B3-552, 555, 562, 564, 565 und 660/91
ENTSCHLIESSUNG
zum Waffenhandel
Das Europäische Parlament,
A. in Kenntnis seiner Entschlie ung vom 22. November 1990 zu den Regierungskonferenzen, insbesondere seiner in Artikel 130 u genannten Grundsätze und Ziele in bezug auf das gemeinsame Vorgehen in der Au en- und Sicherheitspolitik,
B. in der Auffassung, da die Waffenexportpolitik der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft dringend geregelt werden mu , ohne die Einführung der gemeinsamen Sicherheitspolitik abzuwarten,
C. in der Erwägung, da auf weltweiter Ebene allgemeine Grundsätze für den Waffenhandel und insbesondere die Ausfuhr von Waffensystemen in die Entwicklungsländer festgelegt werden sollten,
D. erfreut über die Rede des Generalsekretärs der UNO, Pérez de Cuéllar, vom 16. April 1991 vor dem Europäischen Parlament, in der er wichtige Ma nahmen auf dem Gebiet der Abrüstung und der Einschränkung des Waffenhandels forderte,
E. unter Hinweis darauf, da die Kommission als eine der möglichen Ma nahmen für die Nachkriegszeit offenbar eine Initiative zur Koordinierung der Rüstungsexportkontrolle anstrebt,
F. unter Hinweis auf den Golfkrieg, dessen Ausma nur aufgrund der systematischen Aufrüstung des Iraks möglich war, insbesondere der nicht-konventionellen Aufrüstung mit chemischen und bakteriologischen Waffen, an der sich vor allem europäische Unternehmen in erheblichem Umfang beteiligt haben,
G. in dem Bewu tsein, da die unkontrollierten Rüstungsexporte die europäische Sicherheit gefährden,
H. unter Hinweis auf die Notwendigkeit, die Umstellung von Regionen der Gemeinschaft, in denen die Beschäftigung in erheblichem Umfang von der Rüstungsindustrie abhängt, auf eine diversifiziertere Produktion gesellschaftlich nützlicher Güter zu fördern,
I. unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 14. März 1989 zu den Rüstungsexporten der europäischen Länder,
J. unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 13. Juli 1990 zur Abrüstung, zur Umstellung der Rüstungsindustrie und zu Waffenexporten,
1. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich unverzüglich über die Nichtanwendung von Artikel 223 des EWG-Vertrags in bezug auf Waffenproduktion und -handel, Munition und Kriegsmaterial zu einigen; fordert ferner, da die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Regierungskonferenz beschlie en, Artikel 223 des EWG-Vertrags zu streichen;
2. fordert die Gemeinschaft auf, Sofortma nahmen zu ergreifen, um die Exporte von Waffen, Waren und Technologien, die zu militärischen Zwecken verwendet werden können, zu kontrollieren und zu verringern, sowie eine Gemeinschaftsregelung für eine Waffenexportpolitik auszuarbeiten, die Sanktionen gegen Mitgliedstaaten vorsieht, die Lieferembargos für Rüstungsgüter nicht einhalten;
3. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Strafgesetzgebung betreffend Waffenexporte dahingehend zu harmonisieren, da Verstö e in diesem Bereich als Verbrechen geahndet werden; es gilt zu vermeiden, da Mitgliedstaaten mit weniger strenger Gesetzgebung zum bevorzugten Ausgangspunkt für Waffenexporte aus der Gemeinschaft werden;
4. fordert ein vollständiges Verbot der Ausfuhr von Techniken und Rohstoffen, mit deren Hilfe atomare, biologische und chemische Waffen hergestellt werden können; ist diesbezüglich der Auffassung, da die Verordnung EWG 428/89 vom 20. Februar 1989 über die Ausfuhr bestimmter chemischer Erzeugnisse einen ersten geeigneten Schritt darstellt, wobei der Krieg jedoch ihre völlige Unzulänglichkeit bewiesen hat; fordert deshalb ein ausführliches Verzeichnis der Lieferungen vor und während des Golfkriegs und einen Katalog der restriktiven Ma nahmen, die unsystematisch von manchen Regierungen im Laufe der letzten Monate getroffen wurden;
5. fordert ein Verbot der Ausfuhr von Waffen, Waren und Technologien, die zu militärischen Zwecken verwendet werden können, in Länder, die die international anerkannten Menschenrechtsnormen, insbesondere die IV. Genfer Konvention, nicht einhalten; fordert, da die notwendigen Ma nahmen getroffen werden, um die Umsetzung dieses Verbots durch alle Länder mit Hilfe der Vereinten Nationen und durch jedes andere geeignete Mittel zu gewährleisten;
6. fordert die Entwicklung einer Zusammenarbeit im Bereich der zivilen Technologie und der Wirtschaftshilfen für die Länder, die darauf verzichten, sich ein Arsenal technologisch moderner Offensivwaffen zuzulegen, die Militärausgaben kürzen und ihre Innenpolitik an den Grundsätzen der Demokratie und der strengen Achtung der Menschenrechte ausrichten;
7. fordert die Gemeinschaft auf, den Vorschlag zu unterstützen, dem zufolge ein UN-Register für Waffenverkäufe als ein Schritt in Richtung einer Kontrolle des internationalen Waffenhandels eingerichtet werden soll, und fordert, da Exporte konventioneller Waffen in Krisengebiete sowie von Massenvernichtungswaffen strengen Kontrollen unterliegen müssen;
8. fordert eine bessere Koordinierung der europäischen Rüstungsindustrie innerhalb des Binnenmarktes, um - insbesondere im kostenintensiven Forschungssektor - Überkapazitäten abzubauen und Doppelarbeit zu vermeiden; sieht in einer Rationalisierung des Rüstungssektors eine der wesentlichen Voraussetzungen, um die wirtschaftliche Notwendigkeit von Rüstungsexporten zu verringern;
9. fordert, da der Rüstungsindustrie bei der Umstellung auf zivile Aktivitäten geholfen wird und da die Kommission darüber wacht, da diese Hilfen nicht in Wirklichkeit versteckte Subventionen für die Neubelebung dieses Sektors sind; fordert in diesem Zusammenhang, da die Notwendigkeit, die Arbeitsplätze im Bereich der Spitzentechnologie zu sichern, berücksichtigt wird;
10.fordert die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Einrichtungen zu schaffen, um die Umstellung der Rüstungsindustrie zu fördern, und fordert seine Fraktionen auf, die Möglichkeit, einen allseitig repräsentativen Untersuchungsausschu zu Waffenhandel und Waffenexport einzusetzen, ernsthaft in Betracht zu ziehen;
11.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der EPZ und der Kommission zu übermitteln.