A4-0306/95
Entschlie ung zum Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications (SEK(95)1382 - C4-0364/95 - 95/0000(CNS))
Das Europäische Parlament,
-in Kenntnis des Entwurfs einer Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications (SEK(95)1382 - C4-0364/95),
-unter Hinweis auf Artikel 90 des EG-Vertrags,
-unter Hinweis auf seine Entschlie ungen vom 7. April und 19. Mai 1995 zum "Grünbuch über die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und der Kabelfernsehnetze" und seine Entschlie ung vom 19. Mai 1995 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat "Auf dem Weg zu Personal Communications - Grünbuch über ein gemeinsames Konzept für Mobilkommunikation und Personal Communications in der Europäischen Union" und zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Konsultierung zum Grünbuch über Mobilkommunikation und Personal Communications,
-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik und der Stellungnahme des Ausschusses für Forschung, technologische Entwicklung und Energie (A4-0306/95),
A.in der Erwägung, da die Kommission mit dem vorliegenden Richtlinienentwurf an ihr Grünbuch anknüpft, dessen allgemeine Bewertung durch das Parlament positiv ausgefallen ist,
B.in der Erwägung, da die Kommission in ihren Richtlinienentwurf zusätzlich zu den im Grünbuch enthaltenen Ansätzen mehrere Punkte aufgenommen hat, auf deren Bedeutung das Parlament bereits hingewiesen hatte, wobei es sich insbesondere um folgendes handelt:
-die für die mobile Kommunikation fundamentale Bedeutung der Verfügbarkeit eines ausreichend breiten Frequenzspektrums, das eine Investitionsplanung in einem kalkulierbaren Rahmen ermöglicht;
-den Umstand, da die Zahl der vergebenen Lizenzen den Möglichkeiten zur Einhaltung der allgemeinen Bedingungen für die Genehmigung der Dienste und insbesondere der Verpflichtungen zur öffentlichen Dienstleistung entsprechen mu ;
-die Möglichkeit, da ein Betreiber eine Kombination aus verschiedenen sich ergänzenden mobilen Technologien anbieten kann;
-die Anwendung der Wettbewerbsregeln und den Abbau der Ausschlie lichkeits- und Sonderrechte sowie die Aufhebung der Beschränkungen des Zugangs zu den alternativen Telekommunikations- und Kabelfernsehnetzinfrastrukturen für die Bereitstellung von Mobilkommunikation und Personal Communications zum 1. Januar 1996,
C.in der Erwägung, da der mobile Telekommunikationsmarkt in Europa für Unternehmen aus Drittländern nur so weit geöffnet werden darf, wie diese Länder europäischen Anbietern die Gegenseitigkeit zusichern,
1.begrü t den Richtlinienentwurf der Kommission bezüglich des verfolgten Grundsatzes wie auch der angestrebten Ziele;
2.weist jedoch darauf hin, da das Verfahren gemä Artikel 90 Absatz 3 EGV zwar als Handhabe zur Umgehung hinderlicher Wettbewerbsregeln gerechtfertigt sein kann, aber nicht an die Stelle der im Vertrag vorgesehenen Rechtsinstrumente und insbesondere des Artikels 100 a EGV treten darf, um die Funktionsweise eines Wirtschaftssektors in der Union zu regeln;
3.ist insbesondere der Auffassung, da die Bestimmungen des Richtlinienentwurfs unbeschadet der künftigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Organisation der Telekommunikationstätigkeiten in der Union, und insbesondere zur Zusammenschaltung und Interoperabilität, zum Universaldienst sowie zur Numerierung und zu den Verzeichnisdiensten angewendet werden müssen;
4.weist nachdrücklich auf die erforderliche Transparenz der Lizenzierungsbedingungen wie auch der Modalitäten zur Wahrnehmung des Rechts der Betreiber mobiler Systeme auf Zusammenschaltung hin;
5.lehnt jede Ausnahme von der Öffnung des Personal Communications-Marktes in einem bestimmten Mitgliedstaat ab, sofern sie nicht durch die Vornahme erforderlicher Strukturanpassungen ausdrücklich und in transparenter Weise gerechtfertigt ist;
6.ist daher der Ansicht, da der Richtlinienentwurf der Kommission folgenderma en abgeändert werden mu :
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