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Pannella Marco - 17 ottobre 1985
Beitritt der gemeinschaft zur Europaïschen Menschenrechts Konvention

INHALTSANGABE: ENTSCHLIESSUNGSANTRAG ZUM BEITRITT DER Gemeinschaft zur Europäischen Menschenrechts konvention ( dok. 1067/85 Rev.) Pannella, 17 Oktober 1985

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung,dab die Institutionen der Gemeinschaft und der Europäische Rat seit mehr als 10 Jahren von der Notwendigkeit überzeugt sind,in die gemeinschaftliche Rechtsordnung einen ausdrücklichen Hinweis auf den Schutz und die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aufzunehmen und darin zu verankern,da dieser Bereich in den Römischen Verträgen nur sehr unzureicnend erfabt ist,

B. in der Erwägung,dab der Rat seit 1973 MEHRMALS Stellung zu diesem Thema bezogen hat,insbesondere 1977,als er mit der Kommission und dem Europäischen Parlament eine gemeinsame Erklärung unterzeichnete,in der bestätigt wurde,

dab die Institutionen der Gemeinschaft sich bei ihrem Handeln

an dem Respekt und der Wahrung der Menschenrechte orientieren,

C. im Bewubtsein der Notwendigkeit,geeignetere Instrumente vorzusehen,die unmittelbarere Auswirkungen zeigen,um das Europa der Bürger zu konsolidieren und den gemeinschaftlichen Integrationsprozeb zu fördern,

D. in Kenntnis der Tatsache,dab

-die Kommission bereits am 19.Februar 1976 einen Bericht erstellt hat, in dem die Möglichkeit eines Beitritts der Gemeinschaft zur Europäischen Menschenrechtskonvention geprüft wurde,

-das Europäische Parlament am 16.November 1977 und 24.April 1979

zwei Entschliebungen annahm,in denen es offiziell den Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Europäischen Konvention forderte und die Erstellung eines Verzeichnisses der Rechte der

Bürger der Gemeinschaft wünschte,

-die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihrerseits dem Parlament un dem Rat am 2.Mai 1979 EIN Memorandum über den Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention vorlegte,in dem sie diesen Beitritt befürwortete,

-der Wirtschafts-und Sozialausschub am 11.April 1980 eine

positive Stellungnahme zu diesem Text abgab,

-das Europäische Parlament am 29.Oktober 1982 mit sehr grober Mehrheit seine umfassende Billigung des Memorandums der

Kommission bekundete,indem es letztere aufforderte,dem Rat einen

formellen Beitrittsvorschlag vorzulegen und den Wunsch äuberte,

dab in die Menschenrechtskonvention auch die in Teil I und II

der Europäischen Sozialcharta verzeichneten Rechte aufgenommen würden,

-der Rat abgesehen von einer Reihe von Tagungen zu diesem Thema

seitens des Ausschusses der ständigen Vertreter 1983 den Forderungen des Europäischen Parlaments und der Kommission nicht

nachkam,

E. in der Erwägung,dab alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie die beitrittswilligen Länder der konvention beigetreten sind,

F. in der Erwägung,dab

-eine umfassende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ständig auf Bestimmungen der Europäischen Konvention verweist,um das Gemeinschaftsrecht auszulegen,

-die Gemeinschaft einige Assoziationsveträge bei schwerwiegenden und anhaltenden Verletzungen der in der Konvention verankerten Grunrechte durch assoziierte Länder-Griechenland,Turkei-

suspendiert hat,

-die Institutionen der Gemeinschaft immer häufiger Stellungen beziehen und Entscheidungen treffen,die dem Problem der Wahrung der Menschenrechte in Drittländern gerecht werden,

G. in Kenntnis der Arbeiten des Ad hoc-Ausschusses "Europa der

Bürger",

1. fordert die Kommission erneut auf,dem Rat so bald wie möglich einen formellen Vorschlag zum Beitritt der Gemeinschaft zur Europäischen Menschenrechtskonvention vorzulegen;

2. ersucht den Rat, sich zu verpflichten,rasch über diesen Vorschlag zu entscheiden;

3. beauftragt seinen zuständigen Ausschub gleichzeitig in Zusammenarbeit mit dem Adonnino-Ausschub ein Verzeichnis der

spezifischen Rechte der Bürger der Gemeinschaft zu erstellen,um diese im Rahmen der Konsolidierung des Integrationsporozesses der

Gemeinschaft in die gemeinschaftliche Rechtsordnung aufzunehmen;

4. beauftragt seinen Präsidenten,diese Entschliebung der Kommission und dem Rat der Europäischen Gemeinschaften sowie dem Europarat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten

und beitrittswilligen Länder zu übermitteln.

 
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