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- 8 giugno 2000
EP/Tibet: Entschliessungsantrag

Eingereicht gemäá Artikel 50 der Geschäftsordnung

Über die Dringlichkeit chinesisch-tibetanischer Verhandlungen für ein Abkommen über einen neuen Status für Tibet

Von den Abgeordneten Olivier Dupuis, Emma Bonino, Maurizio Turco, Marco Cappato, Gianfranco Dell'Alba und Benedetto Della Vedova im Namen der TDI-Fraktion

Das Europäische Parlament

- unter Hinweis auf seine früheren Entschliessungen über Tibet vom 14. Oktober 1987, 15. März 1989, 15. September 1993, 17. Mai 1995, 13. Juli 1995, 14. Dezember 1995, 18. April 1996, 23. Mai 1996, 13. März 1997, 16. Januar 1998, 13. Mai 1998, 15. April 2000;

- unter Hinweis auf die parlamentarischen Entschliessungen über die Verletzung der Grundrechte in Tibet des deutschen Bundestags (15. Oktober 1987), des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des italienischen Abgeordnetenhauses (12. April 1989), des deutschen Bundestags (20. Juni 1996), des belgischen Abgeordnetenhauses (20. Juni 1990), des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des irischen Parlaments (21. Juli 1998);

- unter Hinweis auf die Entschliessung vom 23. August 1991 der Unterkommission Unterausschuss der Vereinten Nationen für die Verhinderung von Diskriminierung und den Schutz der Rechte von Minderheiten;

- unter Hinweis auf die Entschliessung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (D.E. 173, 5. Oktober 1988);

- unter Hinweis auf die Entschliessungen des amerikanischen Senats und Repraesentantenhauses, des australischen Senats und Repraesentantenhauses, des tschechischen Parlaments und des liechtensteinischen Parlaments;

a) unter Hinweis darauf, daá 1949 und 1950 Tibet von den Streitkräften aus Peking überfallen und besetzt worden ist und weiter unter Besatzung steht;

b) unter Hinweis darauf, daá das von den tibetanischen Regierungsstellen unter Zwang in Peking unterschriebene "Abkommen in 17 Punkten" zwar den Anschluss Tibets an die Volksrepublik China festlegte, Tibet allerdings auch die volle Autonomie garantierte und unter anderem die Kontinuität seines politischen Systems und die volle Anerkennung der religiösen Freiheit;

c) unter Hinweis darauf, daá der Aufstand von Lhasa gegen die Besatzung aus Peking vom 10. März 1959 den Tod und die Inhaftierung von tausenden von Tibetanern und das Exil des Dalai Lama und weiteren zehntausend Tibetanern verursacht hat;

d) unter Hinweis auf die Resolutionen der Vereinten Nationen 1353 von 1959, 1723 von 1961 und 2079 von 1965, die die Beendigung jeglicher Maánahmen fordern, die das tibetanische Volk seiner Grundrechte berauben, einschliesslich des Rechts auf Selbstbestimmung;

e) unter Hinweis auf die Berichte von 1959 und 1960 der Internationalen Kommission der Juristen über Tibet und den Rechtsstaat;

f) unter Hinweis auf den Widerstandskampf des tibetanischen Volkes in den 50er und 60er Jahren, der den Tod von mehr als einer Million Tibetanern verursacht hat, also von mehr als einem Fünftel seiner damaligen Bevölkerung;

g) unter Hinweis auf die Einführung 1965 der Autonomen Region Tibets (TAR) von Seiten der Regierung Pekings;

h) unter Hinweis aud die Zerstörung von über 6.000 tibetanischen Klöstern, den Brand von hunderten von Bibliotheken, die Plünderung von Tempeln, die Razzien religiöser und kultureller Schätze, die Hinrichtung auf der Stelle von zehntausenden Tibetanern durch die Rote Garde während der sogenannten chinesischen Kulturrevolution von 1968;

i) unter Hinweis auf die wiederholten Dialogangebote ab 1979 nach dem Tode Mao Tse Dongs von Seiten des Dalai Lama und der tibetanischen Exilregierung an die Regierung von Peking;

j) unter Hinweis auf die Protestdemonstrationen von 1987-88 gegen die chinesische Besatzung und an die auáerordentliche Brutalität, mit der diese von der Besatzungsmacht niedergeschlagen worden sind;

k) unter Hinweis auf die wiederholten Versuche des Dalai Lama, einen Dialog mit der Regierung von Peking wieder einzuleiten sowohl mit dem "Plan in 5 Punkten", der 1987 im amerikanischen Kongress vorgestellt worden ist, als auch mit dem "Strassburger Vorschlag", der 1988 im Europäischen Parlament vorgestellt worden ist;

l) unter Hinweis darauf, daá das Kriegsrecht 1989 und 1990 von der Regierung Pekings in Tibet erklärt worden ist;

m) unter Hinweis darauf, daá 1989 der Friedensnobelpreis an den Dalai Lama vergeben worden ist;

n) unter Hinweis darauf, daá Tibet 1992 zu einer 'Wirtschaftlichen Besonderen Zone' erklärt worden ist, woraufhin eine massive Ansiedlung chinesischer Kolonisten in Tibet eingeleitet worden ist mit der Absicht, in wenigen Jahren die tibetanische Bevölkerung zu einer Minderheit im eignen Lande zu machen;

o) unter Hinweis auf den Brief des Dalai Lama an Deng Xiao Ping vom 11. September 1992, in dem er seine Bereitschaft zu einem Dialog wiederholte;

p) unter Hinweis auf die europäischen Demonstrationen für die Eröffnung chinesisch-tibetanischer Verhandlungen in Brüssel, 1996, und in Genf, 1997, an denen tausende von europäischen Bürgern und Tibetanern teilgenommen haben und die vielen Initiativen in der ganzen Welt für die Freiheit Tibets;

q) unter Hinweis auf die Existenz einer tibetanische Regierung, zu Gast im Exil in der indischen Stadt von Dharamsala;

1. fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, sich in aller Form und ohne weiteres zu verpflichten die tibetanische Exilregierung als rechtsmaessige Vertrehter tibets anzuerkennen, wenn nicht innerhalb der drei Jahre, die dieser Verpflichtung folgen, Peking und die tibetanische Exilregierung im Rahmen von Verhandlungen unter der Schirmherrschaft des Generalsekretariats der Vereinten Nationen einen neuen Status für Tibet vereinbart haben, der dem tibetanischen Volk volle Autonomie in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens gewährleistet, mit der einzigen Ausnahme der internationalen Beziehungen und der Sicherheitspolitik;

2. beschliesst, seinerseits offizielle Verbindungen mit dem tibetanischen Exilparlament aufzunehmen, wenn innerhalb der drei Jahre, die dieser Entschliessung folgen, die Regierung der Volksrepublik China und die tibetanische Exilregierung keinen Status vereinbart haben, der Tibet volle Autonomie gewährleistet;

3. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschliessung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Parlamenten der Länder, die eine Mitgliedschaft beantragt haben, dem Präsidenten und dem Premierminister der Volksrepublik China, dem Dalai Lama, dem Exilparlament und der Exilregierung Tibets sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

 
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