Roelants du Vivier, Cicciomessere 11 Februar 1984 ( doc. 2 1624/84)Das Europäische Parlament
A. in Sorge über das bevorstehende Inkrafttreten eines neuen Gesetzes über die Kriegsdienstverweigerung in Spanien,dessen
Inhalt das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus
Gewissensgründen ,wie es das Europäische Parlament in seiner Entschliebung vom.7 Februar 1983 bekräftigt hat,in mehrfacher Hinsicht mi achtet,
B. in der Erwägung,da dieses spanische Gesetz vorschreibt,da das Recht auf Kriegsdienstverweigerung erst nach der Einziehung zum Militärdienst geltend gemacht werden kann,während in der genannten Entschlie ung vom 7 Februar 1983 festgestellt wird,da der Schutz der Gewissensfreiheit das Recht umfa t,sich jederzeit
dem Militärdienst aus Gewissensgründen zu entziehen,
C. in der Erwägung,da dieses spanische Gesetz die systematische Einschaltung einer Sorderkommission für die Beurteilung der Gewissensgründe vorsieht, während in der genannten Entschlie ung
vom.7 Februar 1983 festgestellt wird,da eine individuell begründete Erklärung in den allermeisten fällen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausreichen mu ,
D. in der Erwägung,da dieses spanische Gesetz eine willkürliche Diskriminierung zwischen der Dauer des Militärdienstes und der
Dauer des sozialen Ersatzdienstes einführt,während in der genannten Entschlie ung vom 7. Februar 1983 festgestellt wird,
da die Ableistung eines Ersatzdienstes nicht als Bestrafung angesehen werden darf und die dauer des normalen Wehrdienstes nicht überschreiten sollte,
1. weist den spanischen Staat, der sich um den Beitritt zu den
Europäischen Gemeinschaften beworben,hat,darauf hin,dab das Recht
auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu den Grundrechten gehört,denen alle Europäischen Institutionen eine
vorrangige Bedeutung beimessen;
2. ersucht den spanischen Staat,den Inhalt seines neuen Gesetzes über die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen unter Berücksichtigung der in der Entschlie ung des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 1983 bekräftigten Grundsätze zu überprüfen;
3. beauftragt seinen Präsidenten,diese Entschlie ung den zuständigen spanischen Behörden sowie allen betroffenen Institutionen der Gemeinschaft zu übermitteln.