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Parlamento Europeo - 15 gennaio 1996
Bekämpfung der Korruption

A4-0314/95

Entschlie ung zur Bekämpfung der Korruption in Europa

Das Europäische Parlament,

-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 16. Dezember 1993 zur Bekämpfung der Betrügereien im internationalen Ma stab,

-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 11. Februar 1994 zur Kriminalität in Europa,

-unter Hinweis auf die Artikel B vierter Gedankenstrich, F, K.1 Absätze 5, 7 und 9, und K.6 des Vertrages über die Europäische Union sowie Artikel 3 Buchstabe h, Artikel 100, 220 und 235 des EG-Vertrages,

-in Kenntnis der Empfehlungen der OECD bezüglich der Schmiergeldzahlungen im internationalen Geschäftsverkehr;

-aufgrund von Artikel 148 seiner Geschäftsordnung,

-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten (A4-0314/95),

A.in dem Bewu tsein, da Korruption kein neues Phänomen ist und in unterschiedlichen Formen und Ausma en auftritt,

B.in der Erwägung, da die Ausnutzung von Handels- und Finanzkreisläufen durch auf kriminelle Zwecke ausgerichtete Betrugsorganisationen gegeben ist (Transit, Waffen, Drogen usw.) und den Bereich des Au enhandels der Union anfällig für die Gefahren der Korruption macht, denen insbesondere die Marktbeteiligten, die im Transportbereich Beschäftigten sowie die Beamten, insbesondere die mit Kontrollfunktionen betrauten, ausgesetzt sind,

C.unter Hinweis darauf, da die Korruption, vor allem im Zusammenhang mit dem organisierten Verbrechen, die Funktionsweise des demokratischen Systems gefährdet, und damit das Vertrauen der Bürger in die Integrität des demokratischen Rechtsstaats zerstört,

D.in der Überzeugung, da die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zur Eindämmung der Korruption beitragen kann und da die europäische Zusammenarbeit aller Strafverfolgungsbehörden dringend verbessert werden mu ,

E.angesichts der gesetzlichen Regelungen der Mitgliedsländer und von Drittstaaten zur Bekämpfung der Korruption,

F.in Anbetracht der Notwendigkeit der Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union und mit Drittstaaten bei der Korruptionsbekämpfung,

G.in der Erwägung, da die Europäische Union eine eigene Politik zur Bekämpfung der Korruption verfolgen mu , die es ermöglicht, zugleich die erforderlichen Vorbeuge- und Strafma nahmen zu entwickeln,

H.in der Erwägung, da der europäische Rechtsraum sinnlos ist, wenn keine Fortschritte bei der gegenseitigen Anerkennung richterlicher Entscheidungen und bei den Auslieferungsverfahren erzielt werden, um straffreie Gebiete zu vermeiden, wobei dieser Aspekt im Rahmen der Regierungskonferenz 1996 vorrangig behandelt werden mu ,

I.unter Bekräftigung der Tatsache, da die Bekämpfung der Korruption auf nationaler und internationaler Ebene alle Mitgliedstaaten betrifft und die diesbezüglich zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarten Abkommen nicht ausreichen,

J.in der Überzeugung, da allein gesetzliche Regelungen und die Erhöhung der Strafma e für Korruptionsdelikte kein ausreichendes Mittel zur Bekämpfung darstellen, sondern vor allem die Bereitschaft der Gesellschaft, Korruption zu ächten und der entschiedene Wille der zuständigen Staatsorgane, die Korruption zu bekämpfen, erforderlich ist,

1.definiert Korruption als Verhalten von Personen mit öffentlichen oder privaten Aufgaben, die ihre Pflichten verletzen, weil ihnen ein finanzieller oder anderer Vorteil im Zusammenhang mit der Wahrnehmung oder der Unterlassung ihrer amtlichen Aufgaben direkt oder indirekt angeboten wurde;

2.unterstützt die Bemühungen des Rates, zu Beschlüssen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gelangen, und fordert den Rat auf, seine Beratungen zügig zum Abschlu zu bringen und Ma nahmen zu ergreifen, die tatsächlich eine effektive Bekämpfung von Betrügereien und Korruption auf europäischer Ebene ermöglichen;

3.fordert den Rat auf, Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu richten, um geeignete Ma nahmen zu ergreifen, die eine effiziente Bekämpfung der Korruption sowohl im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union als auch darüber hinaus ermöglichen;

4.ist insbesondere der Auffassung, da in allen Initiativen des Rates zur Bekämpfung der aktiven und passiven Bestechung sowohl die tatbestandsmä ige Forderung, Gewährung oder Annahme von Angeboten, Versprechen oder Vorteilen, als auch nicht tatbestandsmä ige, d.h. indirekte Gewährung als Gesetzversto geahndet werden;

5.fordert die Mitgliedstaaten auf, Bestechung und Bestechlichkeit als Verbrechenstatbestände zu definieren und bei Straftätern, die vor Entdeckung freiwillig ihre Tat offenbaren und zur Aufdeckung weiterer Straftaten beitragen, von Strafe abzusehen oder deren Strafe angemessen zu mildern;

6.empfiehlt den Mitgliedstaaten, steuerrechtliche sowie alle weiteren Vorschriften ihrer Rechtsordnung oder andere Regelungen, die Korruption indirekt begünstigen, abzuschaffen und sowohl die Annahme von Vorteilen als auch die Gewährung von Vorteilen an in- und/oder ausländische Amts- und Entscheidungsträger unter Strafe zu stellen;

7.fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Rechtsreformen durchzuführen, die eine Annäherung der nationalen Rechtsvorschriften nicht nur betreffend eine transparente Finanzierung der politischen Parteien ermöglichen, sondern ihre Handhabung dem Bürger auch durchschaubarer machen sollen;

8.fordert den Rat der Justiz- und Innenminister auf, während seiner nächsten Sitzungen einen gemeinsamen Standpunkt anzunehmen, der für die Kommission die Leitlinien für die Ausarbeitung eines Modellvorschlags zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften und Verfahren in den Mitgliedstaaten bezüglich Korruptionsdelikten festlegt;

9.fordert die Kommission auf, die Korruption im Rahmen der Artikel 3, 85 und 100 EGV (Funktionieren des Binnenmarktes, Wettbewerbsverzerrung z.B. durch steuerliche Absetzbarkeit von Bestechungsgeldern) zu bekämpfen;

10.fordert, Namen und Stellung der natürlichen oder juristischen Personen, die wegen Korruptionsdelikten in Verbindung mit Beschlüssen oder Finanzierungen der Gemeinschaft in letzter Instanz verurteilt wurden, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen;

11.betont die Notwendigkeit, da die Kommission bis zum Juli 1996 ein Programm zur präventiven Bekämpfung der Korruption vorlegt;

12.hält den Ausbau der Funktionen des Europäischen Rechnungshofes zu einer Koordinierungsstelle der Rechnungshöfe der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten für sinnvoll und notwendig und empfiehlt daher die Aktivitäten des Europäischen Rechnungshofes auf die zweite und dritte Säule des Vertrages von Maastricht auszudehnen;

13.empfiehlt den Institutionen der Europäischen Union und den Verwaltungen in den Mitgliedstaaten, organisatorische und technische Vorkehrungen zur Verhinderung von Korruption zu treffen, insbesondere ihre Binnenrevision zu verstärken und generell Entscheidungsabläufe durchsichtiger zu gestalten;

14.fordert die Parlamente der Mitgliedstaaten auf, öffentliche Anhörungen zur Entwicklung und den Folgen der Korruption insbesondere in der öffentlichen Verwaltung abzuhalten; die Schlu folgerungen dieser Anhörungen sollten Anla für einen Austausch auf europäischer Ebene geben, der die Grundlagen für eine intensivere interparlamentarische Zusammenarbeit bei der europaweiten Bekämpfung der Korruption legen könnte;

15.fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Vorkehrungen zu treffen, um korrupte Marktbeteiligte für einen bestimmten Zeitraum vom Wettbewerb um öffentliche Aufträge oder dem Anspruch auf jede sonstige Form von Subventionen auszuschlie en;

16.empfiehlt, da in allen Mitgliedstaaten die Bestimmungen über die Interessenerklärungen der Mitglieder des Parlaments geklärt werden, so da weder bei ihrer Auslegung noch ihrer Anwendung Schwierigkeiten bestehen; verpflichtet sich, seine eigene Geschäftsordnung in diesem Sinne zu ergänzen;

17.empfiehlt, ein Statut für die Abgeordneten des Europäischen Parlaments auszuarbeiten, in dem Bestimmungen für die Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben und privater wie beruflicher Tätigkeiten aufgestellt werden, so da Interessenkonflikte vermieden werden;

18.hält zum Zweck einer schnelleren und effizienteren Koordination im investigativen Bereich der Korruptionsbekämpfung häufige Meinungsaustausche der Beamten der Mitgliedstaaten für notwendig;

19.empfiehlt, vom Europäischen Dokumentations- und Forschungsnetz eine Bestandsaufnahme und Analyse der in den Mitgliedstaaten seit 1990 aufgedeckten und behandelten Korruptionsfälle durchführen zu lassen, um einen systematischen Einblick in die Art und den Umfang dieses Phänomens zu bekommen;

20.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Staaten zu übermitteln, die bereits Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union aufgenommen haben.

 
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