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Parlamento Europeo - 14 dicembre 1995
Sozialklauseln

B4-1496, 1519, 1539, 1549 und 1561/95

Entschlie ung zu der Anwendung der Sozialklauseln im Rahmen des Mehrjahresprogramms für die allgemeinen Zollpräferenzen u.a. auf Pakistan und Myanmar (Birma)

Das Europäische Parlament,

-in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995-1998,

-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 18. November 1994 zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Mittel und Wege zur besseren Integration der Entwicklungsländer in den Welthandel - Die Rolle des APS in dem Jahrzehnt 1995 - 2004",

-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 9. Februar 1994 zur Achtung der Menschenrechte und zur wirtschaftlichen Ausbeutung der Gefangenen und der Kinder in der Welt,

- unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 9. Februar 1994 zur Einführung der Sozialklausel in das uni- und multilaterale Handelssystem,

-unter Hinweis auf die IAO-Übereinkommen Nr. 29 (Zwangsarbeit) und 105 (Abschaffung der Zwangsarbeit),

-unter Hinweis auf seine zahlreichen Entschlie ungen, in denen die Aufnahme sogenannter Sozialklauseln in internationale Handelsabkommen gefordert wird,

A.in der Erwägung, da Artikel 8 und 9 der obengenannten Verordnung eine völlige oder teilweise Aufhebung der Zollpräferenzen für den Fall vorsehen, da unsere Handelspartner die Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit nicht einhalten,

B.in der Erwägung, da der IBFG und der europäische Gewerkschaftsausschu für Textil, Bekleidung und Leder über den EGB im Juni 1995 bei der Kommission ein Verfahren gegen Pakistan und Myanmar (Birma) wegen der Nichteinhaltung der IAO-Übereinkommen eingeleitet haben,

C.in Anbetracht der besorgniserregenden Berichte über die hohe Zahl von Kindern in Pakistan, die Zwangsarbeit leisten müssen, und der Tatsache, da weltweit etwa 200 Millionen Kinder zwischen 5 und 16 Jahren oft gesundheitsschädliche und lebensgefährliche Arbeiten verrichten müssen,

D.unter Hinweis darauf, da in Artikel 32 des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes "das Recht des Kindes (anerkannt wird), vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte",

E.in der Erwägung, da die Regierung von Myanmar örtliche Bevölkerungsgruppen dazu zwingt, Arbeit für die Anlage touristischer, militärischer und ziviler Infrastrukturen zu leisten,

F.in der Erwägung, da es nicht genügt, die IAO-Übereinkommen zu unterzeichnen, sondern da sie auch durchgesetzt werden müssen,

G.in der Erwägung, da die Kommission alsbald einen Beschlu fassen sollte, und zwar nach Anhörung einer aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Expertengruppe,

H.unter Hinweis auf seine Zustimmung zu dem Beschlu , den Staaten, die die Grundrechte der Arbeitnehmer schützen, zusätzliche Präferenzen zu gewähren,

I.eingedenk seiner Überzeugung, da es richtig ist, in Fällen, in denen diese sozialen Rechte nicht ausreichend geschützt werden, die Präferenzen zurückzunehmen,

1.fordert die Kommission auf, Klarheit über die Verfahren zu schaffen, die bei Beschwerden wegen Verletzung der IAO-Übereinkommen anwendbar sind;

2.fordert die Kommission auf, ihm über den Einsatz positiver oder negativer Anreize für die Sozialpolitik im Rahmen des APS Bericht zu erstatten;

3.fordert, es im Falle einer Klage über deren Existenz und Inhalt sowie über die Weiterbehandlung der Klage in den einzelnen Phasen des Verfahrens zu unterrichten; fordert zugleich, da die einzelnen Phasen mit klaren Zeitvorgaben verbunden werden, damit die Dauer des Verfahrens eineinhalb Jahre nicht überschreitet;

4.fordert die Kommission auf, unverzüglich die zweite Phase des Verfahrens gegen Pakistan und Myanmar einzuleiten, was insbesondere die Einleitung einer förmlichen Untersuchung des Klagegegenstands voraussetzt; fordert, da dies verfahrensgemä im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird; fordert den Rat auf, auf der Grundlage des Untersuchungsberichts die erforderlichen Ma nahmen zu treffen;

5.fordert die Kommission und den Rat auf, mit allen Mitteln darauf hinzuwirken, da die Sozialklauseln im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) zur Geltung gebracht werden;

6.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission und dem Rat, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der IAO und der WTO sowie den Regierungen Parkistans und Myanmars zu übermitteln.

 
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