B4-1502/95
Entschlie ung zur Lage in der Tschetschenischen Republik
Das Europäische Parlament,
-in Kenntnis der Schlu akte von Helsinki und der Abschlu dokumente von Wien und Madrid, der Charta von Paris für ein neues Europa sowie der in der Budapester Erklärung niedergelegten Grundprinzipien der OSZE,
A.im Gedenken an die Tatsache, da am 11. Dezember 1994 die russische Zentralregierung die Armee gegen die Bevölkerung der Republik Tschetschenien eingesetzt hat, um den Konflikt um den verfassungsrechtlichen Status der Republik militärisch zu lösen,
B.in der Erwägung, da sich seither in diesem Staat ein blutiger Krieg abspielt, der verlä lichen Berichten zufolge bereits mehreren tausend Zivilpersonen das Leben gekostet und zur Zerstörung der Hauptstadt Grosny geführt hat,
C.mit der Feststellung, da Tschetschenien zwar integraler Bestandteil der Russischen Föderation ist, da jedoch auf dem Verhandlungswege eine politische Lösung dieses Konflikts auf der Grundlage der Achtung der territorialen Integrität der Russischen Föderation sowie des Wunsches des tschetschenischen Volkes nach grö erer Autonomie gefunden werden sollte,
D.eingedenk der Tatsache, da die geplante Präsidentschaftswahl in Tschetschenien, die von der Zentralregierung ohne vorgehende politische Lösung angesetzt wurde, die Spannungen erneut verschärft hat,
E.eingedenk dessen, da einer der Grundsätze der Europäischen Union die Anerkennung des Rechtes der Völker auf Selbstbestimmung und da Völkermord ein Verbrechen gegen die Menschheit ist,
1.fordert die russische Zentralregierung auf, die Friedensverhandlungen unverzüglich fortzusetzen und in diesem Zusammenhang die Vorraussetzungen für die Wahl des Präsidenten auszuhandeln;
2.fordert die russische Zentralregierung auf, durch einen Abzug der Truppen die Situation zu entspannen und damit das Vertrauen der Bevölkerung in eine politische Lösung des Konflikts wiederherzustellen;
3.ersucht den Europarat, die Aufnahme der Russischen Föderation an die Wiederherstellung der Menschenrechte zu knüpfen;
4.fordert die Kommission und den Rat auf, das Programm humanitärer Hilfe für die Flüchtlinge und die Zivilbevölkerung Tschetscheniens fortzuführen und auszuweiten und einen aktiven Beitrag zu einem Programm für den Wiederaufbau von Wirtschaft und Staatswesen und für die Entwicklung Tschetscheniens zu leisten;
5.fordert die Russische Zentralregierung auf, durch ein Wiedergutmachungsprogramm für Tschetschenien in Zusammenarbeit mit der dort lebenden Bevölkerung eine Normalisierung ihrer Lebensverhältnisse zu erlauben;
6.fordert die Kommission und den Rat auf, der russischen Regierung klar zu machen, da eine Fortführung ihrer Repressionspolitik die Beziehungen zwischen Ru land und der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten nur belastet und die Durchführung des Partnerschaftsabkommens in Frage stellen könnte;
7.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Europäischen Union, der russischen Regierung und dem russischen Föderationsrat zu übermitteln;