DIE VORREDE
Die Radikale Partei
proklamiert das Recht und das Gesetz, Recht und Gesetz auch politisch der Radikalen Partei,
proklamiert mit dessen Respekt die unübertreffliche Quelle der Legitimität der Istitutionen,
proklamiert die Pflicht, des Nichtgehorchens, der Nichtzusam - menarbeit, zur Kriegsdienstverweigerung, für die äu ersten Formen des gewaltlosen Kampfes für die Verteidigung, mit dem Leben, des Lebens, des Rechtes, des Gesetzes.
Ruft sich selbst, und jede Person die hoffen will im Leben und in Frieden, in Gesetz und in die Freiheit, im engsten Respekt, in aktiver Verteidigung zweier Gesetze grundlegende welche:
die Erklärung der Rechte des Menschen (wünschenswert das die Betitelung in "Rechte der Person" verändert wird) und europäischen Abkommen der Rechte des Menschen ebensowie in der verfassung der Staaten die Prinzipien respektieren die in den biden Satzungen enthaltern Sind, bei der Ablehnung der Gehorsamkeit und der Anerkennung der Legitimität, anstatt, für jeden der übertritt, jeder der sie nicht gebraucht, jeder der sie als weitschweifige blo anordnend erniedrigt, also als nicht gesetzlich.
Erklärt Zusprechung dem Imperativ des "Nicht Tötens" Gut desabsoluten historischen Gesetzes, ohne Ausnahmen, noch nicht mal die der legetimen Verteidigung.
DAS STATUT
1. DIE PARTEI
1.1. Die StruKturen und die Organe
1.1.1. Die Radikale Partei ist ein politischer Organismus, bestehend aus den Beigetretenen der Partei, den radikalen Vereinigungen und den Vereinigungen oder anliegenden Gruppen des Bundesstands. Die Organe der Radikalen Partei sind der Kongre , der Bundesrat, der erste Sekretär und das Bundessekretariat, der Schatzmeister, das Kollegium der Kassenprüfer.
1.2. Die Finanzierungen
1.2.1. Die Finanzierungen der Bundespartei kommen von den individuellen Quoten der Beigetretenen, von den Beiträgen der Vereinigungen oder nicht anhaftende Gruppen auf dem Bundesgebiet im Sinn des Art. 3.2. von anderen individuellen Beiträgen-auch von Personen die keine Vereinsverbindung mit der Partei haben-in Relation zu bestimmten Aktivitäten und Initiativen, vom Ertrag besonderer Aktivitäten und Initiativen vorbeugend und öffentlich vorgeschlagen vom ersten Sekretäar und vom Schatzmeister. Die Bilanzen des Bundespartei sind öffentlich und werden vorbereitet auf der Base von Bouchführung, abgefa t nach den Normen einer ordentlichen Buchführung. Die Kriterien der Anlage der Bilanzen und der Buchführung sind vom Schatzmeister vorgesehen und vom Bundestrat anerkannt. Die Partei billigt kein bezahltes Amt.
2. Die Beigetretenen und die radikalen Vereinigungen
2.1. Die Beigetretenen
2.1.1. Jeder kann sich bei der Radikalen Partei einschreiben Die Konditionen der Einschreibung der Partei sind das akzeptieren dieses vorliegenden Statutus, die Überweisung der individuellen Quote an die Bundespartei in dem Ma stabiliert vom Bundeskongre , die zur Teilnahme oder radikale Vereinigungen zu bilden je nach eigenen politischen Interessen, kulturelle, gewerkschaftliche oder andere. Die Einschreibungen sind vom Sekretariat der Bundespartei zusammengehalten direkt oder durch die radikalen Vereinigungen.
2.2. Die radikalen Vereinigungen2.2.1. Die radikalen Vereinigungen sind aufgebaut jede einzelne von einem minimum von Anzahl der Beigetretenen stabiliert vom Kongre der Bundespartei, welche sich vereiningen um den Zweck zu erzielen politische, kulturelle, gewerkschaftliche und andere, autonom bestimmt und finanziert, ohne sich auf territoriales Gebiet zu beziehen. Es ist nicht im Zwecke der radikalen vereinigungen die Präsentation der eigenen Listen bei politischen oder Verwaltungswahlen. Sind gehalten von eigenen demokratischen Regelungen, im Respekt des vorliegenden Statuts. In der Abwicklung der eigemen Aktivitäten und Initiativen sind sie gehalten auszuführen, für zur eigen Zugehörigkeit, und im Respekt der Anweisungen gegeben von den ausführenden Bundesorganen, die Beschlü e gebunden an die Begriffe des vorliegenden Statuts. Die Regelungen der Vereinigungen sehen die Nominierung eines verantzortlichen der Verzaltung der Fonds vor, welcher Buchführen wird, nach den gemeinsamen Kriterien stabiliert der
Organe der Bundespartei.
3. DIE VEREINIGUNGEN UND GRUPPEN NICHT RADIKALER ZUGEHÖRIG
3.1. Vereinigungen und Gruppen nicht radikale die ihre eigenen politischen Zwecke verfolgen, kulturelle, gewerkschaftliche oder andere können als solche zugehören der Radikalen Partei. Die Zugehörigkeit dieser Vereinigungen und Gruppen bringt nicht den Beitritt der Radikalen Partei mit sich deren Beigetretene oder Zugehörige. Der Zeitraum der Zusammengehörigkeit kann auch limitiert in der Zeit sein und vorher festgelegt.
3.2. Man macht Ort der Zusammengehörigkeit, aufs Bundesgebiet, auf der Basis von Vereinbarungen zwischen den leitenden Organender Vereinigungen oder Gruppen nicht radikaler oder die Organe der Bundespartei. Die Vereinbarungen präzisieren den Umfang und Beschaffenheit der Überweisung des finanziellen Beitrags an die Bundespartei seitens der Vereinigung oder Gruppe die beitritt. Mit der Zustimmung der Vereinbarung, der Verein oder Gruppe die beitritt erhält das Recht, für den Zeitraum des Beitritts, zu bestimmen zwischen ihren eigenen Beigetretenen oder Beitretenden die effektiven Mitglierder des Bundesrates und die Delegiorton des Kongre es die festgelegte Anzahl in den selbigen Vereinbarungen.
4. ORGANE DER RADIKALEN PARTEI.
4.1. Der Kongre
4.1.1. ist das beschlie ende Organ der Partei, welches die Orientierungen und die politische Adresse stabiliert, die speziellenObjektive festzuhalten und die Sektoren der Aktivitäten zu präzisieren. Der übliche Kongre findet jedes Jahr statt, in der ersten Novemberwoche, und ist obligatorisch mitgeteilt vom ersten Sekretär bis zum 30. September, der au ergewöhnliche Kongre kann vom ersten Sekretär, vom Bundesrat mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder, von einem Drittel der mindestens seit sechs Monaten beigetretenen der Partei. Der Kongre ist zusammengesetzt aus Beigetretenen der Radikalen Partei und der Delegierten dei Vereinigungen oder Gruppen nicht radikaler zugehörig auf dem Bundesgebiet.
4.1.2. Die angenommenen Beschlü e der Mehrheit der 3/4 sind gebundenfür die radikalen Vereinigungen; werden gleich gebunden an die Beschlü e angenommen der einfachen Mehrheit, in dem Fall derselbigen sich daraufhin der Bundesrat mit 2/3 Mehrheit ausdrückt.
4.1.3. Der Kongre :
a) wählt den ersten Sekretär der Bundespartei, dieser schlägt ein Sekretariat vor zusammengesetzt aus zwischen fünf und elf Mitgliedern, welche vom Kongre ratifiziert wird;
b) wählt eine Anzahl von Mitgliedern des Bundesrates nicht niedriger als Drei ig;
c) wählt den Schatzmeister und das Kollegium der Revisoren der Konten;
d) stimmt der Schlu bilanz vom Schatzmeister vorgelegt und eingesehen von den Revisoren der Konten zu;
e) genehmigt den Beitritt in die Bundespartei von Vereinigungen und Gruppen nicht radikaler, Vorschläge vom ersten Sekretär und vom Bundesrat beschlo en;
4.2. Der Bundesrat
4.2.1. Ist zusammengesetzt aus Mitgliedern ausgewählt vom Kongre , von einem Delegierten jeder radikalen Vereinigung und von den Delegierten der Vereinigungen und Gruppen nicht radikal zugehörig im Bundesgebiet. Haben teil an den Arbeiten ohne Recht auf Wahl, der erste Sekretär, das Bundessekretariat und der Schatzmeister. Der Bundesrat wählt in seinen Scho einen Präsidenten und vereint sich auf gewöhnlichem Wege alle zwei Monate und imau ergewöhnlichen Wege auf Anfrage des erstn Sekretärs oder von 1/3 seiner Mitglieder.
Der Bundesrat :
a) drückt die Meinung über die Initiativen der Ausführung der Beschlü e des Kongre es aus, äu ert sich über die Breschlü e die die einfache Mehrheit mit sich bringt, diese Meinung wird gebunden falls mit 2/3 Mehrheit angenommen; äu ert sich zu zurückgewiesenen Vorschlägen beim Kongre , wo diese Meinung mit Einstimmigkeit ausgedrückt wird, die Bundesorgane müssen sie zur Ausführung bringen, zu den Fragen oben kann vorgeschlagen werden und Nachrichten erfragen beim Auszuführenden, äu ert seine Meinung über die politisch finanziellen Initiativen welche ihnenvom Schatzmeister unterbreitet wurden;
b) beschlie t bei einfacher Mehrheit, auf Vorschlag des ersten Sekretärs, über den Beitritt von Vereinen oder Gruppen nicht radikaler;
c) stimmt der Regelung und der Ordnung des Tages des Kongre es zu, präsentiert eine Relation beim Kongre ;
d) garantiert den Umlauf der Informationen innerhalb der Partei.
4.3. Der erste Sekretär und das Bundessekretariat.
4.3.1. Der erste Sekratär ist vom Kongre gewählt und ist verantwortlich für die Ausführung der Politik der Bundespartei, nach den Richtungen vom Kongre festgesetzt und den Au erungen des Bundesrates; Der erste Sekretär ist der legale Vetreter der Radikalen Partei, mit Ausnahme wenn Art. 4.4. angeordnet. Im besonderen in der Ausübung dieser legalen Vertretung, dieser schlägt alle gerichtlichen Aktionen vor die er für nötig hält zum Schutz der Rechte und den Interessen der Partei und übernimmt die prozessuale Vertretung.
Der erste Sekretär kann die Meinung des Bundesrates fragen zur Ausführung der kongre lichen Beschlü e und den Äu erungen des Rates selbst. Unterbreitet dem Bundesrat die Beschlü e zugestimmtbeim Kongre mit einer Mehrheit niedriger als 3/4; Unterbreitet gleichfalls dem Bundesrat die abgelehnten Vorschläge vom Kongre die er für würdig hält sie zu beachten und Initiativen zu denen der Kongre sich nicht geäu ert hat. Das Sekretariat erkennt auf der Basis des Art. 2.2.1. die radikalen Vereinigungen.
Promoviert die Übereinkünfte für den Beitritt der Vereinigungen und Gruppen nicht radikaler welche der erste Sekretär dem Bundesrat vorschlägt.
4.4. Der Schatzmeister
4.4.1. Der Schatzmeister ist vom Kongre gewählt. Verwaltet die Fonds die der Bundespartei zur Verfügung stehen und ist verantwortlich für deren Verwendung. Ist der legale Vertreter der Partei in allen ökonomisch-finanziellen Aktivitäten. Präsentiert beim Kongre die Relation und die Jahresbilanz. Schlägt dem Bundessekretariat und dem Bundesrat die ökonomisch-finanziell politischen Initiativen vor und kann den Bundesrat um Meinung über diese Initiative über Gründe ökonomisch-finanziellen Charakters fragen.
4.5. Das Kollegium der Revisoren der Konten
4.5.1. Ist zusammengesetzt aus drei Mitgliedern vom Kongre benannt, hat Revisionsmächte und Buchführungsinspektion, nach eingesehenem Bilanzabschlu präsentiert beim Kongre eine finanzielle Relation über die abgeschlo ene Verwendung.
NORMEN ÜBER DIE AUSFÜHRUNG DES STATUTS ( VORRÜBERGEHENDE ).
Der XXXV Kongre . . . delegiert als seine Macht des Statuts dem ersten Sekretär, dem Schatzmeister, gemeinsam dem Präsidenten der Partei, und dem Präsidenten des Bundesrates, für alle Entscheidungen relativ des Lebens und das Erbe der Radikalen Partei, wo die Gewalt es fertigbrächte gegen unsere Resistenz zu Überwiegen. Und in diesem Sinne, mit dieser vorrübergehenden Norm am Ende, wechselt das Statut der Partei.
BEITRITTSQUOTE
(Norm angenommen seit XXXV Kongre )
(2.1.1.) Die kleinste Quote der Beitretung der Radikalen Partei ist gleich 1% des internen Produkts Brutto pro Kopf des Landes des Wohnsitzes. In den Läandern wo die öffentlichen Mächte verfolgt werden können, ist die Quote freiwillig.
DIE RADIKALEN VEREINIGUNGEN
(Norm angenommn seit XXXV Kongre )
(2.2.1.) Die radikalen Vereinigungen sind zusammengesetzt aus einem minimum an Beigetretenen gleich wie 60 für welche mit Sitz in Italien und von 40 für welche mit Sitz in den anderen Ländern.
BUNDESRAT - DIE MITGLIEDER
(Norm angenommen seit XXXV Kongre )
(4.2.1.) Der XXXV Kongre der Radikalen Partei beschlie t das für 1989 der Bundesrat zusammengesetzt wird aus a) der Mitglieder gewählt beim Kongre Anzahl von 35; b) von folgenden Mitgliedern mit Recht soweit beigetreten der Radikalen Partei für das Jahr 1989. Ex-Mitglieder des Sekretariats und ausführender Ausschu .
DIE ART UND WEISE DES WÄHLENS.
Die Wahl der 35 Mitglieder des Bundesrates ergibt sich durch geheime Abstimmung mit Wahl der Liste und zu Vorzugswahl.
Jede Liste Kann bis zu Maximum 35 Kandidaten enthalten. Jeder Wähler kann bis zu maximum 5 Vorzüge im Bereich einer Wählerliste ausdrücken. Die Aufteilung ist proporzioniert unter den Listen. Für jede Liste sind die Kandidaten gewählt die mehr Vorzüge erhalten haben. Jede Liste um in die Walt zu gelangen mu von den Unterschriften von mindestens 10% der beigetretenen Kongre teilnehmer begleitet sein (kalkoliert um 20 Uhr des Tages vor der Wahl).
OFFIZIELLE SPRACHEN:
Der XXXV Kongre Der Radikalen Partei beschlie t als offizielle Sprachen anzunehmen Italienisch, Englisch, Französisch, sowohl auch die Muttersprachen von mindestens 1000 Beigetretenen.