B4-1525/95
Entschlie ung zur Inhaftierung des deutschen Staatsbürgers Georg T. Kunta in Daghestan/Russische Föderation
Das Europäische Parlament,
A.entsetzt über die Tatsache, da der deutsche Staatsbürger tschetschenischer Abstammung Georg Tamerlan Kunta seit drei Monaten im Gefängnis von Machatschkala (Daghestan/Russische Föderation) sitzt und seine in Deutschland lebende Familie erst nach einem Monat und nur auf Umwegen davon erfuhr,
B.empört darüber, da der deutschen Botschaft bisher im Widerspruch zu völkerrechtlichen Abkommen ein direkter Kontakt zu dem Häftling verweigert wurde,
C.unter Hinweis darauf, da Kunta, der offiziell nur eines Visumsvergehens beschuldigt wird, im Schreiben des Generalstaatsanwalts zusätzlich vorgeworfen wird, Informationen für westliche Zeitungen gesammelt zu haben, was nach der KSZE-Schlu akte und anderen internationalen Übereinkommen, zu deren Einhaltung sich Ru land verpflichtet hat, sein gutes Recht wäre,
D.besorgt über die Tatsache, da Menschenrechtsorganisationen in Moskau einen Racheakt russischer Militärs vermuten, da Kunta nach seiner letzten Reise in den Kaukasus in der Süddeutschen Zeitung, im Stern und vielen anderen westlichen Medien über das Gemetzel in Tschetschenien berichtete und au erdem auf dem Gebiet der Europäischen Union ein Tschetschenien-Informationsbüro einrichten möchte,
E.unter Hinweis darauf, da Ru land noch immer nicht das sowjetische Strafgesetzbuch au er Kraft gesetzt hat und die Gefahr besteht, da Kunta bei dem jetzt beginnenden Gerichtsverfahren zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt wird,
F.besorgt über das Vorhaben des Generalstaatsanwalts, den Proze in einem entlegenen Ort in Daghestan zu führen, der über Telefon und Fax nicht erreichbar ist, was eine Beobachtung des Verfahrens so gut wie ausschlie t,
1.fordert die zuständigen Behörden in der Russischen Föderation auf, der deutschen Botschaft unverzüglich ein Gespräch mit Herrn Kunta zu ermöglichen;
2.weist die Regierung der Russischen Föderation darauf hin, da eine Gefängnisstrafe für einen EU-Bürger unter Anschuldigung eines äu erst geringfügigen Vergehens gegen den Geist des Partnerschaftsabkommens versto en würde;
3.fordert die sofortige Freilassung von Herrn Kunta und die Verlegung des Prozesses nach Moskau oder an einen anderen Ort, an dem eine internationale Beobachtung möglich ist;
4.fordert den Rat und die Kommission auf, in dieser Angelegenheit bei der Regierung der Russischen Föderation vorstellig zu werden;
5.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.