B4-1465, 1466, 1467, 1482, 1487 und 1490/95
Entschlie ung zu Tellereisen
Das Europäische Parlament,
-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 17. Februar 1989 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften innerhalb der Europäischen Gemeinschaft über Herstellung, Verkauf und Verwendung von Tellereisen,
-unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 10. September 1990 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einfuhr bestimmter Pelzwaren,
-unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft ab 1. Januar 1995,
-in Kenntnis der diesbezüglichen Erklärung der Kommission,
A.in Erwägung der grausamen Qualen von Tieren, die in Tellereisen gefangen werden,
B.in der Erwägung, da die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 ein Einfuhrverbot für Pelze und andere Waren von 13 Pelztierarten ab 1. Januar 1995 vorsieht, sofern die Kommission nicht bescheinigt hat, da bestimmte Länder von dem Einfuhrverbot freigestellt sind, weil sie bereits die Verwendung von Tellereisen verboten oder international vereinbarte humane Fangnormen für die genannten Tierarten vorgeschrieben haben,
C.in der Erwägung, da durch die Verordnung (EG) Nr. 1771/94 der Kommission vom 19. Juli 1994 der Termin für das Inkrafttreten des Einfuhrverbots auf den 1. Januar 1996 verschoben wurde, wobei für die Beschlüsse der Kommission betreffend die freigestellten Länder und die Form der entsprechenden Bescheinigung der 1. September 1995 als Termin festgesetzt wurde,
D.unter Hinweis darauf, da über 60 Länder die Verwendung von Tellereisen bereits verboten haben,
E.in der Erwägung, da trotz erheblicher diesbezüglicher Bemühungen des Technischen Ausschusses der in Genf niedergelassenen Internationalen Normenorganisation bisher keine international vereinbarten humanen Fangnormen festgelegt werden konnten,
F.in der Erwägung, da bei den Diskussionen über international vereinbarte humane Fangmethoden auch die Meinungen eingeborener Bevölkerungen, die selbst den Tierfang betreiben, berücksichtigt werden sollten,
G.unter Hinweis darauf, da die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates auf das Verbot der Einfuhr von Pelzen von mit grausamen Fangmethoden gefangenen Tierarten in die Europäische Union und keinesfalls auf die Jagd zu Ernährungszwecken abzielt;
H.unter Hinweis darauf, da die Kommission ihre Absicht bekundet hat, erneut einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vorzulegen, der eine Aufhebung oder Aussetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Einfuhrbestimmungen bezwecken soll,
1.bekräftigt sein Festhalten an der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91;
2.betont erneut, da diese Verordnung nicht ohne vorherige Konsultation des Europäischen Parlaments geändert werden darf und da sie am 1. Januar 1996 in Kraft treten mu , sofern sie nicht rechtskräftig geändert wird;
3.betont nachdrücklich, da alle derartigen oder sonstigen Vorschläge der Kommission zur Änderung der bestehenden Gemeinschaftsvorschriften für Tellereisen, darunter auch Vorschläge für Freistellungen, das Recht des Europäischen Parlaments, gemä Artikel 130 s des EG-Vertrags konsultiert zu werden, respektieren müssen;
4.bedauert zutiefst, da die Kommission bisher keine Durchführungsvorschriften für diese Verordnung erlassen hat, obgleich in der Verordnung (EG) Nr. 1771/94 eindeutig der 1. September 1995 als Termin für diese Verpflichtung festgesetzt wurde;
5.beauftragt seinen Präsidenten, die notwendigen Schritte einzuleiten, um die Möglichkeit einer Klage gegen die Kommission vor dem Gerichtshof gemä Artikel 175 EGV zu prüfen;
6.bedauert ebenfalls, da die Kommission erst dann beschlossen hat, einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vorzulegen, als bis zum Inkrafttreten der bestehenden Verordnung kaum noch Zeit blieb; weist die Kommission darauf hin, da die Beschlu fassungsprozesse in der Europäischen Union, darunter auch die ordnungsgemä e Konsultation des Europäischen Parlaments, ein Mindestma an Zeit erfordern, das bis zum Inkrafttreten der betreffenden Verordnung wegen der unverständlichen Untätigkeit der Kommission in dieser Frage nun nicht mehr verfügbar ist;
7.fordert die Kommission auf, eine bewertende Untersuchung internationaler unabhängiger Sachverständiger über die tatsächlichen wirtschaftlichen Schäden infolge dieses Einfuhrverbots für die eingeborenen Völker Nordamerikas vorzulegen;
8.fordert die Kommission auf, zusammen mit diesen eingeborenen Völkern Nordamerikas Vorhaben zu konzipieren, die ihnen umweltverträgliche und nachhaltige wirtschaftliche Möglichkeiten bieten;
9.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission, den Regierungen Kanadas und der USA sowie den Vertretern der eingeborenen Völker Nordamerikas zu übermitteln.