;

-in den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen sind Sanktionen vorgesehen (die Definition und die Durchführung werden in den einzelstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt), aber sie werden praktisch nie angewandt;

-zudem ist nur ein geringer Prozentsatz der im Rahmen der obengenannten Verordnung mitgeteilten Fälle Gegenstand von Gerichtsverfahren.

Im Zusammenhang mit diesen drei Verstö en, die bereits an sich sehr ausführlich und wichtig sind, scheinen die betreffenden Berichte des Rechnungshofes und der Kommission jedoch nicht zu präzisieren, warum diese Mängel und Mi stände, ja sogar Verstö e gegen die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, auftreten und im Laufe der Jahre immer weiter anwachsen.

3.MANDAT DES NICHTSTÄNDIGEN UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSSES

Dieser nichtständige Untersuchungsausschu wird also eingesetzt, um die Art und die Gründe dieser Mi stände bei den zuständigen nationalen Behörden aufzuklären, mit den sich daraus ergebenden Betrugsfällen im Versandverfahren und den Verstö en gegen das Gemeinschaftsrecht.

Er wird auch Verbesserungen in bezug auf die Aufdeckung und die Verhütung der Betrugsfälle, den Schutz der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Wiedereinziehung der geschuldeten Beträge empfehlen.

Der Ausschu wird insbesondere folgende Fragen prüfen:

-die Entstehung der Krise im Versandsystem

-die Mängel und Lücken der Verfahren

-die zur Verbesserung der Verfahren getroffenen Ma nahmen

-die ab sofort zu ergreifenden zusätzlichen Ma nahmen

-die getroffenen oder zu ergreifenden Ma nahmen, um die verlorengegangenen Beträge wiedereinzuziehen und die Zuwiderhandelnden zu bestrafen.

4.DAUER DES NICHTSTÄNDIGEN UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSSES

Der nichtständige Untersuchungsausschu wird innerhalb von 12 Monaten ab der Veröffentlichung des Beschlusses des Europäischen Parlaments über seine Einsetzung Bericht erstatten.

(Unterschriften)

 
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