B4-1460/95
Entschlie ung zu den im Jahr 1995 erzielten Fortschritten bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres gemä Titel VI des Vertrags über die Europäische Union
Das Europäische Parlament,
-gestützt auf Artikel K.6 des EU-Vertrags,
-gestützt auf Artikel 94 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 13. Dezember 1994 zu den 1994 erzielten Fortschritten bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres gemä Titel VI EUV und zu seinen weiteren, 1995 angenommenen Entschlie ungen zu einzelnen Aspekten der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres,
A.in der Erwägung, da die Union über einen einheitlichen institutionellen Rahmen verfügt und die Grundrechte sowie die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, deren Regierungssysteme auf den Grundsätzen der Demokratie beruhen,
B.in der Erwägung, da die zwischenstaatlichen Übereinkommen eindeutig gezeigt haben, da sie sich als Methode zur Entwicklung der europäischen Integration in den Bereichen Justiz und Inneres wenig eignen,
C.in der Erwägung, da Übereinkommen und andere Ratsbeschlüsse, die in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt werden, die Rechtsstaatlichkeit in Frage stellen, sowie in der Erwägung, da es im Interesse demokratischer Mitgliedstaaten liegen sollte, über eine gemeinsame Auslegung der Übereinkommen zu verfügen, die zu gemeinsamen Grundprinzipien führen würde,
D.in der Erwägung, da der Vorsitz und die Kommission gemä Artikel K.6 Absatz 1 EUV das Europäische Parlament regelmä ig über die in diesem Bereich durchgeführten Arbeiten unterrichten müssen und da der Vorsitz gemä Artikel K.6 Absatz 2 EUV das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten der Tätigkeit in diesen Bereichen konsultieren und darauf achten mu , da "die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden",
E.in der Erwägung, da die nicht voll verwirklichte Aufhebung der Grenzkontrollen nicht damit gerechtfertigt werden kann, da keine Ausgleichsma nahmen getroffen wurden und der diesbezügliche Entscheidungsproze nur langsam vorankommt; unter Hinweis darauf, da in Artikel 7 a des EG-Vertrags der freie Personenverkehr bis zum 31. Dezember 1992 vorgesehen ist und da in diesem Bereich unbedingt Verbesserungen erfolgen müssen, wenn die vereinbarten Ziele erreicht werden sollen,
F.unter Bekräftigung der Tatsache, da die Freizügigkeit von Personen auch Bürger von Drittländern umfa t, die ihren Wohnsitz rechtmä ig auf dem Hoheitsgebiet der Union haben, und da ihre Verwirklichung wie auch die damit verbundenen Ausgleichsma nahmen unter den ersten Pfeiler fallen,
G.in der Erwägung, da der Rat im Rahmen des dritten Pfeilers folgende Beschlüsse gefa t hat, wobei gegenüber 1994 eine erhebliche Erhöhung der Zahl der Beschlüsse stattgefunden hat:
-gemeinsame Aktion Nr. 95/73/JAI betreffend die Europol-Dienststelle Drogen,
-Vereinbarung über ein vereinfachtes Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
-Entschlie ung zu den Mindestgarantien bei den Asylantragsverfahren, 5354/94 ASIMM 70,
-Europol-Übereinkommen,
-Übereinkommen "Zollinformationssystem",
-Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft,
-Entschlie ung zur Aufteilung der Aufgaben hinsichtlich der Aufnahme und des befristeten Aufenthalts von Vertriebenen,
-Schlu folgerungen über ein Frühwarn- und Dringlichkeitsverfahren für die Aufteilung der Aufgaben hinsichtlich der Aufnahme und des befristeten Aufenthalts von Vertriebenen,
-Übereinkommen über die Insolvenzverfahren,
-Satzung des Verwaltungsrates von Europol,
-Entschlie ung zum Schutz von Zeugen im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität,
-Zwei Grundsatzabkommen über gemeinsame Aktionen:
.Definition des Begriffs "Flüchtling",
.Flughafentransit,
-Grundsatzabkommen über eine Entschlie ung zum Status von Bürgern aus Drittländern, die seit langem in der EU wohnhaft sind,
-Erklärung von Gomera über den Terrorismus,
-Abkommen über die Veröffentlichung der im Bereich der Asylpolitik verabschiedeten Akte und Verträge im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften,
sowie in der Erwägung, da in den Arbeiten des Rates der Justiz- und Innenminister vom 23. November 1995 der Wille des Vorsitzes zum Ausdruck kommt, auf einen einheitlichen europäischen Zivilrechtsraum hinzuarbeiten und für eine grö erer Transparenz der Ratsbeschlüsse zu sorgen,
H.enttäuscht von den Ergebnissen des Rates der Justiz- und Innenminister vom 23. November 1995, der die gemeinsame Aktion gegen Rassismus und Fremden-feindlichkeit nicht verabschiedet hat, und von dem gemeinsamen Standpunkt zur harmonisierten Anwendung des Begriffs Flüchtling, der den Anwendungsbereich des Genfer Übereinkommens insofern einschränkt, als nur staatlich verfolgte Personen anerkannt werden,
I.in der Erwägung, da die Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Schengener Übereinkommens zeigen, da ein rein zwischenstaatlicher Mechanismus völlig unzureichend ist und durch einen anderen verbindlicheren und demokratischeren Mechanismus ersetzt werden mu ,
J.in der Erwägung, da der Rat seine Dokumente unter Ausschlu der Öffentlichkeit behandelt, da das Gericht Erster Instanz am 19. Oktober 1995 einen Beschlu des Rates, der den Zugang zu seinen Dokumenten verweigerte, annulliert hat und da der Rat jetzt, wie es vom Präsidenten des Europäischen Parlaments gefordert wurde, die Öffentlichkeit der Arbeiten garantieren und handeln mu , wie es dem Gesetzgeber oder dem Mitgesetzgeber in einer Demokratie zukommt,
K.in der Erwägung, da es im Rahmen von Titel VI erstaunlich ist, da der Rat Vorschläge für den Gemeinsamen Standpunkt, für gemeinsame Ma nahmen, für Übereinkommen und für mögliche Durchführungsma nahmen, zu denen das Europäische Parlament gemä Artikel K.6 EUV gehört werden mu , vor diesem geheimhält,
L.in der Erwägung, da für die Anwendung von Artikel K.9 EUV Einstimmigkeit erforderlich ist,
1.stellt fest, da die Verwirklichung der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres immer noch die gleichen Probleme aufwirft, und die gleichen Mängel zeigt, die bereits in seiner oben genannten Entschlie ung vom 13. Dezember 1994 hervorgehoben wurden;
2.ist der Auffassung, da die offenkundige Schwäche des dritten Pfeilers zurückzuführen ist auf:
-den Mangel an klaren politischen Zielen in Titel VI EUV;
-eine fragwürdige Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft (erster Pfeiler), der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (dritter Pfeiler) und den Mitgliedstaaten,
-das Erfordernis der Einstimmigkeitsregel, die entweder das Verfahren blockiert oder entschärfte Entscheidungen zur Folge hat, bei denen der kleinste gemeinsame Nenner der Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten zugrunde gelegt wird;
-die in Artikel K.3 EUV vorgesehenen Instrumente: Meinungsverschiedenheiten über den bindenden oder nichtbindenden Charakter der gemeinsamen Stellungnahmen und Aktionen, Schwerfälligkeit und Komplexität der Übereinkommen;
-die restriktive Auslegung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit durch den Rat und bestimmte Mitgliedstaaten und ihren Willen, zwischenstaatliche Praktiken festzuschreiben;
-das Fehlen einer angemessenen juristischen Kontrolle durch den Gerichtshof;
-den fehlenden Willen der Mitgliedstaaten, alle Ressourcen des Titels VI, der Artikel K.3 und K.4 EUV (Möglichkeit, in bestimmten Fällen die qualifizierte Mehrheit anzuwenden und die Zuständigkeit des Gerichtshofs vorzusehen) und Artikel K.9 EUV auszuschöpfen;
3.stellt fest, da keine der Empfehlungen, die es in seiner oben genannten Entschlie ung vom 13. Dezember 1994 an den Rat gerichtet hat, übernommen wurde, so da es sich fragt, wie der Rat die "Berücksichtigung der Auffassungen des Europäischen Parlaments" versteht;
4.stellt insbesondere mit Bedauern fest, da der jeweilige Ratsvorsitz die folgenden Verpflichtungen gemä Artikel K.6 EUV nicht eingehalten hat, weil er sie zu eng ausgelegt hat:
-die Verpflichtung gemä Absatz 1, das Europäische Parlament regelmä ig zu unterrichten, das hei t in der Praxis, seinem Ausschu für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten regelmä ig Informationen zu übermitteln; diese Unterrichtung mu der Form und dem Inhalt nach mit der dem Europäischen Parlament zukommenden Rolle vereinbar sein;
-die Verpflichtung, das Europäische Parlament zu konsultieren;
-die Verpflichtung, die Ansichten des Parlaments zu berücksichtigen;
fordert daher Rat und Kommission auf, unverzüglich Verhandlungen mit dem Parlament im Hinblick auf eine angemessene Ausführung von Artikel K.6 EUV aufzunehmen;
5.hält es für inakzeptabel, da der Rat dem demokratischen Defizit in der Union dadurch Vorschub leistet, da er dem Europäischen Parlament nicht seine Tagesordnungen und Unterlagen übermittelt und fordert den Rat zu einer Praxis auf, die dem Geist der Verträge entspricht;
6.vertritt die Auffassung, da der Besuch, den der amtierende Ratspräsident dem Ausschu für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten abstattete, weder eine wirksame parlamentarische Kontrolle noch eine transparente und demokratische Praxis in einem Fragenkomplex ermöglicht hat, der direkt die Grundrechte des Bürgers betrifft;
7.bekräftigt seine Kritik an der mangelnden Transparenz, demokratischen und justitiellen Kontrolle über die auf der Ebene des Rates getroffenen Entscheidungen und gibt seiner Sorge bezüglich der Achtung der Grundfreiheiten und der Garantien des Rechtsschutzes der Bürger in den unter den dritten Pfeiler fallenden Bereichen Ausdruck; bedauert, da der Mangel an Transparenz noch dadurch verschärft wurde, da die Beschlüsse des Rates in den Bereichen Justiz und Inneres kaum je im Amtblatt veröffentlicht wurden;
8.hält den Umstand für unvertretbar, da die meisten der vom Rat gefa ten Beschlüsse ihm erst nach ihrer Verabschiedung übermittelt wurden, und fordert den Rat nachdrücklich auf, diese Praxis in der Zukunft zu ändern;
10.bekräftigt seine Kritik an der Praxis des Rates, Entschlie ungen, Empfehlungen, Schlu folgerungen und Erklärungen anzunehmen, welches Instrumente sind, die nicht in Titel VI EUV aufgeführt sind und die auch nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden; ist der Auffassung, da , falls diese Praxis sich nicht dahingehend ändert, da besser mit dem Europäischen Parlament zusammengearbeitet wird, der Rat de facto einen rechtsleeren Raum schafft, der aus der Sicht der Demokratie unannehmbar ist;
11.erinnert daran, da Titel VI EUV "unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft" diese ergänzt und zur Verwirklichung der Ziele der Union beiträgt, und ist der Meinung, da die rechtlichen Unsicherheiten bezüglich der Trennlinie zwischen den Zuständigkeiten des ersten und des dritten Pfeilers gro e Probleme und Unklarheiten mit sich bringen;
12.vertritt wie im vergangenen Jahr die Ansicht, da insbesondere in Asyl- und Einwanderungsfragen Artikel K.9 EUV angewandt werden mu , und fordert daher die Kommission auf, hierfür Vorschläge zu unterbreiten;
13.ist der Auffassung, da der Rat, falls nationale Vetos die Übertragung der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres vom dritten auf den ersten Pfeiler blockieren, gegenüber anderen Lösungen bezüglich eines andersartigen Rechtsrahmens aufgeschlossen sein sollte, um die Kooperation bei diesen Fragen zu verbessern;
14.bedauert, da es zu der Europol-Konvention als einem der "wichtigsten Aspekte der Tätigkeit" im Sinne des Artikels K.6 Absatz 2 EUV nicht vor der Beschlu fassung im Rat angehört worden ist und der Vorsitz es versäumt hat, den Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührende Berücksichtigung zu verschaffen;
15.bedauert, da im Rahmen von Europol nicht die Einbeziehung des Gerichtshofs beschlossen werden konnte, und vertritt die Auffassung, da die Mitgliedstaaten, die sich im Rat geweigert haben, dem Gerichtshof eine bestimmte Rolle zuzuweisen, zu gro e Bedenken haben und sich den Vorwurf gefallen lassen müssen, die Polizeidienste einer angemessenen gerichtlichen Kontrolle entziehen zu wollen;
16.wiederholt, da der Rat die Herausforderungen, vor denen die Europäische Union steht, z.B. für grö ere innere Sicherheit zu sorgen und den wachsenden Druck der Wanderungsbewegung in den Griff zu bekommen, in einer Art und Weise meistern mu , da die Menschenrechte der in der Europäischen Union lebenden Bevölkerung gewahrt und keine Abstriche an einzelnen Schutzbestimmungen gemacht werden; etwaige Mängel, die aufgedeckt werden, sind unverzüglich zu beseitigen;
17.stellt fest, da die Präsidentschaft des Rates und die im Rat vereinten Mitgliedstaaten wegen des fehlenden Gegengewichts durch die Kommission zu viel Handlungsspielraum besitzen und so die Fortschritte im Bereich von Titel VI EUV lähmen und rein nationale Interessen begünstigen können;
18.fordert die Kommission auf, die derzeitige Struktur ihrer Dienststellen und die ihnen übertragenen Mittel neu zu organisieren, um die Information des Europäischen Parlaments effizienter und umfassender zu gestalten und von ihrem Initiativrecht regeren Gebrauch zu machen; das gilt auch für die Ausarbeitung und Ausführung des Haushaltsplans;
19.äu ert sich erneut besorgt über das Vorhandensein ständiger, aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten zusammengesetzter Gremien (CIREA, CIFREFI usw.) innerhalb des Rates, deren Vorhandensein den Mangel an einer demokratischen Kontrolle innerhalb der EU noch verschärft und deren Arbeiten sich leicht mit den von der Kommission bereits durchgeführten Arbeiten überschneiden könnten; fordert den Rat auf, diese Strukturen zu ändern gemä den Entschlie ungen des Parlaments vom 21. September 1995 zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament betreffend die Zuwanderungs- und Asylpolitik sowie vom 22. September 1995 zu dem Entwurf einer Entschlie ung des Rates betreffend die Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Aufnahme eines Studiums, zum Entwurf einer Entschlie ung des Rates in bezug auf die Beschränkungen für die Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Ausüb
ung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und zu dem Entwurf von Schlu folgerungen des Rates über die Ausgestaltung des Informations-, Reflexions- und Austauschszentrums für Fragen im Zusammenhang mit dem Überschreiten der Au engrenzen und der Einwanderung (CIREFI);
20.bedauert, da die Erwartungen der Bürger in diesem für die Freiheit des einzelnen so wichtigen und im Hinblick auf eine echte europäische Bürgerschaft so ma geblichen Bereich weitgehend enttäuscht wurden;
21.bringt erneut seinen Wunsch zum Ausdruck, da die Regierungskonferenz von 1996 zu den erforderlichen Änderungen des Vertrages führen wird, um diesen Mängeln abzuhelfen;
22.fordert den Rat auf, die erforderliche und dringliche Stärkung des dritten Pfeilers nicht bis zur Regierungskonferenz zu verschieben, sondern schon jetzt nach einer ausführlichen Debatte im Rat verbindliche Ziele festzulegen und gemeinsame politische Interessen zu definieren, damit er bei der Ausführung der generellen Ziele des EU-Vertrags vorankommt;
23.erneuert seine Aufforderung an den Rat und an die Kommission, jährlich rechtzeitig einen ausführlichen Bericht über die Entscheidungen des Rates und seine künftigen Aktionen und Initiativen auszuarbeiten und darin darzulegen, auf welche Art und Weise der Vorsitz den Forderungen des Parlaments in der Entschlie ung zum Abschlu der jährlichen Aussprache über das Vorjahr entsprochen hat; ein solcher Bericht ist unbedingt notwendig, damit das Europäische Parlament aktiv an der Kontrolle und der Konzipierung der Aktionen im Bereich des dritten Pfeilers teilhaben und überprüfen kann, inwieweit seine Auffassungen berücksichtigt wurden;
24.kann es nicht hinnehmen, da die gemeinsame Aktion gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit nicht verabschiedet wurde und da die Anwendung des Begriffs Flüchtling restriktiv ausgelegt wird; fordert daher den Europäischen Rat von Madrid auf, die erwähnte gemeinsame Aktion zu verabschieden und den Begriff Flüchtling so auszulegen, da dieser stärker mit dem Schutzziel in der Genfer Konvention übereinstimmt;
25.ist der Auffassung, da der Rat Ma nahmen treffen sollte, um zu gewährleisten, da die Innen- und Justizministerien der Mitgliedstaaten regelmä iger und wirksamer zusammenarbeiten, um gemeinsame Lösungen für gemeinsame Probleme zu finden;
26.begrü t die Tatsache, da Rat und Kommission mit Drittländern in Fragen wie internationale Schwerverbrechen, Drogenhandel, kriminelle Vereinigungen und Terrorismus eine Zusammenarbeit entwickeln; weist darauf hin, da die Union sich bei der Behandlung dieser Fragen besser abstimmen mu , unter anderem durch eine ordnungsgemä e Konsultation des Europäischen Parlaments gemä Artikel K.6 EUV;
27.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission, dem Wirtschafts- und Sozialausschu sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.